(Lohn-)steuerliche Behandlung von Krankengeldern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
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RV/7102042/2018-RS1 | Der auf § 69 Abs. 2 EStG 1988 basierende, im Rahmen des Krankengeldbezuges zu berücksichtigende Freibetrag von 30 Euro täglich stellt ein exklusiv im Rahmen der pauschalen Lohnbesteuerung von 25% zu beachtendes Element dar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund seiner elektronisch eingebrachten Abgabenerklärung wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 veranlagt.
Hierbei ist aus dem Lohnzettel ersichtlich, dass in vier, samt und sonders nach dem gelegenen Lohnzahlungszeiträumen, respektive andersrum gesprochen für insgesamt 47 Tage Auszahlungen von Krankengeld durch die NÖGKK erfolgt sind.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen den, auf eine Gutschrift von 45 Euro lautenden Einkommensteuerbescheid 2017 Beschwerde und führte begründend aus, dass im Rahmen der Veranlagung übersehen worden sei den aus dem Bezug von Krankengeld für die Dauer von 46 Tagen resultierenden Betrag von 1.970,35 Euro (entspricht der Differenz der ausbezahlten Bezüge abzüglich Lohnsteuer) um den steuerfreien Teil der Bezüge von 1.380 Euro zu vermindern.
Demzufolge werde um entsprechende Überprüfung, respektive Korrektur ersucht.
Das Rechtsmittel des Bf. wurde mit der Begründung, dass die auf § 69 Abs. 2 EStG 1988 basierende Lohnsteuer als Lohnsteuervorauszahlung anzusehen sei und die erhaltenen Krankengelder im Wege der Veranlagung der Tarifsteuer zu unterziehen seien mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom abgewiesen.
In dem gegen diese BVE eingebrachten Vorlageantrag vom führte der Bf. ins Treffen, dass er im Jahr 2017 Krankengelder für 47 Tage im Ausmaß von 2.157,17 Euro erhalten habe, wobei von diesen Beträgen Lohnsteuer von 186,82 Euro in Abzug gebracht worden sei. Bei Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei zwar der Anteil der mit 6% versteuerten sonstigen Bezügen berücksichtigt, hingegen nicht der Anteil der steuerfreien Anteile der Krankengelder von 1.410 Euro (30 Euro x 47 Tage) in Abzug gebracht worden.
In concreto würde bei Berücksichtigung vorgenannten Betrages der Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nunmehr auf 25.664,77 Euro lauten und daraus eine Lohnsteuerverringerung von 493,50 Euro, respektive die Festsetzung einer Gutschrift von 539 Euro resultieren.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG seinem Erkenntnis nachstehend festgestellten Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. hat im streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus einem aktiven Dienstverhältnis für insgesamt 47 Tage Krankengelder bezogen. Dem Inhalt der seitens der NÖGKK ausgestellten Lohnzettel ist zu entnehmen, dass ausgehend von der Summe der jeweils unter der Kennzahl (KZ) 210 erfassten Krankengelder zunächst ein Siebentel derselben als sonstige, in der KZ 220 erfasste Bezüge ausgewiesen wurden (beispielsweise Krankengelder für den Zeitraum vom bis zum ;KZ 210 531,04 EuroKZ 220 sonstiger Bezug 75,86 Euro (= ein Siebentel von 531,04 Euro), Ausgehend von einer Subtraktion letztgenannter Bezüge lauten sohin die steuerpflichtigen in der KZ 245 erfassten Bezüge auf 455,18 Euro. Ausgehend vom Gesamtbetrag der Krankengelder von 531,04 Euro ergibt sich nach Abzug eines Freibetrages von 480 Euro (30 Euro x 16 Tage) ein auf 51,04 Euro lautender Betrag der seinerseits einer (Lohn)Versteuerung von 25% unterzogen wurde, sodass aus nämlicher Rechenoperation eine im Veranlagungsverfahren anrechenbare, in der KZ 260 ausgewiesene Lohnsteuer in Höhe von 12,80Euro resultiert.
In der Folge fanden sowohl der Betrag von 455,18 Euro (steuerpflichtiger Bezug) als auch der als anrechenbare Lohnsteuer ausgewiesene Betrag von 12,80 Euro Eingang in die unter der KZ 260 des angefochtenen Bescheides ausgewiesenen Gesamtbetrages der anrechenbaren Lohnsteuer von 4.511,76 Euro (Summe der anrechenbaren Lohnsteuer laut KZ 260 des Lohnzettels der xGesmbH sowie der seitens der NÖGKK ausgestellten Lohnzettel).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die an obere Stelle dargestellte Rechenoperation in den übrigen Zeiträumen des Krankengeldbezuges in nämlicher Art und Weise Platz gegriffen hat.
In seiner Beschwerde tritt der Bf. der Veranlagung des Jahres 2017 im Wesentlichen mit dem Einwand der Nichtberücksichtigung der – im Rahmen des Krankengeldbezuges - im Ausmaß von 1.410 Euro zu erfassenden Freibeträgen und der daraus im Veranlagungsverfahren resultierenden Reduktion der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entgegen.
2. Rechtliche Würdigung
Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt war seitens des BFG wie folgt zu würdigen:
2.1. Rechtsgrundlagen
Die Bestimmung des § 25 Abs. Z 1 lit. c EStG 1988 lautet wie folgt:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung.
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 lautet wie folgt:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugflossen sind.
Die Bestimmung des § 69 Abs. 2 EStG 1988 (idF. BGBl. I Nr. 30/2017) lautet wie folgt:
Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. und 14. Bezug zusätzlich ausbezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.
Die Bestimmung des § 124b Z 311 Teilstrich zwei EStG 1988 lautet wie folgt:
§ 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 ist anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
2.2. Rechtliche Erwägungen
Einleitend ist anzumerken, dass die Norm des § 69 Abs. 2 EStG 1988 unter anderem im Fall des Bezuges unter die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c leg. cit. zu subsumierender Krankengelder - gleichsam im Vorfeld einer Veranlagung - zunächst eine pauschale Lohnbesteuerung derselben im Ausmaß von 25% zu erfolgen hat, soweit der Freibetrag von 30 Euro täglich überschritten wird.
In diesem Zusammenhang ist der Bf. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/13/0096 hinzuweisen, in welchem das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass dieser Freibetrag (sprich im zu beurteilenden Fall sohin der auf das Gesamtausmaß von 1.410 Euro lautender Freibetrag) im Rahmen der auf § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 basierenden Pflichtveranlagung nicht mehrberücksichtigt wird.
Vorangeführte Nichtabzugsfähigkeit der Freibeträge im Rahmen der Veranlagung bedeutet, dass die Krankengelder - gekürzt um ein Siebentel - als laufende Bezüge in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einfließen und ergo dessen dem Tarif unterzogen werden. Mit anderen Worten stellt sohin der Freibetrag von 30 Euro pro Tag ein exklusiv im Rahmen der pauschalen Lohnbesteuerung zu erfassendes Element dar.
Auf Grund vorstehender Ausführungen sowie der unter Punkt 1 getroffenen, - samt und sonders als in Einklang mit der Bestimmung des § 69 Abs. 2 EStG 1988 stehend - zu erachtender Sachverhaltsfeststellungen auf welche – schon um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen wird, gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Zweifel obwalten.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage lag im zu beurteilenden Fall angesichts des an oberer Stelle zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie der klaren und unmissverständlichen Diktion des § 69 Abs. 2 EStG 1988 nicht vor und war demzufolge die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 311 TS 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Ryda in BFGjournal 2018, 232 Seebacher in |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102042.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at