Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2018, RV/5101619/2016

Bauherreneigenschaft bei Errichtung einer Doppelhaushälfte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , EN xxx; GVG 17 betreffend Grunderwerbsteuer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt und Parteienvorbringen

1.1. Kaufvertrag vom

Mit Kaufvertrag vom erwarb die P GmbH (FN Nr.) das gemäß Lageplan DI SV vom , GZ: wwww neu gebildete Grundstück y im Ausmaß von 18.894 m².

Auszug aus dem Kaufvertrag: "... I.

Die Verkäufer sind aufgrund des Übergabsvertrages vom und
sowie des Ehepaktes vom Eigentümer der Grundstücke x1, x2,
x3 und
y, sämtliche vorgetragen im Gutsbestand der Liegenschaft EZ yy GB xyz
H BG Wels, und zwar 
G. B., geb. ..., im Umfang von 1/4 und
A. B., geb. ..., im Umfang von 1/4 und
He. B., geb. ..., im Umfang von 1/2

Kaufgegenständlich ist das gemäß Lageplan DI SV vom ,
GZ: wwww neu gebildete Grundstück y im Ausmaß von 18.894 m².

Die Veräußerung erfolgt mit allem, was mit dem Kaufobjekt erd-‚ mauer-, niet- und
nagelfest verbunden ist, mit allem tatsächlichen oder rechtlichen Zubehör sowie mit allen
Rechten und Befugnissen aber auch in diesem Vertrag überbundenen Pflichten, mit
welchen die Verkäufer das Kaufobjekt bisher besessen oder benützt haben bzw. zu
besitzen oder benützen berechtigt waren, so wie dieses heute liegt und steht.

II.

1. Die im Lageplan DI SV ./1, der einen integrierenden Bestandteil
dieses Vertrages bildet, braun, grau und gelb markierten Flächen des Kaufgegenstandes
sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde H Nr. 3 Änderung
Nr. 2.1 „H Süd“ als Bauland-Wohngebiet gewidmet (Bescheid des Amtes der
OÖ Landesregierung vom ,Zl. xxxxx).

Die Vertragsteile erklären, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb im Umfang
dieser Flächen nach den Bestimmungen des OÖ Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner
Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf.

...

2. Die im Lageplan DI SV ./1, der einen integrierenden Bestandteil
dieses Vertrages bildet, grün markierte Fläche des Kaufgegenstandes ist im
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde H Nr. 3 Änderung Nr.
2.1 „H Süd" als Grünland gewidmet (Bescheid des Amtes der OÖ
Landesregierung vom , ZI. xxxxx), sodass der
Rechtserwerb in diesem Umfang einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.

Dieser Kaufvertrag ist sohin aufschiebend bedingt bis zum Vorliegen einer
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Erwerb dieser Teilflächen; sollte diese
Genehmigung nicht bis längstens vorliegen, gilt dieser Kaufvertrag als nicht
zustande gekommen.

..."

1.2. Nachtrag zur Baulandsicherungsvereinbarung

Auszug aus dem NACHTRAG vom zur Baulandsicherungsvereinbarung vom /:

"...

abgeschlossen zwischen Gemeinde H
L-Straße 2, plz H einerseits und P GmbH (FN Nr.)
W-Straße 91, Plz T. als Käuferin anderseits unter Beitritt von
1. He. B., geb. ..., ..., plz H
2. G. B., geb. ..., ..., plz H
3. A. B., ..., ..., plz H
als Verkäufer und Grundeigentümer anderseits

wie folgt:

PRÄAMBEL:

1. Gemäß Baulandsicherungsvereinbarung vom / haben sich die
Verkäufer und Grundeigentümer gemäß Punkt B, letzter Satz, Seite 6 wie folgt verpflichtet: „Ebenso ist der für das Retentionsbecken (max. 1.000 m²) erforderliche Grund unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde H zu übertragen.“

2. Mit Kaufvertrag vom haben die Grundeigentümer und Verkäufer das
Grundstück y GB xyz H im Ausmaß von 18.894 m² an die Käuferin verkauft und übergeben; gleichzeitig wurde die Verpflichtung der Verkäufer und Grundeigentümer gemäß Abs. 1 auf die Verkäuferin übertragen.

3. Im Zuge der Baulandschaffung wurde für das Retentionsbecken auf Grundlage des Plans Dl Rabanser vom . GZ xx das Grundstück y im Ausmaß von 1.000m² neu gebildet; im Zuge der Bauplatzschaffung hat die Gemeinde H im Bescheid vom Zl. yyyy gemäß Punkt 4. - dies in Entsprechung der bezughabenden Passage des Baulandsicherungsvertrages vom / verfügt, dass das so neu geschaffene Grundstück y im Zuge der grundbücherlichen Teilung an die Gemeinde H zu übertragen ist.

In Entsprechung dieser behördlichen Vorschrift schließen die Vertragsteile nunmehr diese
Vereinbarung/Titelurkunde.

I.
Die Käuferin sowie die diesem Vertrag beitretenden Grundeigentümer und Verkäufer
übertragen und übergeben hiemit das gemäß Planurkunde DI SV vom
, GZ xx, neu gebildete Grundstück y unentgeltlich an die Gemeinde H und erklärt die Gemeinde H hiemit ausdrücklich die
Vertragsannahme.
...
IV.
Sämtliche Vertragsteile erklären sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages und der Planurkunde DI SV vom , GZ xx ob der Liegenschaft EZ yy, GB xyz H BG Wels das neu gebildete Grundstück y vom Gutsbestand dieser Liegenschaft ab- und dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ www GB xyz H BG Wels zugeschrieben wird.

..."

1.3. Bescheid Grundverkehrskommission vom

Am erging folgender Bescheid:

"Bescheid
Auf Grund eines Antrages von der P GmbH (FN Nr.), W-Straße 91, Plz T. vertreten durch Dr. RA, Rechtsanwälte, Li-Straße 11, Mk., vom , ergeht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 56 AVG von der Bezirksgrundverkehrskommission Wels als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz folgender

Spruch:

I. Die Übertragung des Eigentums durch folgenden Rechtserwerb wird genehmigt:

Kaufvertrag vom 09.01./

Rechtsübergeber:
Herr G. B., ..., PLz M.;
Frau Anita B., ..., PLz M.;
Frau He. B., ..., PLz M.;

Rechtsübernehmer:
P GmbH (FN Nr.), W-Straße 91, Plz T., Nationalität Österreich;

Vertragsgegenstand:
Übertragung der durch Teilung laut Planurkunden des Dipl. Ing. SV, vom , GZ.: wwww und vom , GZ.: xx, neu gebildeten Grundstücke Nr. 307/11 im Ausmaß von 202 m², 307/13 im Ausmaß von 141 m², 307/15 im Ausmaß von 114 m², 307/17 im Ausmaß von 118 m², 307/19 im Ausmaß von 125 m², 307/21 im Ausmaß von 146 m², 307/23 im Ausmaß von 160 m² und 307/25 im Ausmaß von 209 m² (alle LN/Feld/Wiese) im angegebenen Gesamtausmaß von 1.215 m², vorgetragen in der EZ yy, KG xyz H, BG Wels, um 46.284,00 Euro (anteiliger Kaufpreis) an die Rechtserwerberin.

..."

1.4. Bescheid Bauplatzbewilligung vom

Mit Bescheid vom wurde der Px GmbH, W-Straße 91, Plz T. nach ihrem Ansuchen vom die Bauplatzbewilligung für u.a. Grundstücke erteilt:

Auszug aus dem Bescheid:

"BESCHEID
Auf Grund Ihres obgenannten Ansuchens ergeht vom Bürgermeister der Gemeinde
H als Behörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich folgender

Spruch

1. Entsprechend Ihrem Ansuchen vom und dem Teilungsplan des staatlich geprüften und beeideten Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Dipl.-Ing. SV, yz Eg, JM-Platz 2, vom , GZ. xx, werden gemäß § 5 der OÖ. BauO 1994 idgF. folgende Bauplätze bewilligt:

[...]

[...]

2. Entsprechend Ihrem Ansuchen werden gemäß § 9 OÖ. BauO 1994 idgF. sämtliche Zu- und Abschreibungen entsprechend dem Teilungsplan des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Dipl.-Ing. SV, yz Eg, JM-Platz 2, vom , GZ. xx  bewilligt....

...

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom , Zl. xxxxx, wurde die Änderung Nr. 2 “H 80d" des
Flächenwidmungsplans Nr. 3 mit der dazugehörigen Änderung Nr. 2.1. "H
Süd" des Entwicklungskonzeptes Nr. 2 genehmigt. Mit dieser Flächenwidmungsplanänderung wurden die im Spruch unter Pkt. 1. angeführten
Bauplätze als Wohngebiet gewidmet. Diese Flächenwidmung ist ab rechtswirksam.

Um eine zweckmäßige und geordnete Bebauung für das neu gewidmete Wohngebiet sicherzustellen, wurde der Bebauungsplan Nr. 9 "H Süd" verordnet. Dieser Bebauungsplan wurde am vom Gemeinderat beschlossen und ist seit rechtswirksam. Weitere wurden mit dem Bebauungsplan die erforderlichen Flächen für die verkehrstechnische Aufschließung sowie für die Aufschließung durch Ver- und Entsorgungsleitungen und für die Errichtung von Rückhaltemaßnahmen von Regen- und Oberflächenwasser sichergestellt.

Um das Wohngebiet bestimmungsgemäß verwenden zu können, müssen entsprechende Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt werden. Die im Plan des staatlich geprüften und beeideten Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Dipl.-Ing. SV, yz Eg, JM-Platz 2, vom , GZ. xx, angeführten Verkehrsflächen bilden die Grundlage für die unter Pkt. 1 des Spruches angeführten zukünftigen Bauplätze. Weitere müssen für die Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Bereich der Verkehrsflächen und aus dem Bereich der Wohngebietsflächen Retentionsmaßnahmen vorgesehen werden. Die Abtretung des im Spruch unter Pkt. 3. angeführten Trennstückes Nr. 7 betrifft die Grundfläche für die Erweiterung und Errichtung der erforderlichen Verkehrsflächen. Die im Pkt. 4 des Spruches angeführte Abtretung (Trennstück Nr. 24) betrifft die Errichtung der erforderlichen Retentionsmaßnahmen. Diese Abtretungen stimmen mit dem Bebauungsplan Nr. 9 "H Süd" überein.

Die im Bebauungsplan definierten Flächen für eine Gruppenbauweise (jeweils 3 Wohneinheiten) sind im Teilungsplan als eigene Bauplätze je Wohneinheit ausgewiesen. Diese Teilung ist lt. Bebauungsplan Nr. 9 "H Süd" zulässig. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass je Wohneinheit mindestens 3 Parkplätze auf eigenem Grund und Boden vorzusehen sind. Bereits im Zuge des Flächenwidmungsverfahrens wurde vereinbart. dass die über das Feld verlaufende 30 kv-Freileitung der AG abgetragen und erdverlegt wird. Die entsprechenden Vorarbeiten für die Erdverkabelung wurden bereits getroffen. Die 30 kv-Freileitung der AG ist jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung um Bauplatzbewilligung noch in Betrieb, wodurch ein entsprechender
Auflagepunkt im Bescheid aufgenommen wurde. Die unmittelbar von der Freileitung
betroffenen bzw. im Nahbereich der Freileitung befindlichen Grundstücke dürfen daher erst nach Abtragung der Stromleitung bebaut werden.
Vor Durchführung einer Bebauung ist der Boden zu untersuchen und es sind auf das
Bauvorhaben abgestimmte Maßnahmen zur Erreichung der einwandfreien Standfestigkeit vorzusehen. Es handelt sich bei den Bauplätzen um Humus und Lehmboden (übliche Bodenbeschaffenheit in der Gemeinde H), wodurch entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Statik von Gebäuden vorzusehen sind.
Ihrem Ansuchen um Genehmigung von Bauplätzen stehen gesetzliche Hindernisse
nicht entgegen und es war daher Ihrem Ansuchen gemäß die Bewilligung zu erteilen.

..."

1.5. Kaufvertrag vom

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Bf. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin NM das Grundstück Nr. x der KG H zum Gesamtkaufpreis iHv € 53.760,00.

Auszug aus dem Kaufvertrag:

" I. ALLGEMEINES

Die P GmbH ist aufgrund des mit Frau He. B., Herrn G. B. und Frau A. B., am / abgeschlossenen Kaufvertrages außerbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. y, aktuell vorgetragen ob der EZ yy bzw. der für dieses Grundstück Nr. y neu eröffneten Einlagezahl, jeweils Grundbuch xyz H, Bezirksgericht Wels.

Aufgrund der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. SV, behördlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, JM-Platz 2, yz Eg, vom , GZ xx, wird das im außerbücherlichen Eigentum der P GmbH stehende Grundstück Nr. y, aktuell vorgetragen ob der EZ yy bzw. der für dieses Grundstück neu eröffneten Einlagezahl, jeweils Grundbuch xyz H, Bezirksgericht Wels, untergeteilt wie folgt:

y (Rest) (Straßengrundstück) sowie die Grundstücke Nr. 307/10 bis 307/25, 307/28
bis x, 307/55 bis 307/58

Das aus der Grundstückfläche Nr. y neu gebildete Grundstück, nämlich Grundstück Nr. x im unverbürgten Gesamtausmaß von 441 m² bildet den Kaufgegenstand.

Der Geometerplan ist grundbücherlich noch nicht durchgeführt.

Gegenständlicher Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung des zwischen der P GmbH und Frau He. B., Herr G. B. und Frau A. B., abgeschlossenen Kaufvertrages vom / .

...

III. KAUFPREIS

Als Kaufpreis vereinbaren die Vertragsparteien einen Pauschalpreis von € 52.920,00 (in Worten: Euro zweiundfünzigtausendneunhundertzwanzig)
Die Käufer verpflichten sich zudem, zum vereinbarten Kaufpreis die bereits von der Verkäuferin bevorschussten Geometerkosten in Höhe von € 840,00 zu bezahlen.

Hinsichtlich der Kaufpreisberichtigung vereinbaren die Vertragsparteien folgendes:
Die Käufer verpflichten sich den vereinbarten Kaufpreis von € 52.920,00
zzgl. Geometerkosten € 840,00

sohin gesamt € 53.760,00

binnen 14 Tagen ab beidseitiger Unterfertigung gegenständlichen Kaufvertrages auf das bei der Bank1 Mk. eingerichtete Treuhandkonto des Schriftenverfassers Dr. Ra., Rechtsanwalt in T.,IBAN IBAN1, BIC BIC1, zur Einzahlung zu bringen.

Der Schriftenverfasser und Treuhänder, Dr. Ra., erhält von sämtlichen Vertragsparteien den unwiderruflichen Auftrag, nach grundbücherlicher Einverleibung des geldlastenfreien Eigentumes der Käufer den Treuhanderlag direkt auf das noch bekannt zu gebende Konto der Verkäuferin samt zwischenzeitig angereifter Zinsen zur Anweisung zu bringen.

...

Für den Fall, dass dieser Kaufvertrag nicht rechtswirksam wird oder die Einverleibung des
Eigentumsrechtes der Käufer im vereinbarten Lastenstand nicht möglich sein sollte, so wird der bestellte Treuhänder einseitig unwiderruflich beauftragt, ermächtigt und angewiesen, den Treuhanderlag zuzüglich angereifter Zinsen, jedoch abzüglich der Bankspesen, an die Käufer wieder auszufolgen bzw. rückzuüberweisen.

...

VIII. KOSTEN STEUERN UND GEBÜHREN

Sämtliche mit der Errichtung dieses Kaufvertrages und dessen grundbücherlicher
Durchführung verbundenen Kosten und Gebühren, sowie die zur Vorschreibung
gelangende Grunderwerbsteuer tragen die Käufer im Innenverhältnis alleine.

Die Käufer verpflichten sich ebenso, die auf Basis des Kaufpreises ( € 53.760,00) errechnete Grunderwerbsteuer von 3,5% direkt auf das Anderkonto bei der Bank1, IBAN IBAN2, BIC BIC2, in Höhe von € 1.883,00 binnen 14 Tagen nach allseitiger Vertragsunterfertigung zu überweisen, dies zur Selbstberechnung und Weiterleitung der Gebühren durch den Vertragserrichter an das Gebührenfinanzamt.

Der Vertragsverfasser übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der von ihm durchgeführten Grunderwerbsteuer- bzw. Eintragungsgebührenberechnung, wohl aber für die Weiterleitung der überwiesenen Grunderwerbsteuer von € 1.883,00.

Falls seitens des Finanzamtes oder des Gerichtes bei Überprüfung der Steuer/Gebührenbemessung eine höhere, als die vom Vertragsverfasser berechnete Steuer/Gebühr festgestellt werden sollte (z.B. infolge Annahme eines Bauherrenmodelles), verpflichten sich die Käufer, den Differenzbetrag binnen 8 Tagen zur Einzahlung zur bringen und halten die Verkäuferin diesbezüglich schad- und klaglos, unabhängig von der bestehenden gesetzlichen Solidarhaftung.

Weiters verpflichten sich die Käufer, die anfallende 1,1%ige Eintragungsgebühr im Wege der Gebührenvorschreibung an das Bezirksgericht Wels zur Einzahlung zu bringen. 

Die Vertragsparteien nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass die Gebührenanzeige im
Wege der Selbstberechnung  gemäß § 11 GrEStG zu erfolgen hat und der Schriftenverfasser verpflichtet ist, die erhaltene Grunderwerbsteuer gemäß § 13 GrEStG fristgerecht an das Gebührenfinanzamt weiterzuleiten.

...

X. Bauführung

Die Käufer erklären dem Schriftenverfasser über ausdrückliche Belehrung derselben zum Thema Bauherrenmodell, bis dato noch keinen Werkvertrag mit einem bauausführenden Unternehmen geschlossen zu haben.

Die Käufer werden sich erst nach Abschluss gegenständlichen Kaufvertrages über ein entsprechendes Bauunternehmen hinsichtlich der Errichtung eines Eigenheimes Angebote einholen und sodann entsprechende Werkverträge zum Zwecke der individuellen Errichtung eines Eigenheimes abschließen.

Festgehalten wird, dass hinsichtlich des kaufgegenständlichen Grundstückes kein vorgegebenes Baukonzept vorliegt, welches von den Käufern zu übernehmen ist.

Zwischen den Vertragsparteien wird jedoch festgehalten, dass aufgrund einer zwischen den Voreigentümern und der Gemeinde H abgeschlossenen Baulandsicherungsvereinbarung, datiert vom , eine Bebauungspflicht innerhalb von 5 Jahren für gegenständliches Grundstück vorliegt. Die Käufer sind über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt.

..."

1.6. Werkvertrag vom

Der Bf. und seine Lebensgefährtin schlossen am mit der I GmbH einen Werkvertrag über die Errichtung eines Doppelhauses "DH Modern 130" zum Fixpreis von € 137.620,00. Als Baubeginn war im Werkvertrag Mai 2014 angegeben. Die Fertigstellung/Fensterlieferung erfolge ca. 12-14 Wochen nach Baubeginn.

1.7. Bescheid Baubewilligung vom

Mit Bauansuchen vom (eingelangt am ) wurde von der B GmbH, bei der Gemeinde H (zukünftig: Baubehörde) um Baubewilligung zur Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Garage, auf Grundstück Nr.: x u. zz, KG H angesucht. Der B GmbH wurde die Baubewilligung von der Baubehörde mit Bescheid vom erteilt.

Auszug aus dem Bescheid vom :

"Bescheid

I.:
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am
durchgeführten Vorprüfung durch das Bezirksbauamt Wels und das Gemeindeamt H, wird Ihnen gemäß § 35 (1) der O.ö. Bauordnung 1994 idgF die

Baubewilligung

für die Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Garagen auf den Grundstücken Nr. x u. zz, EZ neu, der Katastralgemeinde H entsprechend dem bei der Vorprüfung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan des Planverfassers B GmbH, Z Bundesstraße 6, PLZ L vom , Zl. TOP-1+2-01, erteilt.

..."

Am Einreichplan datiert mit  ist als Bauwerber und Planverfasser die B GmbH angeführt. Als Bauführer ist die I GmbH eingetragen. Als Grundeigentümer sind G. B., A. B. und He. B., Lh 4, PLz M. angeführt.

1.8. Anzeige der selbst berechneten Grunderwerbsteuer

Zum Kaufvertrag vom wurde bei der belangten Behörde die Anzeige der selbst berechneten Grunderwerbsteuer für den Bf. iHv € 940,80 ((€ 53.760,00/2) x 3,5%) am  elektronisch vermerkt.

1.9. Grunderwerbsteuerbescheid vom

Mit wurde von der belangten Behörde ein Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 201 BAO mit folgendem Inhalt erlassen:

Betrifft: Kaufvertrag vom mit P GmbH
Die Grunderwerbsteuer für den oben angeführten Rechtsvorgang wird festgesetzt mit
3.349,15 €. Selbstberechneter Betrag 940,80 €. Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des selbstberechneten Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 2.408,35 €.

Die Grunderwerbsteuer war bereits fällig. Die Zahlungsfrist gem. § 210 Abs. 4 BAO:
Den zu entrichtenden Betrag entnehmen Sie bitte der gesondert ergehenden
Buchungsmitteilung

Berechnung der festgesetzten Grunderwerbsteuer:

Gem. § 7 Z 3 GrEStG 1987 3,5% von der Gegenleistung in der Höhe von 95.690,00 €
(gerundet gem. § 204 BAO) 3.349,15 €

Die Gegenleistung wurde wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kaufpreis (Bar- oder Ratenzahlung)
26.460,00 €
Sonstige Leistungen
68.810,00 €
Vermessungskosten
420,00 €
Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987
95.690,00 €

Begründung:
Die Festsetzung erfolgt gem. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO da bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen Wiederaufnahmegrundes vorliegen würden. Die Feststellungen der Außenprüfung stellen für das Steuerverfahren neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel dar, die bisher nicht geltend gemacht worden sind. Die Kenntnisse dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, hätten einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung.
Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Auch können die steuerlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nicht bloß als geringfügig bezeichnet werden. Daher war dem Gesetzeszweck, mittels einer Erlassung eines rechtmäßigen Sachbescheides ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Steuerergebnis zu erzielen, Rechnung zu tragen.

Bei Überprüfung der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch den befugten
Parteienvertreter RA Dr. Ra. wurde festgestellt, dass die Baukosten für das zu errichtende Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommen wurden. Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass Sie als Grundstückserwerber, an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators (= Fa. I GmbH) vorgegebenes Gebäude gebunden waren. Es liegt daher ein Kauf eines Grundstückes mit einem herzustellenden Gebäude vor. Zwischen Abschluss des Kaufvertrages mit Fa. P GmbH und des Werkvertrages mit Fa. I GmbH besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Nach ständiger Rechtsprechung sind neben den Grundstückskosten auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen, wenn die Errichtung des Gebäudes und die Anschaffung des Grundstücks in finaler Verknüpfung stehen. Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur
Errichtung des Gebäudes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Da mit den Miteigentümern kein derartiger Beschluss gefasst wurde, ist rechtlich die Bauherreneigenschaft im Sinne des GrEStG nicht möglich. Als sonstige Leistung werden die Baukosten laut Werkvertrag vom mit der Fa. I GmbH in die Bemessungsgrundlage aufgenommen.

1.10. Beschwerde vom

Mit Beschwerde vom brachte der rechtliche Vertreter des Bf. vor, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom vollinhaltlich angefochten werde und folgende Berufungsgründe geltend gemacht werden:

1.) Wesentliche Verfahrensmängel:

Wesentliche Aufgabe des Abgabenverfahrens sei die Ermittlung des tatsächlichen - wahren - Sachverhaltes, in weiterer Folge die Ermittlung der Abgabenschuld.

Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze des Abgabenverfahrens bestehen in der Amtswegigkeit des Verfahrens, in der freien Beweiswürdigung, der unbeschränkten Beweismittel, Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen an der Ermittlung des Sachverhaltes sowie des Parteiengehöres des Abgabepflichtigen.

Amtswegigkeit des Verfahrens bedeute grundsätzlich die Einleitung des Verfahrens und die Feststellung des wahren Sachverhaltes von Amtswegen. Zu erforschen seien die tatsächlichen Verhältnisse, wobei ebenso das Parteiengehör dem Abgabepflichtigen einzuräumen sei.

Indem die bescheiderlassende Behörde im Rahmen ihrer Begründung festhalte, dass im Zuge der Außenprüfung festgestellt worden sei, dass der Bf. an ein bestimmtes durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenhängenden Organisators vorgegebenen Gebäudes gebunden gewesen wäre, handle es sich bei dieser Begründung lediglich um eine Scheinbegründung, die auf Mutmaßungen der Behörde basiere.

Im Rahmen der Begründung werde zwar auf durchgeführte Recherchen der Finanzbehörde verwiesen, jedoch sei vor Erlassung des Bescheides keinerlei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einbindung des Abgabepflichtigen erfolgt. Dem Abgabepflichtigen sei weder das Parteiengehör eingeräumt worden, noch wurde dieser vor Erlassung des Bescheides durch die Abgabenbehörde mit gegenständlichem Sachverhalt konfrontiert.

Bei korrekter Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere Einräumung des Parteiengehöres gegenüber dem Abgabepflichtigen, wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass der dem Bescheid als „Vermutung“ zugrunde gelegte Sachverhalt nicht den tatsächlichen Tatsachen entspreche. Insbesondere wäre die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Bf. als Erwerber des Grundstückes an kein bestimmtes durch ein Drittunternehmen vorgegebenes Baukonzept gebunden war.

Tatsache sei vielmehr, und wäre bei korrekter Einvernahme des Bf. die Abgabenbehörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass der Abgabepflichtige als Grundstückserwerber weder an die Planung eines Organisators, in welchem die Gebäudeplanung weitgehend vorgegeben war, gebunden war, noch ein Kauf von Grundstück und herzustellendem Gebäude bzw. ein vorgegebenes Baukonzept vorgelegen habe.

In diesem Sinne hafte dem angefochtenen Bescheid jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel an, als der Grundsatz des Parteiengehörs sowie Ermittlung des wahren Sachverhaltes verletzt wurden.

2.) Unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung:

Indem die bescheiderlassende Behörde dem angefochtenen Bescheid einen lediglich auf Vermutungen basierenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe, gleichzeitig auch festhalten habe, dass es sich bei diesem zugrunde gelegten Sachverhalt um Annahmen der Finanzbehörde handle, die wiederum nur auf Vermutungen basieren, wäre es unabdingbare Aufgabe der Finanzbehörde gewesen, im Rahmen einer korrekten amtswegigen Sachverhaltsfeststellung diesen Sachverhalt zu begründen.

Tatsache sei, dass es die Finanzbehörde unterlassen habe, mit dem Bf. vor Erlassung des Bescheides Kontakt aufzunehmen, ebenso mit der Verkäuferseite.

Im Rahmen eines korrekt durchzuführenden Ermittlungsverfahrens wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dies unter Einbindung des Bf. im Rahmen des Parteiengehörs, dass der Bf. in keinster Weise als Grundstückserwerber an die Planung irgendeines Organisators, von welchem die Gebäudeplanung vorgegeben wurde, gebunden war.

Ebenso wenig habe der Bf. beim Kauf gegenständlichen Grundstückes ein herzustellendes Gebäude erworben.

Richtigerweise hätte bei korrekter Würdigung des festzustellenden Sachverhaltes nach korrekter amtswegiger Ermittlung des Sachverhaltes die Abgabenbehörde zur Feststellung gelangen müssen, dass der Bf. lediglich ein Grundstück in unbebautem Zustand erworben habe.

Der Bf. habe sein Wohnhaus in allen Einzelheiten nach Erwerb des Grundstückes selbst geplant und die entsprechenden Pläne als Bauherr gezeichnet. Auf die bauliche Gestaltung des Hauses habe ausschließlich der Bf. selbst Einfluss genommen. Der Bf. als Grundstückserwerber sei weder an ein bestimmtes, noch an ein durch einen Dritten vorgegebenes Baukonzept gebunden gewesen.

3.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid sei unzutreffend erfolgt.

Tatsache sei, dass der Bf. mit Kaufvertrag vom das gegenständliche Grundstück erworben habe und erst nach Kauf des gegenständlichen Grundstückes habe der Bf. über ein frei zu bestimmendes Bauunternehmen zunächst den Rohbau errichten lassen, in weiterer Folge habe er durch einzelne beigezogene Fachfirmen die weitere Bauführung selbst im eigenen Namen vorgenommen.

Der Bf. war selbst Bauherr und trat gegenüber der Baubehörde ebenso als Bauherr auf. Sein Objekt habe er in allen Einzelheiten nach seinen individuellen Vorstellungen einer entsprechenden Planung unterzogen. Die entsprechenden Einreichpläne seien vom Bf. als Bauherr unterfertigt worden.

Die rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid seien daher für den Bf. letztendlich nicht nachvollziehbar.

1.11. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

Die abweisende BVE wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass die Begründung des Bescheides vom bereits erkennen lasse, dass bei Überprüfung der Selbstberechnung der GrESt durch den befugten Parteienvertreter festgestellt worden sei, dass die Baukosten für das zu errichtende Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommen worden seien. Im Zuge einer Außenprüfung sei die
Feststellung getroffen worden, dass der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen sei, weshalb die angeführten Kosten in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen seien.

Dem Bf. seien daher schon im Bescheid die relevanten Prüfungsfeststellungen bekannt gegeben worden. Für den Bf. habe damit ausreichend Gelegenheit bestanden, seine Rechte und rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Das Parteiengehör sei somit vom Finanzamt, als belangter Behörde, nicht verletzt worden.
Im gegenständlichen Fall habe das Finanzamt erst im Zusammenhang mit der beim
Selbstberechner stattgefundenen Prüfung und der anschließenden Außenprüfung genaue
Kenntnis davon erlangt, dass der Erwerb des Grundstückes und die Errichtung des Gebäudes als eine Einheit anzusehen waren. Im abgeschlossenen Verfahren (Selbstberechnung) wäre somit ohne weitere Sachverhaltsergänzungen eine richtige Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund des offen gelegten Sachverhaltes nicht möglich gewesen. Damit seien aber für die Grunderwerbsteuerbemessung Ausschlag gebende Umstände neu hervorgekommen.
Gem. § 1 Abs. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge betreffend inländische Grundstücke der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu bemessen. Gegenleistung ist alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges sei der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem es erworben werden soll (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1 Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort
wiedergegebene Rechtsprechung).
Erbringe der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als
Kaufpreis bezeichneten Betrag - an wen auch immer - weitere Leistungen, sei zwecks
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Voraussetzung für die Einbeziehung der
Baukosten sei, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung stehe. Wenn also der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann sei ein Kauf mit herzustellendem Gebäude
anzunehmen (vgl. die bei Fellner, aaO, § 5 Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe
diesbezüglich auch , , 2001/16/0230 und vom , 2001/16/0429). Dabei komme es nicht darauf an, dass für den Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (, u.a.) oder verschiedene Haustypen zur Auswahl standen (UFSG, GZ RV/0166-G/06 vom ). Ergebe sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich selbständigen Verträgen, könne (einheitlicher) Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand unter anderem auch dann sein, wenn ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen bestehe, d.h. wenn der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhalte.
Diese Voraussetzungen liegen u.a. in den Fällen regelmäßig vor, in denen der Erwerber
(spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußerer Seite nicht mehr frei war, und - bei einer Personen Mehrheit auf der Veräußerer Seite - die auf der Veräußerer Seite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken.
Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes
gerichteten Vertrages bedürfe es nicht, vielmehr reiche ein Zusammenwirken auf der
Veräußerer Seite aus (BFH vom , II R 17/99). Schon die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziere einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges stehe nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des Grundstücks Kaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des Gebäudes gar nicht abzuschließen bzw. auch eine andere Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH vom , II R 53/94).

Mit Kaufvertrag vom 8.4./ sei vom Bf. das Grundstück x EZ yy GB H zur Hälfte im Ausmaß von 441 m² von der P GmbH erworben worden. Mit Werkvertrag vom sei vom Käufer an die I GmbH der Auftrag zur Errichtung eines Doppelhauses um einen Kaufpreis von gesamt € 137.620,00 erteilt worden.

Der Einreichplan hinsichtlich Errichtung eines Doppelwohnhauses auf dem Grundstück zz, x mit Bauwerber B GmbH und Bauführer I GmbH sei vom . Das Ansuchen um Baubewilligung für das Bauvorhaben Errichtung eines Doppelhauses vom entsprechend dem Bauplan vom sei beim Gemeindeamt H von der B GmbH am eingelangt und die Baubewilligung mit Bescheid vom erteilt worden.

In der Beschwerde werde eingewendet, der Bf. habe erst nach Kauf des Grundstückes über ein frei zu bestimmendes Bauunternehmen den Rohbau errichten lassen. Die Planung sei nach den individuellen Vorstellungen des Bf. erfolgt - er sei selbst Bauherr und nicht an ein Baukonzept gebunden gewesen.

Aufgrund der bereits erfolgten Vorplanung, wonach eindeutig ein Projekt - Errichtung eines Doppelhauses, Top 1 + 2 - bestanden habe, sei davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Grundstückskaufes der Bf. keinen nackten Grund und Boden erwerben wollte, sondern ein bebautes Grundstück. Durch die Annahme des vorbereiteten Angebotes sei unabhängig von einer Änderung der planmäßigen Gestaltung, die Bauherreneigenschaft nicht gegeben. Da der Grundstückserwerber von vornherein in ein bereits fertiges Konzept eingebunden war, waren die Errichtungskosten für das Haus in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

1.12. Vorlageantrag des Bf. vom

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf. eine mündliche Verhandlung, verwies auf die bisherigen Ausführungen und brachte ergänzend vor, dass sehr wohl zwischen den Miteigentümern ein Beschluss gefasst worden war, die Liegenschaft zu bebauen. Zum Zeitpunkt des Ankaufes des Grundstückes sei lediglich nackter Grund erworben worden und kein bebautes Grundstück. Der Bf. war nicht an eine Planung gebunden, sondern konnte nach eigenen Vorstellungen das Gebäude errichten.

1.13. Vorlagebericht der belangten Behörde vom

Die belangte Behörde legte am  den Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und berief sich in der Stellungnahme im Wesentlichen auf die Vorbringen der BVE vom . Nach der VwGH-Judikatur müssen die drei Elemente
a) auf die bauliche Gestaltung (d.h. nicht bloß auf den Innenausbau) des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen kumulativ als unabdingbare Voraussetzungen für die Bauherrneigenschaft vorliegen. Bereits das Fehlen eines
dieser Elemente hindert die Bauherrneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien für die Bauherreneigenschaft sprechen würden.

ad a) Die Käufer (Bf. und seine Lebensgefährtin) hätten offenbar ein standardisiertes, vorgeplantes Doppelhaus in Auftrag gegeben. Soweit der Bf. eigene Planung ins Treffen führe, sei er auf diverse Judikatur des VwGH hinzuweisen, in denen er einen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung auch im Falle einer Einflussnahme des Erwerbers auf die Größe, den Grundriss und die Auswahl der Baustoffe bejahe. Weder Änderungen in der Raumaufteilung oder der Fensteranzahl, die Vergrößerung des Kellers, das Hinzufügen eines Wintergartens noch der Ersatz eines Fensters durch eine Tür auf die Terrasse hat der VwGH für wesentlich erachtet.

ad b) Den Behauptungen der Käufer, sie hätten ihr Objekt in allen Einzelheiten nach ihren individuellen Vorstellungen einer entsprechenden Planung unterzogen und wären daher nicht an ein Baukonzept gebunden gewesen, müsse entgegengehalten werden, dass lt. Werkvertrag die I GmbH als Generalunternehmerin die Ausführenden beauftragt habe und überdies in die GrESt Bemessung nur die Kosten für den Rohbau einbezogen wurden (Aushub, Fundamentplatte, Kellerdecke, Erdgeschossdecke, Obergeschosswände, Dach und Fenster).

ad c) Laut Werkvertrag vom hätten die Käufer einen Fixpreis (inklusive des Entgeltes für die Einreichplanung) ausgehandelt.
Für die Einbeziehung der Baukosten sei wesentlich, dass der Grundstückserwerber durch ein Vertragsgeflecht an ein durch die Vorplanung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, d.h. dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung stehe.
Der Einreichplan zur Errichtung eines Doppelwohnhauses von der I GmbH stamme vom . Erst danach sei der Kaufvertrag über die Liegenschaft () und der Werkvertrag über die Errichtung eines Doppelwohnhauses () von den Käufern abgeschlossen worden. Die Käufer seien jedenfalls über das „Ob“ und „Wie“ einer Bebauung gegenüber der Veräußerer Seite nicht mehr frei gewesen. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass sich die Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages in das von der I GmbH als Organisator erstellte Planungs- und Finanzierungskonzept haben einbinden lassen, weshalb die Käufer das Grundstück in bebautem Zustand erhalten haben und somit die Errichtungskosten des Rohbaus in die Gegenleistung mit einzubeziehen waren.

Mit wurde das Rechtsmittel an die Gerichtsabteilung X des Bundesfinanzgerichtes zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom  wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung X gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung Y neu zugeteilt.

1.14. mündliche Verhandlung am

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er seiner Ansicht nach als Bauherr anzusehen sei. Aktenkundig sei, dass bezüglich der Doppelhaushälfte eigene Planungen vorgenommen wurden. Auf das Vorbringen der Lebensgefährtin NM in der mündlichen Verhandlung zur Beschwerdesache RV/5101618/2016 am wurde verwiesen.

Über Befragen des Richters, gibt der Beschwerdeführer an, dass er vor Errichtung der Doppelhaushälfte mit den anderen Eigentümern der Doppelhaushälfte keinen Kontakt gehabt hätte. Es wurden auch im Vorfeld keinerlei Absprachen über die Errichtung des Doppelhauses getroffen.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass das Grundstück über einen Makler erworben worden sei. Die Firma mh sei gegenüber anderen Baufirmen bezüglich individueller Planung sehr zuvorkommend gewesen.

Rechtslage


Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) in der für den
gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung des BGBI. 309/1987 unterliegt unter anderem ein Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer, soweit er sich auf ein inländisches Grundstück bezieht.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. 309/1987 sind unter Grundstücken iSd GrEStG
Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit.
sind Gebäude auf fremdem Boden diesen Grundstücken gleichgestellt.

Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. 309/1987 ist Gegenleistung bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der
dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. 309/1987 gehören zur Gegenleistung
Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt.

Gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1987 in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen
Fassung des BGBl. I Nr. 85/2008 entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem
Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

§ 201 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet "Ordnen die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies,
so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit
Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist,
keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die
bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
"

Nach § 201 Abs. 2 Z BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter
Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.

Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf
Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen
oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 115 BAO idF BGBl 194/1961 lautet: "(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen."

Erwägungen

Strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass dem Bf. im vorliegenden Fall die behauptete Bauherreneigenschaft nicht zukommt und in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der Kaufpreis für das Grundstück und die Herstellungskosten des Doppelhauses einfließen.

Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge
mit den bauausführenden Unternehmen im eigenen Namen abzuschließen und die
baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH () ist der
Erwerber eines Grundstückes nur dann als Schaffender und somit als Bauherr anzusehen,
wenn er

a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann

b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber
unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und

c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h., dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat,
sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.

Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft
müssen kumulativ vorliegen (; siehe auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Auflage, Rz 90 zu § 5 GrEStG).


ad a) Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung

Der Kaufvertrag über das Grundstück wurde vom Bf. und seiner Lebensgefährtin am unterzeichnet. Der Abschluss des Werkvertrages über das Bauprojekt
"DH modern" erfolgte am .

Beim Erwerb vom Hälfteanteil an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Doppelwohnhauses nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschluss erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen. Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen (; ; u.a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH () ist für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft entscheidend, dass die Miteigentümer als gemeinsame Bauherren entscheiden können, ob, wann und wie ein im Miteigentum
stehendes Grundstück bebaut wird.
Im gegenständlichen Fall liegt kein gemeinsamer Beschluss der Miteigentümer vor.

Aus der Aktenlage ist nicht zu erkennen, dass die I GmbH bei der Bauplanerstellung bzw. -ausführung auf Grund eines von der Miteigentümerschaft gemeinsamen, darauf abzielenden gefassten Beschlusses tätig geworden ist. Dies wurde
vom Bf. auch nicht behauptet. In freier Beweiswürdigung ist aus den getroffenen
Feststellungen zu schließen, dass zum Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes der Liegenschaft über eigenständiges Tätigwerden der I GmbH das Doppelhaus bereits vollständig geplant war.

Auch wenn der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes
Gebäude gebunden ist, ist von einem Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem
Gebäude auszugehen, selbst wenn über dessen Herstellung ein gesonderter Werkvertrag
geschlossen wird (). Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst oder gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das
sicherstellt, dass nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die
sich an ein vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in
den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (
91/16/0031, -0010).

Entgegen dem Vorbringen des Bf. waren auch die Verkäufer des zu bebauenden
Grundstücks als Grundeigentümer in dieses Bauprojekt von Beginn an eingebunden
und ist die I GmbH als Organisator der Grundstückverkäufer anzusehen. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Geschehensablauf von der Projektierung bis zur Fertigstellung des Doppelhauses am beschwerdegegenständlichen Grundstück, welcher ja nur mit Zusammenwirken der Verkäufern erfolgen konnten. Die Initiative für die Bebauung des Grundstückes ist also schon vor Abschluss der Verträge (Kaufvertrag Grundstück, Werkvertrag Gebäude) von der I GmbH und den Grundstückverkäufern im Zusammenwirken mit der P GmbH ausgegangen.

Nach Ansicht des Gerichtes ist dem Bf. die Bauherreneigenschaft schon aus diesem
Grund nicht zugekommen, denn im Zeitpunkt des Grundstückerwerbes durch
den Bf. war die Planung soweit gediehen und faktisch abgeschlossen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Erwerbswille nicht mehr bloß auf das unbebaute Grundstück, sondern vielmehr auf das fertig geplante Doppelhaus gerichtet war.
Da die Voraussetzungen zur Erlangung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und der Bf. in Anbetracht der oben dargestellten Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme als Miteigentümer abzusprechen ist, kann er schon deshalb nicht als Bauherr angesehen werden.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde auch vor, dass er tatsächliche Änderungen an
der Planung des Hauses vorgenommen habe und sehr wohl auf die bauliche
Gestaltung Einfluss nehmen konnte.
Für die Bauherreneigenschaft kommt es vor allem darauf an, ob der Erwerber auf die
bauliche Gestaltung des Objektes - nämlich auf das Gesamtkonzept und nicht nur
hinsichtlich unwesentlicher Änderungen wie z.B. im Innenausbau - noch Einfluss nehmen
konnte oder ob er bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden
war (VwGH, , 90/16/0211, 0212; ; VwGH
, 95/16/0121; ,00231; auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, GrESt, 11. Auflage, § 5 Rz 92ff und die dort angeführte umfangreiche Judikatur).

Mit seinem Vorbringen konnte der Bf. daher nicht darlegen, dass er auf die Gestaltung
der Gesamtkonstruktion des Hauses Einfluss hatte, zumal er mit den Erwerbern der anderen Hälfte des Doppelhauses vor Errichtung des Gebäudes keinen Kontakt hatte.  

ad b) Baurisiko

Das Baurisiko trägt, wer den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist. Werden Mängel am Bauwerk ausschließlich gegenüber dem Generalunternehmer, nicht aber gegenüber den ausführenden Unternehmen gerügt, und hat der Erwerber keinen Anspruch auf Aufgliederung und Rechnungslegung, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Erwerber das Baurisiko nicht getragen hat (vgl. , ; VwGH
, 2004/16/0053).
Gemäß dem Werkvertrag vom obliegt die Beaufsichtigung der ausführenden Firmen für die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Baufortschrittes der I GmbH. Nach dem Werkvertrag vom ist die I GmbH somit als Generalunternehmerin anzusehen (siehe auch unter Punkt Bauausführung). Demnach war sie berechtigt, Aufträge an Subunternehmer weiter zu geben und lag das Baurisiko nicht beim Bf. sondern weitgehend bei der I GmbH. Vertragspartner des Bf. hinsichtlich des Leistungsumfanges gemäß dem Werkvertrag vom war somit die I GmbH als Generalunternehmerin, was als gewichtiges Argument gegen die Bauherreneigenschaft des Bf. spricht.

ad c) finanzielles Risiko

Abgesehen davon wurde im Werkvertrag für das Doppelhaus ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart, welcher laut VwGH-Judikatur ein wesentliches Indiz darstellt, das gegen die Tragung des finanziellen Risikos und damit gegen das Vorliegen der Bauherreneigenschaft spricht (vgl. ; uva.).

Der Umstand, dass der Bf. in ein vorgegebenes Bauprojekt eingebunden und damit nicht Bauherr des in Rede stehenden Doppelwohnhauses war, ist erst im Zuge der Ermittlungen durch die belangte Behörde hervorgekommen, sodass sich die vom Bf. erfolgte Selbstberechnung als unrichtig erwiesen hat. Im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 299 und § 303 BAO ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen (vgl. zB. ; ). Da die Auswirkungen nicht geringfügig waren, war es geboten, die Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO festzusetzen.

Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen des Bf. hinsichtlich 1.) wesentliche Verfahrensmängel, 2.) unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und 3.) unrichtige rechtliche Beurteilung ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (z.B. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt sowohl einem Abgabenbescheid als auch einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltcharakter zu, sodass der Bf. im Rechtsbehelfsverfahren sehr wohl die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt darzulegen und keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt (vgl. ).

Weiters besteht keine Verpflichtung, das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Bescheid­erlassung der Partei zur Kenntnis zu bringen (vgl. ; ; ).

Das Parteiengehör erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten (vgl. ; ). Es ergibt sich aus § 115 Abs. 2 daher keine Verpflichtung, die Partei zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem Bescheid zugrunde zu legen gedenkt (; ).


Mit der gegenständlichen Beschwerde konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides aufgezeigt werden, daher war die Beschwerde abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101619.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at