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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2018, RV/7102265/2018

Beantragter Kfz-Freibetrag ohne Eintragung im Behindertenpass

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7102265/2018-RS1
wie RV/3100985/2016-RS1
Wie sich aus § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen unmissverständlich ergibt, kann der Nachweis, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund einer Behinderung nicht benützt werden kann, nur durch eine dort angeführte Bescheinigung erbracht werden. Diese Bescheinigungen sind für die Abgabenbehörden bindend. Andere Beweismittel sind nicht zulässig. Die allgemeine Regel des § 166 BAO, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, gilt hier nicht. Denn der Verordnungsgeber hat mit der Anordnung, dass eine Nachweisführung durch die in § 3 der Verordnung angeführten Bescheinigungen zu erfolgen hat, bindende Beweisregeln geschaffen. Die Bestätigung eines Arztes ist ebensowenig ausreichend wie die Vorlage eines Parkausweises nach § 29a StVO, der erst nach den Streitjahren (im Zuge des Beschwerdeverfahrens) beantragt und ausgestellt worden ist (Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 35 Tz 4; ; ; ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zur Steuernummer 1******* zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf / Sachverhaltsdarstellung:

Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2015 langte am via FinanzOnline beim Finanzamt Wien 4/5/10 (belangte Behörde) ein. Neben Ausgaben für Wohnraumschaffung beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. Dazu wurde die Nummer des Behindertenpasses Nr. ***1 sowie der Grad der Behinderung mit **% eingetragen. Zusätzlich wurde noch angekreuzt, dass der pauschale Freibetrag für das eigene Kfz wegen Vorliegens eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 beantragt wird.

Am wurde der Einkommensteuerbescheid durch die belangte Behörde erlassen. Dabei wurden die beantragten Sonderausgaben im gesetzlichen Ausmaß (ein Viertel) sowie als außergewöhnliche Belastungen ein Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von € 243,00 berücksichtigt. Eine Begründung enthält der Bescheid nicht; allerdings wurde in einem elektronischen Aktenvermerk von der belangten Behörde festgehalten, dass eine telefonische Rücksprache mit dem Beschwerdeführer erfolgt wären und ihm dabei mitgeteilt wurde, dass der pauschale Freibetrag für ein Kfz mangels Vorliegens eines Ausweises nach § 29b StVO nicht berücksichtigt wurde.

Am  wurde eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom erhoben und begründend ausgeführt, dass der Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung nicht berücksichtigt wurde.

Am richtete die belangte Behörde ein Ersuchen um Ergänzung betreffend die Beschwerde vom an den Beschwerdeführer. Als Ergänzungspunkt führte sie aus:
"Laut übermittelten Daten des Bundessozialamtes verfügen Sie weder über eine Bescheinigung über die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch über eine Bescheinigung gemäß § 29 StVO. Sollten Sie bereits über eine entsprechende Bescheingung verfügen, wird um Übermittlung einer diesbezüglichen Kopie ersucht. Bei Nichtvorliegen werden Sie eingeladen, sich beim Sozialministeriumsservice (ehem. BSA) um entsprechende Unterlagen zu bemühen.

Dieses Ergänzungsersuchen wurde vom Beschwerdeführer mit einem elektronischen Antwortschreiben am wie folgt beantwortet:
"D er pauschale Freibetrag für das eigene Fahrzeug wird wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung nach 11.10.1 beantragt ! Habe irrtümlich einen Antrag nach 11. beantragt !!"

In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom ersuchte die belangte Behörde um Vorlage einer Kopie des Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie um Vorlage einer Kopie des Zulassungsscheines des Fahrzeuges. Dem kam der Beschwerdeführer mit seinem elektronischen Antwortschreiben vom nach und legte eine Kopie eines auf ihn zugelassenen Personenkraftfahrzeuges sowie eine Kopie seines Behindertenpasses vom mit der Nummer ***1 vor. 

Beschwerdevorentscheidung

Noch am erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung wurde angeführt, dass der pauschale Freibetrag nicht gewährt werden konnte, weil die erforderlichen Unterlagen, nämlich ein Ausweis gemäß § 29b StVO oder ein Behindertenausweis mit der Feststellung des Vorliegens der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung, nicht vorgelegt wurden.

Vorlageantrag

Am brachte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde ein, die von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet wurde. In der Begründung legte er dar, dass er den pauschalen Freibetrag für das eigene Kfz wegen festgestellter Behinderung "nach L1 - Seite 4 - 11.10.1" beantragt.

Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom ersuchte die belangte Behörde um Vorlage des aktuellen Bescheides des Bundessozialamtes mit dem Nachweis der Mobilitätseinschränkung sowie "um den Nachweis des Ausweises von §29b StVO / Nachweis der Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmittel." Dieses Ergänzungsersuchen wurde am wie folgt beantwortet:
"Sg. Fr. XY ich habe nur einen Behindertenausweis mit **% Beeinträchtigung und bin 78 Jahre alt -sonst nichts ! ich werde beim Bundessozialamt wegen Ergänzung für Unzumutbarkeit für öffentliche Verkehrsmittel nachfragen, weil meine Mobilität immer schlechter wird nach meiner bypass OP."

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass der Pauschbetrag nach Ansicht der belangten Behörde nicht gewährt werden kann.

Beantwortung

In einer Antwort auf ein Ersuchschreiben des Bundesfinanzgerichts, in dem einerseits die elektronisch gemeldeten Daten des Bundessozialamts, in denen die Behindertenpassnummer mit ***2 angegeben ist, zur Kenntnis gebracht wurden und die Voraussetzungen des § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen dargelegt wurden, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor Jahren eine Bescheinigung von einem Amtsarzt in Wien 1100 ausgestellt wurde, die er sodann in der Kriehubergasse abgegeben habe und danach alles geklappt habe. Im Jahr 2017 kam es zu einer oberflächlichen Untersuchung, die jedoch zu keinen weiteren Eintragungen im Behindertenpass geführt habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat in seiner Arbeitnehmerveranlagung den pauschalen Freibetrag für Körperbehinderte in Höhe von € 190 monatlich beantragt, der jedoch von der belangten Behörde nicht anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Behindertenpass. Der Grad der Behinderung wurde darin mit **% angegeben. Weitere Eintragungen, auch nicht die Art der Behinderung, sind nicht ersichtlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Parkausweis für Behinderte verfügt oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer hat.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen entsprechen der Aktenlage. Bis zur Übersiedlung der meisten Wiener Finanzämter an den Standort in der Marxergasse (Wien Mitte) hatte die belangte Behörde ihren Sitz in der Kriehubergasse, 1050 Wien. Die übermittelten Daten des Bundessozialamtes entsprechen auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach weder ein § 29b StVO-Ausweis noch ein Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer vorliegt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorhaltsbeantwortung vom .

Rechtsgrundlagen

§ 34 EStG 1988 lautet:

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro ……………………………….…….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ……...………...……….8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro .................................10%.
mehr als 36 400 Euro ….…..……..……………….…………...12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
– für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
– Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
– Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
– Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
– Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
– Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft
– ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
– ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.
2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.

§ 35 EStG 1988 lautet:

Behinderte

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
– bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),
– ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
– durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt


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bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ein Freibetrag von Euro
25% bis 34% ..............................
75
35% bis 44% ..............................
99
45% bis 54% ..............................
243
55% bis 64% ..............................
294
65% bis 74% ..............................
363
75% bis 84% ..............................
435
85% bis 94% ..............................
507
ab 95% .........................
726.
 
 

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl II 303/1996 idF BGBl II 430/2010) lautet:

§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

(2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens **%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.

§ 29b StVO 1960 lautet:

Menschen mit Behinderungen

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf, parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.

(6) Ausweise, die vor dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom , BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit . Ausweise, die nach dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Rechtliche Erwägungen

Mit dem Inkrafttreten der StVO-Novelle zum wurden die Voraussetzungen für die Erlangung eines Ausweises, der zur Ausübung der Privilegien gem § 29b Abs 2 und 3 StVO berechtigt, völlig verändert. Besitzt jemand einen Behindertenpass mit entsprechender Zusatzeintragung, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt, so hat er einen Rechtsanpruch auf Ausstellung eines Ausweises (Pürstl, StVO-ON14.00 § 29b StVO Anm 2).
Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29b StVO vom Sozialministeriumservice ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO ist nun, dass die antragstellende Person im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist. Allerdings existieren noch Ausweise, die nach dem ausgestellt wurden und der Gehbehindertenausweisverordnung (BGBl. II Nr. 252/2000) entsprechen. Solche Ausweise sind gemäß § 29b Abs 6 StVO weiterhin gültig. Dabei wird es sich vor allem um ältere Fälle handeln, in denen die Ausstellung des § 29b StVO-Ausweises durch den Amtsarzt erfolgt ist, zumal "Behörde" damals (§ 29b StVO idF vor BGBl. I Nr. 39/2013) die Bezirksverwaltungsbehörde war. In der Gehbehindertenausweisverordnung wurde das Aussehen eines solchen Ausweises genau festgelegt. Demnach war ein solcher Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis war mit einem Foto des Ausweisinhabers zu versehen und hat dem Muster, das der Verordnung als Anlage beigefügt ist, zu entsprechen.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 € monatlich (2.280 € jährlich) zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeug­steuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

Aus § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ergibt sich, dass der Nachweis, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund einer Behinderung nicht benützt werden kann, nur durch eine dort angeführte Bescheinigung erbracht werden kann. Diese Bescheinigungen sind für die Abgabenbehörden bindend. Andere Beweismittel sind nicht zulässig.
Auch ist die Bestätigung eines Arztes nicht ausreichend (; ; ; ).

Am Formular zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2015 finden sich unter Punkt 11. die Eintragungsmöglichkeiten für außergewöhnliche Belastungen. Der Formularpunkt 11.10.1 lautet: "Der pauschale Freibetrag für das eigene Kfz wird wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung beantragt"; der Formularpunkt 11.10.2 lautet: "Der pauschale Freibetrag für das eigene Kfz wird wegen Vorliegens eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 beantragt". Früher wurden Bescheinigung gemäß § 29b StVO von der Bezirksverwaltungsbehörde idR durch den Amtsarzt ausgestellt. Da solche (alten) Bescheinigungen teilweise noch gültig sind, wurde in der Steuererklärung das Feld 11.10.2 ergänzt. Inhaltlich basieren beide Formularpunkte (11.10.1 [Freibetrag wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung] und 11.10.2 [Freibetrag wegen Vorliegen eines Ausweises nach § 29b StVO]) auf derselben rechtlichen Grundlage, nämlich § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen. 

Da die Voraussetzungen des § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Darüber hinaus existiert bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung ( ), an der sich die Entscheidung orientiert.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102265.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at