Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.05.2018, RV/7500219/2018

Wiederaufnahmeantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag des ASt (Antragsteller), AdresseASt, Deutschland, vom auf Wiederaufnahme

a) des mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom unter GZ. RV/7500938/2017 abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrates der Stadt Wien betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006,

b) des mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom unter GZ. RV/7500050/2018 abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich Antrag des Antragstellers vom auf Wiederaufnahme des zuvor unter a) genannten Verfahrens zu GZ. RV/7500938/2017

beschlossen:

I.) Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird abgewiesen.

II.) Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht – elektronisch am und per Brief eingebracht – hat der Antragsteller „unter Hinweise auf § 530 ZPO, Ziffer 4, die Wiederaufnahme der Verfahren GZ RV/7500938/2017 und GZ RV/7500050/2018 deshalb (erneut) beantragt, weil sich in beiden Verfahren der die Sache bearbeitende Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat und deshalb die Wiederaufnahme beider Verfahren gemäß § 530 ZPO antragsgemäß durchzuführen ist.
Dazu hat der Antragsteller in dem Anschreiben (Antragsschreiben) an ihr Gericht vom aber schon ausgeführt. Um eine Wiederholung zu vermeiden wird höflichst darauf verwiesen.“

Mit Erkenntnis vom hatte das Bundesfinanzgericht unter GZ RV/7500938/2017 die Beschwerde des Antragstellers vom gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien vom , Geschäftszahlen MA 67-PA-919316/7/8 und MA 67-PA-919317/7/0 wegen Übertretung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 abgewiesen und den angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) bestätigt.

Mit Beschluss vom hatte das Bundesfinanzgericht unter GZ. RV/7500050/2018 den Antrag des Antragstellers vom auf Wiederaufnahme des zuvor genannten Verfahrens zu GZ. RV/7500938/2017 abgewiesen.

In dem Schreiben des Antragstellers vom , auf welches er im nunmehrigen Antrag vom verweist, war Verfahrenshilfe beantragt worden, welche mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom versagt wurde. Folgendes aus dem Schreiben vom kann durch den Verweis als Konkretisierung des Wiederaufnahmsgrundes für den nunmehrigen Antrag vom herangezogen werden:
Die die Entscheidungen vom 3. Jänner bzw. erlassenden Richter hätten sich des Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und der Verleumdung (§ 297 StGB) schuldig gemacht, weil sie „es zu Gunsten des Antragstellers auszuführen unterlassen haben, dass der Antragsteller deshalb gegenüber dem Magistrat Stadt Wien KEINE Angaben zu machen hatte, weil eine Rechtsausübung bzw. Rechtswahrnehmung seitens dieser Amtsbehörde (Magistrat der Stadt Wien) in einem außerhalb dem Rechtsgebiet der Republik Österreich liegenden Rechtsgebiet, nämlich der Bundesrepublik Deutschland in welcher der Antragsteller lebt, wohnhaft und beheimatet ist, rechtswidrig und dem zu Folge unstatthaft und unstreitig die Amtsgewalt missbrauchend ist (war).“

Erwägungen:

Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG idF BGBl I 51/2012 in Verbindung mit (iVm) § 5 des Wiener Landesgesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013, ist das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zur Wiener Parkometerabgabe zuständig. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Verfassungskonformität dieser Zuständigkeitsübertragung durch § 5 WAOR mit dem Erkenntnis vom unter Zahl G 139/2014-10, mit welchem der Antrag des Bundesfinanzgerichtes zur Aufhebung (einer Wortfolge) des § 5 WAOR abgewiesen und ansonsten zurückgewiesen wurde.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BFGG ist das Verfahren für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Zivilprozessordnung (ZPO), auf deren § 530 der Antragsteller Bezug nimmt, kann somit hier nicht als Verfahrensordnung herangezogen werden. Der Wiederaufnahmstatbestand des § 530 Abs. 1 Z 4 ZPO ist freilich eine Teilmenge der Wiederaufnahmstatbestände des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG.

Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem „Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen … Verfahrens stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.“

Die Verfahren, deren Wiederaufnahme im vorliegenden Fall beantragt wird, sind vom Bundesfinanzgericht geführt worden. Das Bundesfinanzgericht ist ein Verwaltungsgericht, und zwar gemäß Art. 129 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Das Bundesfinanzgericht als dasjenige Verwaltungsgericht, welches die Verfahren geführt hat, deren Wiederaufnahme beantragt wird, ist zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom zuständig (vgl. Reisner in Götzl et al., Verfahrensrecht2, § 32 VwGVG Rz 42)

Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden. Somit ist die Wiederaufnahme (bei Erfüllung eines Wiederaufnahmetatbestandes) nicht nur für ein Verfahren möglich, welches durch ein Erkenntnis abgeschlossen worden ist, sondern auch für ein Verfahren, welches durch einen (nicht verfahrensleitenden) Beschluss abgeschlossen worden ist (Reisner in Götzl et al., Verfahrensrecht2, § 32 VwGVG Rz 3). Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7500050/2018 ist ein solcher, nicht verfahrensleitender Beschluss.

Der Antragsteller macht in seinem Wiederaufnahmsantrag vom inkl. des Verweises auf sein Schreiben vom erkennbar geltend, dass

  • der Magistrat der Stadt Wien außerhalb der Republik Österreich den Antragsteller nicht zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auffordern hätte dürfen;

  • der Magistrat der Stadt Wien außerhalb der Republik Österreich den Antragsteller nicht wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 mit Bescheid (Straferkenntnis) vom hätte bestrafen dürfen;

  • somit das Bundesfinanzgericht (zu GZ. RV/7500938/2017) wegen Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Lenkerauskunft außerhalb der Republik Österreich und Rechtswidrigkeit der Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft außerhalb der Republik Österreich den Bescheid (Straferkenntnis) vom nicht hätte bestätigen und die Beschwerde nicht hätte abweisen dürfen;

  • und somit das Bundesfinanzgericht (zu GZ. RV/7500050/2018) wegen Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Lenkerauskunft außerhalb der Republik Österreich und Rechtswidrigkeit der Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft außerhalb der Republik Österreich dem Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ. RV/7500938/2017 hätte entsprechen müssen.

Die Beurteilung des vom Antragsteller als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten hängt also von der Frage ab, ob österreichische Behörden und Gerichte gegen den in Deutschland lebenden Antragsteller die gegenständlichen Maßnahmen (Lenkerauskunftsaufforderung, Bestrafung, Erlassung eines Beschlusses bzw. eines Erkenntnisses, d.h. eines Urteiles eines Verwaltungsgerichtes) rechtmäßig setzen durften.
Wenn ja, dann ist das Tatbestandselement des Missbrauches im Sinne des § 302 StGB, welcher im rechtswidrigen Gebrauch der Befugnis besteht (vgl. Aichinger in Leukauf/Steininger, StGB4, § 302 Rz 30), nicht gegeben und der Tatbestand des § 302 StGB kann nicht erfüllt sein.
Wenn nein, dann wären auch die anderen Tatbestandselemente des § 302 StGB zu untersuchen, weil nur bei Erfüllung aller Tatbestandselemente der gesamte Tatbestand des § 302 StGB erfüllt wäre.

Der Tatbestand des § 297 StGB (Verleumdung) kann dagegen bei der Erlassung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Jänner bzw. nicht erfüllt sein, weil § 297 StGB nur Handlungen betrifft, durch die ein anderer „der Gefahr einer behördlichen Verfolgung“ ausgesetzt wird, und solche Handlungen müssen logischerweise zeitlich vor der Bestrafung liegen.

Die gegenständlichen Maßnahmen (Lenkerauskunftsaufforderung, Bestrafung, Erlassung eines Beschlusses bzw. eines Erkenntnisses) sind im vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass die österreichischen Organwalter in Österreich tätig geworden sind, aber das Wirksamwerden der verwaltungsbehördlichen bzw. –gerichtlichen Erledigungen durch einen in Deutschland stattgefundenen Vorgang, nämlich die jeweilige Zustellung an den Antragsteller eingetreten ist.

Gemäß Art. 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, gemäß seinem Art. 1 Abs. 1 auch in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren und in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anwendbar, sollen Zustellungen zwischen den Vertragsstaaten grundsätzlich im unmittelbaren Postverkehr bewirkt werden; wenn dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, soll im Wege der Amts- und Rechtshilfe zugestellt werden (vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler et al., Zustellrecht2, S. 515 Rz 2).

Daraus ist für den vorliegenden Fall zu schließen, dass die Zustellungen der gegenständlichen, österreichischen verwaltungsbehördlichen bzw. -gerichtlichen Schriftstücke an den Antragsteller in Deutschland zulässig war. In genau diese Richtung geht auch das Erkenntnis des Zl. 97/02/0220.

Der vorliegende Fall ist auch dadurch gekennzeichnet, dass die – mit dem Erkenntnis vom bestätigte – Bestrafung gemäß § 4 Abs. 2 wegen Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erfolgt ist, wobei hier der Tatort dieser Übertretung von Interesse ist.

Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 bestimmt:

„Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.“

§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bestimmt: „§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.“

§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bestimmt: „(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.“

Diese bundesverfassungsrechtlichen bzw. landesrechtlichen Bestimmungen entsprechen den bundes(verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen über die Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG): „(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

Bestrafungen wegen Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und des § 103 Abs. 2 KFG setzen gleichermaßen voraus, dass der Tatort im Inland gelegen ist, wie auch aus § 2 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hervorgeht: „§ 2. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.“

Wenn dagegen der „Tatort“ der Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland gelegen wäre, wie es wohl im Sinne des Vorbringens des Antragstellers wäre, wäre eine Bestrafung wegen der Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht rechtens gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 93/03/0156, in Vereinheitlichung der zuvor uneinheitlichen Rechtssprechung entschieden, dass der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer (richtigen und rechtzeitigen) Lenkerauskunft der Sitz der anfragenden Behörde ist.

Der Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist somit in Wien am Sitz des Magistrates der Stadt Wien gelegen.

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom zu GZ RV/7500938/2017 und der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom zu GZ. RV/7500050/2018 erweisen sich somit in Bezug auf den geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund als rechtsrichtig. Entgegen dem geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund sind diese Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen, sodass es geradezu unmöglich ist, dass dadurch ein Missbrauch der Amtsgewalt stattgefunden hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen.

Zur (Un)Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof:

Eine Revision durch den Antragsteller wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Denn eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren – wie hier – untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafsache" etwa ; uva oder ). Eine Revision ist für den Antragsteller daher schon kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500219.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at