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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2018, RV/7101269/2018

Rückforderung von Familienbeihilfe, da keine Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache Bf., W, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Sohn D. für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid wird, soweit er den Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2011 betrifft, aufgehoben.

Hinsichtlich der Monate Juni 2011 bis September 2011 bleibt der Bescheid unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind D., geb. am tt.mm.1992, für die Monate Oktober 2010 bis September 2011 in Höhe von insgesamt € 2.315,20 zurückgefordert.

Begründet wurde die Rückforderung damit, dass abverlangte Unterlagen zur Überprüfung des Anspruches nicht vorgelegt worden seien.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben, in der darauf verwiesen wurde, dass eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2010/2011 abgegeben worden sei. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die angekündigten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem die Bf. darauf verweist, dass eine Schulbesuchsbestätigung und ein Versicherungsdatenauszug dem Finanzamt übermittelt worden seien. 

Anlässlich der Aktenvorlage an das Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde wurde auch eine Schulbesuchsbestätigung des Bundesrealgymnasiums 1160 Wien für D. vorgelegt, wonach dieser, die Schule im Zeitraum bis besucht habe.

Aus dem ebenfalls übermittelten Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass D. von bis als Arbeiterleherling beschäftigt war. 

Für Juni scheinen keine Versicherungszeiten auf.

Ab Juli 2011 bezog er Arbeitslosengeld.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmung dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305 genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Berufsausbildung gehört zweifellos auch die allgemein bildende Schulausbildung (vgl. ; ).

Der Sohn der Bf. vollendete am das 18. Lebensjahr, war somit im Rückforderungszeitraum volljährig.

Es steht fest, dass der Sohn der Bf. im Zeitraum bis die Schule besucht hat und im Zeitraum bis als Arbeiterlehrling beschäftigt war. Er befand sich daher im vom Bescheid umfassten Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2011 durchgehend in Berufsausbildung, sodass für diesen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zustehen.

Im Zeitraum Juni 2011 bis September 2011 bezog der Sohn der Bf. Arbeitslosengeld. Er befand sich daher nicht in Berufsausbildung, sodass für diesen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht zustehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG 1967 sowie für eine Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 durch die ständige Judikatur des VwGH klargestellt worden sind bzw. sich direkt aus dem Gesetz ergeben. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101269.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAC-17581