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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.05.2018, RV/5100460/2018

unzureichende Erklärung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 gilt gem.§ 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am brachte der Beschwerdeführer (Bf.) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beim Finanzamt ein und machte Kinderfreibeträge bzw. Unterhaltsabsetzbeträge für die Kinder 1, geb. 1111 (nur  Kinderfreibetrag beantragt), 2, geb. 3333, 3, geb. 3333, 4, geb. 4444 geltend. Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf. auf, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung und die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder nachzuweisen. Um Vorlage von Gerichtsurteil, gerichtlichem oder behördlichem Vergleich, außergerichtlicher Einigung, Bestätigung der empfangsberechtigten Person über das Ausmaß des vereinbarten und des tatsächlich bezahlten Unterhalts wurde ersucht. Am langte ein E-Mail beim Finanzamt ein, aus dem hervorgeht, dass lt. Beschluss des Bezirksgerichts Wels per der Unterhalt für das Kind 1 von zuvor 80,00 Euro auf 40,00 Euro herabgesetzt wurde. Weiters wurde eine Bestätigung des Kreditinstitutes über geleistete Unterhaltszahlungen in den Zeiträumen 01-05/2016 und 01-08/2017 vorgelegt.

Am legte der Bf. ebenfalls per Mails eine Umsatzaufstellung über dasselbe Konto vor, aus der die Unterhaltsleistungen für den Zeitraum 01.2016 – 08/2017 ersichtlich sind. Weiters lag der Nachricht ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts für das Kind 1 auf Unterhaltsbefreiung ab und auf Unterhaltsherabsetzung für das Kind 2 auf monatlich 200,00 Euro bei. Die Höhe des zuvor bezahlten Unterhalts war aus der Bestätigung ebenso wenig ersichtlich, wie die Beschlussfassung des Gerichts.

Für die Kinder 2, 3 und 4 wurden zwar Zahlungsnachweise, aber keine Unterlagen über die Höhe der tatsächlichen Unterhaltsverpflichtungen im Jahr 2016 vorgelegt.

Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom berücksichtigte das Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag nur für das Kind 1 im Ausmaß von 29,20 Euro x 9 Monate. Dabei erläuterte das Finanzamt in der Begründung des Bescheides noch einmal, welche Unterlagen zum Nachweis der Höhe der Unterhaltsverpflichtung erforderlich wären und dass der diesbezüglichen Nachweisverpflichtung nicht entsprechend nachgekommen worden sei.

Mit Finanz-Online-Eingabe vom brachte der Abgabepflichtige ein als „Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO“ bezeichnetes Anbringen beim Finanzamt ein. Dieses Schreiben enthielt außer der Bescheidbezeichnung jedoch lediglich einen Hinweis auf Computerprobleme und darauf, dass die angeforderten Papiere per E-Mail erst am nachgesendet werden hätten können. Eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, fehlte in der Eingabe.Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, fehlte ebenso. Eine Beschwerdebegründung fehlte in der Finanz-Online-Eingabe gleichfalls. 

Mit E-Mail vom reichte der Abgabepflichtige ein Protokoll des Bezirksgerichtes Linz vom nach, aus dem hervorgeht, dass er eine Herabsetzung des Unterhalts für das Kind 2 von monatlich 201,00 Euro auf 130,00 Euro beantragte hatte. Der diesbezügliche Beschluss des Bezirksgerichtes Linz fehlte wiederum. In einem Telefonat vom wurde der Bf. aufgefordert, bis Restunterlagen nachzureichen.

Am wurde ein Mängelbehebungsauftrag gem. § 250 Abs. 1 BAO erlassen und der Bf. um Bekanntgabe ersucht, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt werden und die Beschwerde zu begründen. Als Frist zur Mängelbehebung wurde der  festgesetzt.

Am angte ein Mängelbehebungsschreiben beim Finanzamt ein, in welchem der Bf. bekannt gab, dass er alle erforderlichen Unterlagen bereits per E-Mail nachgereicht habe. Dabei verwies er auf seine Kontoauszüge, aus denen klar hervorgehe, wann seine Aliments-Zahlungen übermittelt worden seien. Wäre er seinen Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen, könnte man dies auch im Jahreslohnzettel nachlesen, was aber nicht der Fall sei. Auch der Gerichtsbescheid vom Jugendamt liege beim Finanzamt auf. Als pflichtbewusster Bürger sei er sich keiner Schuld bewusst und bitte abermals um Überprüfung seiner Unterlagen. Bei etwaigen Unstimmigkeiten stehe er natürlich gerne zur Verfügung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach das Finanzamt aus, dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass dem Auftrag, die Mängel zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.

Dagegen wendet sich der Vorlageantrag vom . So sei entgegen der Begründung des Finanzamtes dem Mängelbehebungsauftrag vollinhaltlich entsprochen worden und seien ausreichend Beweise bezüglich der geleisteten Zahlungen erbracht worden.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem BFG vorgelegten Aktenteilen und ist unstrittig. Strittig ist die vom BFG zu klärende Rechtsfrage, ob der Mängelbehebungsauftrag zu Recht erging und inwieweit dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen wurde.

Rechtslage

Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzubringen.

§ 85 Abs 2 bestimmt, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 250 Abs. 1 BAO idgF lautet: Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

 Erwägungen

§ 250 BAO verlangt für die Sachentscheidung über Beschwerden die Erfüllung von Mindesterfordernissen. Werden diese nicht erfüllt, so ist die Beschwerde deswegen nicht unzulässig. Die Abgabenbehörde hat vielmehr die Behebung dieser Mängel aufzutragen. § 250 BAO steht nicht für sich, sondern ist in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO zu verstehen. Ziel dieser beiden Bestimmungen - des § 250 Abs. 1 BAO und des § 85 Abs. 2 BAO - ist, dass die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (; ; ).

Liegen die  entsprechenden Voraussetzungen vor und fehlen gesetzliche Inhaltserfordernisse, ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, 2010717/0213).

Der Mängelbehebungsauftrag   ist eine verfahrensleitende Verfügung iS d §§ 94 und 244 BAO und hat den Hinweis auf die Zurücknahmefiktion (bei Nichtbefolgung des Auftrages gilt das Anbringen als zurückgenommen) zu enthalten.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Beschwerde festgestellt wird (). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (). Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch die Beschwerde vorentscheidung zu erfolgen (§ 263 Abs 1 lit b).

Fehlen hingegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 85 Abs. 2 BAO, zieht dies die Gesetzwidrigkeit des Zurücknahmebescheides nach sich ().

Ein Schriftsatz kann als Beschwerde gewertet werden unter der Voraussetzung, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Hierbei kommt es nicht ausschließlich auf die Benennung des Antrages an. Lässt sich erkennen, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und die Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Beschwerde auszugehen.

Ungeachtet dessen, dass im konkreten Fall die Eingabe vom lediglich einen Hinweis auf technische Probleme bei der Übermittlung der vom Finanzamt angeforderten Unterlagen enthält, ist die Eingabe als Beschwerde zu werten, zumal der Wille hinsichtlich einer Abänderung zum Ausdruck kommt.

Im vorliegenden Fall enthält der als Beschwerde gewertete „Vorlageantrag“ vom lediglich einen Hinweis auf technische Probleme bei der Übermittlung der vom Finanzamt angeforderten Unterlagen.

Mit Ausnahme der Bezeichnung des Bescheides (Bescheiddatum ; Zeitraum 2016) fehlen alle anderen gesetzlichen Erfordernisse für eine Beschwerdeschrift (§ 250 BAO). Das Finanzamt hatte daher zwingend einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.

b) Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird:

Die hinsichtlich ihres Inhaltes im Sachverhalt geschilderte Mängelbehebung enthält lediglich Ausführungen dazu, dass alle erforderlichen Unterlagen bereits persönlich per E-Mail nachgereicht worden seien. D.h. die Kontoauszüge, aus denen klar hervorgehe, wann die Aliments-Zahlungen übermittelt worden seien. Es wird allerdings nicht konkret auf die Mängelbehebungspunkte eingegangen.

Der Beschwerdeantrag muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es wiederum nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes an.

Der bloße Hinweis auf Kontoauszüge, aus denen klar hervorgehe, wann die Aliments-Zahlungen übermittelt wurden und der Hinweis darauf, dass man es auf den Jahreslohnzetteln nachlesen könnte, wäre man diesen Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen, sowie der Hinweis auf einen beim Finanzamt aufliegenden Gerichtsbescheid vom Jugendamt erfüllt diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht, zumal eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts nur für eines der Kinder vorgelegt und auf diese Tatsache in der Begründung des angefochtenen Bescheides explizit hingewiesen wurde. Da der Bf. und nicht die belangte Behörde über die in der Bescheidbegründung (beispielhaft) angeführten Unterlagen verfügte, wäre es an ihm gelegen, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

c) Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden:

Der Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 250 Rz 11).

In der Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2016 erfolgte der konkrete Hinweis, welche Unterlagen zur Geltendmachung erforderlich sind. Es war somit am Bf. gelegen an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen darzutun, welche Änderungen konkret beantragt werden.

Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Als Änderungsantrag kann man in der Mängelbehebungsschrift lediglich das Ersuchen um Überprüfung der Unterlagen erblicken. Beantragt der Abgabepflichtige, lediglich die abermalige Überprüfung, so liegt keine ausreichend bestimmte Änderungserklärung vor, wenn sich aus den übrigen Ausführungen in der Beschwerde und aus der Beantwortung des Mängelvorhaltes wiederum nicht entnehmen lässt, welchen normativen Inhalt der angestrebte Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) haben soll.

d) Begründung der Beschwerde:

In einer Beschwerdebegründung muss erkennbar sein, was die Partei anstrebt und „womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt“ (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2575 mwN). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen (Stoll, aaO, 2575). Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen in der Mängelbehebung wohl als – wenn auch unvollständige - „Begründung“ der Beschwerde betrachtet werden.

Da, wie oben ausgeführt, dem Mängelbehebungsauftrag in zweierlei Punkten (b und c) nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (Ritz, BAO, 6. Auflage § 85 Rz 19 c).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein ordentliche Revision ist im beschwerdegegenständlichen Fall deshalb nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100460.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at