Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.06.2018, RV/7102479/2018

Zahlungserleichterung wegen anhängiger Revision

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf GmbH, Adr, vertreten durch ÖBUG Dr Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, St. Veit Gasse 8, 1130 Wien über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , zur Steuernummer 10 1******* betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf / Sachverhaltsdarstellung

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die auf ihrem Abgabenkonto aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 278.416,71 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/7102662/2012, eingebrachte Revision, jedenfalls aber zunächst bis , zu stunden. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:

"Gegen das zitierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, das allein dem antragsgegenständlichen Abgabenrückstand zugrunde liegt, wurde mittels des in Kopie anliegenden Schriftsatzes vom außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Es würde eine erhebliche Härte darstellen, wollte man den o.a. Abgabepflichtigen zur Zahlung des antragsgegenständlichen Betrages verpflichten, solange der Verwaltungsgerichtshof über die Revision nicht entschieden hat, da es sich dabei um einen nicht unbeträchtlichen Liquiditätsabfluss handelt, der den o.a. Abgabepflichtigen daran hindern würde, dringend erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsinvestitionen im auf der Liegenschaft in Ort1, errichteten Haus durchzuführen.

Der o.a. Abgabepflichtige ist Alleineigentümer dieser Liegenschaft in Ort1, zum Beweis welches Vorbringens ein diesbezüglicher Grundbuchsauszug in der Anlage vorgelegt wird: In Ansehung des Umstandes, dass die Liegenschaft völlig unbelastet ist, wird auch durch die beantragte Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in keinster Weise gefährdet."

Beigelegt waren dem Antrag die Kopie der außerordentlichen Revision und ein Grundbuchsauszug.

Aus den Aktenvermerken, die von der belangten Behörde direkt auf diesem Antrag angebracht worden sind, ist ersichtlich, dass es in den darauffolgenden Monaten zu mehreren Telefonaten zwischen der belangten Behörde und dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin kam. Gesprächsinhalt wäre die Frage gewesen, ob die Beschwerdeführerin einen Antrag auf aufschiebende Wirkung wegen der Revision stellt oder gestellt habe.  

Aus den Feststellungen des angefochtenen BFG-Erkenntnis vom (GZ RV/7102662/2012) sowie aus den Ausführungen in der außerordentlichen Revision, liegt der antragsgegenständlichen Abgabenschuld folgender Sachverhalt zu Grunde:


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Die Beschwerdeführerin wurde als Zweckgesellschaft zum Erwerb zweier Liegenschaften in Wien und in Linz im Februar 2007 gegründet. Alleingesellschafter war eine Beteiligungsverwaltungsgesellschaft, die ihrerseits im Alleineigentum einer Privatstiftung steht. Die Finanzierung der Liegenschaftserwerbe erfolgte durch Aufnahme von Darlehen. Für diese Darlehen mussten Haftungen von Gesellschaftern der Beschwerdeführerin übernommen werden. Kurze Zeit nach dem Liegenschaftsankauf gelang es, eine Investorengruppe aus den CEE-Ländern zu finden, die sich für den Erwerb der Liegenschaften interessierte. Bereits im Sommer 2007 wurden die Gesellschaftsanteile mehrheitlich an eine liechtensteinische Anstalt übertragen. In einer Beantwortung eines Ersuchens um Ergänzung gab die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 gegenüber der belangten Behörde an, dass es sich bei der Mehrheitseigentümerin um eine Anstalt nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein handle, die weder Eigentümer noch Gesellschafter hat, sondern eine „eigentümerlose“ juristische Person sei; die wirtschaftliche Verfügungsmacht über eine derartige Anstalt habe nach liechtensteinischem Recht der sogenannte „Zessionsberechtigte“, wobei der Beschwerdeführerin aber nicht bekannt sei, wer dieser Zessionsberechtigte ist.Nach der Anteilsübertragung an die liechtensteinische Anstalt wollte die Altgesellschafterin bzw. deren Umfeld nicht mehr für die ausstehenden Darlehen haften, sodass zugleich mit der Anteilsübertragung die Verpflichtung zur Einlösung der in Rede stehenden Darlehen durch die neue Mehrheitseigentümerin übernommen wurde. Die aushaftenden Darlehensbeträge wurden durch die neue Mehrheitseigentümerin an die Darlehensgeber zurückgezahlt und das Kapital der Beschwerdeführerin unverzinslich zur Verfügung gestellt. Im Rechenwerk der Beschwerdeführerin sind dieses Verbindlichkeiten (die nun gegenüber der Mehrheitseigentümerin bestehen) verbucht. Für diese Verbindlichkeit wurde von der belangten Behörde Darlehensgebühr sowie Gesellschaftssteuer für die Zinsersparnis vorgeschrieben. Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Darlehensgebühr und der Gesellschaftssteuer weitgehend als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beschwerdeführerin, die beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig ist.

Mit Bescheiddatum  erging der Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit folgender Begründung:
"Nachdem der ordentliche Instanzenweg durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts v. abgeschlossen wurde und bis heute kein Schriftverkehr über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegt wurde, war ihr Antrag um Stundung abzuweisen."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Montag, , das Rechtsmittel der Beschwerde, in dem sie zunächst ausführt, dass sie den Abweisungsbescheid erst am erhalten habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die vollinhaltliche Stattgabe und begründete dies wie folgt:
"Das dortige Finanzamt vertritt offensichtlich die Rechtsauffassung, dass einem Stundungsantrag hinsichtlich vor dem Verwaltungsgerichtshof revisionsgegenständlicher Abgabenschuldigkeiten - wie hier vorliegend - nur dann stattzugeben sei, wenn der Revision vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw zumindest ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden ist.

Dies ist allerdings völlig unzutreffend: Irgendeine Junktimierung zwischen einer Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Bewilligung einer Stundung nach § 212 BAO besteht nicht. Wenn - wie hier gleichfalls zutreffend - die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen, so ist diese zu bewilligen, und zwar völlig unabhängig davon, ob beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden ist oder nicht.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es:
"Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Weiters ist die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Aus Ihrem Vorbringen ist ausschließlich ableitbar, dass Sie durch eine sofortige Abgabenentrichtung, vor allem angesichts des noch anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, als erhebliche Harte erachten, da Sie über ihre Finanzmittel offenbar jedenfalls solange nach Ihren wirtschaftlichen Gesichtspunkten verfügen wollen, bis der Verwaltungsgerichtshof Recht gesprochen hat.

Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck einer Stundung im Sinne des § 212 BAO, dem Abgabepflichtigen einen adäquaten Ersatz für einen abgewiesenen oder erst gar nicht gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu verschaffen.

Eine Stundung während eines anhängigen VwGH-Verfahrens kommt nur in Betracht wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die Einbringung eines Rechtsmittels oder auch einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages.

Da offensichtlich kein Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gestellt wurde und es am Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO fehlt, war die Beschwerde abzuweisen."

Vorlageantrag

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht. Weitere Ausführungen finden sich im Vorlageantrag nicht.  

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zahlungserleichterung dargetan hat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist unter anderem die Verwaltung von Immobilien, insbesondere der Liegenschaft Ort1 und die Beteiligung an Unternehmen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gebäudes in Ort1. Die Liegenschaft ist grundbücherlich unbelastet. Darüber hinaus hat sie eine Mehrheitsbeteiligung an der CD GmbH.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel hat der Beschwerdeführerin Gebühren und Verkehrssteuern bescheidmäßig vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht am dahingehend entschieden, dass die Vorschreibung einer Darlehensgebühr in Höhe von € 180.712,00 und einer Gesellschaftssteuer in Höhe von € 71.401,17 zu Recht bestand. Neben diesen Abgabenverbindlichkeiten wurden noch Aussetzungezinsen in Höhe von insgesamt € 26.303,54 von der belangten Behörde vorgeschrieben. Damit ergibt sich ein Gesamtrückstand in Höhe von € 278.416,71. Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts hat die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und möchte den Rückstand am Abgabenkonto bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, jedenfalls aber bis zum gestundet haben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die volle Entrichtung des rückständigen Betrages mit erheblichen Härten verbunden wäre.   

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum (Anlage)Vermögen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Firmenbuch und aus dem Grundbuch, in die Einsicht genommen wurde. Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin in ihrem Anbringen selbst an, dass sie Alleineigentümerin der Liegenschaft Ort1 ist und dass diese Liegenschaft völlig unbelastet ist. Diese Angaben stimmen mit dem Grundbuchsstand überein.

Die Feststellungen zur Zusammensetzung und Höhe der Abgabenverbindlichkeit, für welche die Stundung begehrt wurde, ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , aus der außerordentlichen Revision, die dem Stundungsantrag angefügt ist sowie aus einer Saldoabfrage des Abgabenkontos der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, die von der belangten Behörde dem Vorlagebericht angeschlossen wurde.

Der beschwerdegegenständliche Antrag führt begründend aus, dass die Abgabenentrichtung die Beschwerdeführerin daran hindern würde, dringend erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsinvestitionen an der Liegenschaft Ort1 durchzuführen. Eine diesbezügliche Konkretisierung bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, obwohl in der Beschwerdevorentscheidung vom darauf hingewiesen wurde, dass eine Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstelle und der Begünstigungswerber die Voraussetzungen aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen habe. Die belangte Behörde kam in der Beschwerdevorentscheidung schließlich zu dem Ergebnis, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschließlich abzuleiten wäre, dass die Beschwerdeführerin über ihre Finanzmittel solange nach ihren wirtschaftlichen Gesichtspunkten verfügen wolle, bis der Verwaltungsgerichtshof Recht gesprochen hat. Diese Feststellung der belangten Behörde blieb unwidersprochen. Anzumerken ist, dass die Liegenschaft zumindest von außen nicht den Eindruck erweckt, dass dringend Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen notwendig wären und durch die Vermietung der Geschäftsflächen an durchaus bekannte Mieter (zB international bekannte Modemarke) wohl auch Einnahmen erzielt werden. Zur Einkommenssituation fehlen hingegen jegliche Angaben.
Einer Beschwerdevorentscheidung kommt Vorhaltscharakter zu (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 262 E 17 mwN). Dies bedeutet, dass den in der Beschwerdevor­entscheidung angenommenen Sachverhaltselementen bspw im Vorlage­antrag entgegengetreten werden muss, da sonst die unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsannahmen im Verfahren vor dem Bundesfinanz­gericht als erwiesen angenommen werden können (zB. Unger, Die Beschwerdevor­entscheidung im Abgaben­verfahren in Holoubek/Lang (Hrsg) Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde, 25 [43]). Schon aus diesem Grund ist als Ausfluss der freien Beweiswürdigung sachverhaltsmäßig nicht von einer erheblichen Härte auszugehen.  

Weiters wurde auch in die Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin, die beim Firmenbuch hinterlegt sind, Einsicht genommen wurde. Im letzten beim zuständigen Firmenbuchgericht hinterlegten Jahresabschluss (für das Jahr 2016), der am beim Firmenbuchgericht eingelangt ist, findet sich im Anhang zum Thema "negatives Eigenkapital" folgende Ausführung:
"Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt deshalb nicht vor, weil der Gesellschafter A.B. gegenüber der Gesellschaft eine Patronatserklärung dahingehend abgegeben hat, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen und erforderlichenfalls Verbindlichkeiten der Gesellschaft insoweit zu tilgen, als dies zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist."

Die Bilanz zum weist als Umlaufvermögen unter anderem einen Guthabensstand bei Kreditinstituten von mehr als € 500.000 aus. Aus den beim Firmenbuch hinterlegten Jahresabschlüssen der Jahre 2011 bis 2015 ist ersichtlich, dass das Umlaufvermögen zwischen rund € 330.000 im Jahr 2011 und rund € 194.000 im Jahr 2015 betragen hat.
Aus der Bilanz zum geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin über "Finanzanlagen" als Anlagevermögen verfügt. Aus dem Firmenbuch ist dazu ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 an der CD GmbH zu 51 % beteiligt ist, die zum Bilanzstichtag einen Bilanzgewinn in Höhe von ca. € 1,4 Mio ausweist. Demgegenüber betragen die beschwerdegegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten lediglich € 278.416,71.
Da die Beschwerdeführerin sowohl über ausreichende finanziellen Mittel verfügt, belastungsfähiges Vermögen in einem Ausmaß vorliegt, das die Abgabenforderung mehrfach übersteigt, einen Anspruch auf einen Teil des Bilanzgewinns der CD GmbH geltend machen könnte und ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht als Begünstigungswerberin nicht nachgekommen ist, ist insgesamt in freier Beweiswürdigung in der sofortigen und vollen Abgabenentrichtung keine erhebliche Härte zu erblicken.     

Rechtsgrundlagen

§ 212 BAO lautet:

§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Rechtliche Erwägungen

Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs 1 BAO ist sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabenpflichtigen. Wenn alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen erfüllt sind, liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (). Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Die Stundung ist ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt. Ungeachtet der auch hiefür geltenden grundsätzlichen Pflicht der Abgabenbehörde, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, erfährt dieser Grundsatz bei der antragsbedürftigen Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen eine am Kriterium der Zumutbarkeit orientierte, mehr oder weniger starke Einschränkung. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ; ). Dem Antragsteller fällt die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu, deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch mehrfach ausgesprochen, dass es dem Abgabenpflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, obliegt, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Stundungsbegehren stützt. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren von sich aus ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zur Sicherstellung der Abgabeneinbringlichkeit zu erstatten ().

Auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit hat der Abgabepflichtige initiativ darzulegen () bzw. konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen (). Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (zB ). Eine solche Gegenüberstellung wurde nicht vorgelegt. Es wurde lediglich auf die unbelastete Liegenschaft verwiesen.

Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG keine Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung ist. Vielmehr sind Zahlungserleichterungen für Beträge, bei denen einer Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ausgeschlossen (Ritz, BAO6, § 212 Tz 13). Die Tatsache, dass eine Abgabenvorschreibung angefochten wurde, begründet jedoch für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte (). Genauso wenig ist es ausreichend, zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden auf beim Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden hinzuweisen (; ).

Die Bestimmung des § 212 Abs 1 BAO dient nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der eine Revision bei einem Höchstgericht anhängig ist, einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über seine Revison zu verschaffen, zumal dieses Ziel bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung (§ 30 Abs 2 VwGG) erreicht werden kann ().
Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf (). Eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle Bedrängnis als Ausfluss einer erheblichen Härte sind bei Vorliegen von ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögen swerten zu verneinen (-G/10). Aus den Jahresabschlüssen ist ersichtlich, dass sowohl flüssige Mittel als auch belastungsfähiges Vermögen vorhanden sind.

Da die zweite vom Gesetz geforderte Voraussetzung, das Vorliegen einer erheblichen Härte in der (vollen) Entrichtung der Abgabe aber aus den oben dargestellten Gründen nicht vorliegt, verbleibt für Ausführungen zu einer Ermessensübung kein Platz. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Stundung, insbesondere bei einer anhängigen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.    

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102479.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at