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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2018, RV/7100225/2018

Sachbezug: Halber Sachbezugswert für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100225/2018-RS1
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die Abgabenbehörde auch für Zwecke des Sachbezuges die Fahrten des Arbeitnehmers von dem in dessen Wohnungsverband gelegenen Arbeitgeberbüro zum auswärtigen Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, somit als beim Sachbezug zu berücksichtigende Fahrten qualifiziert hat. Ob die Fahrten als "Privatfahrten" zu bezeichnen sind, kann dahingestellt bleiben (vgl. ). Nach § 4 Abs 1 der Sachbezugsverordnung ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist als Außendienstmitarbeiter der A-GmbH für die Region-B tätig. Im Streitjahr 2016 benutzte der Beschwerdeführer zwei arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge (Fahrzeugwechsel). Für die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge wurde vom Arbeitgeber im Streitjahr ein monatlicher Sachbezug von 540 € (Jänner bis Mai) bzw. 629,48 € (Juni bis Dezember) angesetzt (somit insgesamt 7.106,36 Euro).

Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer der halbe Sachbezugswert für die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge zum Ansatz zu bringen ist.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezug anzusetzen (vgl. § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung).

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich (§ 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung) .

Die belangte Behörde ist - jenseits des bisherigen Verfahrensverlaufes - im Vorlagebericht erstmals davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Halbierung des Sachbezuges für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges schon deshalb nicht zusteht, weil die Privatnutzung im Streitjahr 2016 - unter Zugrundelegung der (vom Beschwerdeführer vorgelegten) monatlichen Fahrtenaufstellungen - mehr als 6.000 km (und zwar 7.987 km) betragen hat. Die belangte Behörde hat in ihre Berechnung neben den ausdrücklich als "Privat" bezeichneten Fahrten auch die Fahrten zum "Office" in C einbezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat dem Beschwerdeführer mit Vorhaltschreiben vom  die diesbezügliche Fahrtenaufstellung der belangten Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/15/0289, wonach ein Sachbezug anzusetzen ist, wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, vorgehalten.

Die Fahrtenaufstellung der belangten Behörde ist von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben, weshalb das Bundesfinanzgericht von deren sachverhaltsmäßigen Richtigkeit für die Lösung der Streitfrage ausgeht.

Wie dem Beschwerdeführer bereits in oben genanntem Vorhaltsschreiben in rechtlicher Hinsicht mitgeteilt wurde, entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die Abgabenbehörde auch für Zwecke des Sachbezuges die Fahrten des Arbeitnehmers von dem in dessen Wohnungsverband gelegenen Arbeitgeberbüro zum auswärtigen Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, somit als beim Sachbezug zu berücksichtigende Fahrten qualifiziert hat. Ob die Fahrten als "Privatfahrten" zu bezeichnen sind, kann dahingestellt bleiben (vgl. ). Nach § 4 Abs 1 der Sachbezugsverordnung ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn den Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird (vgl. ).

Vor diesem sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Hintergrund war die Bescheidbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen bzw. der Berechnung des Selbstbehaltes lässt der angefochtene Bescheid ebenfalls keine Rechtswidrigkeit erkennen (siehe dazu die Begründung der belangten Behörde im ersten Absatz der Beschwerdevorentscheidung). 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100225.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at