Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2018, RV/5101272/2017

Körperschaftsteuervorauszahlungen aufgrund bestehender Steuerpflicht einer GmbH bis zum Untergang der Rechtspersönlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2017 zu Recht erkannt:
 

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihren Geschäftsführer Beschwerde gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid vom  für das Jahr 2017, mit welchem Vorauszahlungen an Mindestkörperschaftsteuer in der Höhe von 5% eines Viertes der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals, sohin 1.750 €, vorgeschrieben wurde.

Der gegenständlichen Beschwerde gingen bereits folgende von der Bf geführte Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren zur Rechtsfrage Mindestkörperschaftsteuer und Körperschaftsteuervorauszahlungen voraus:

  • Berufung betreffend Mindestkörperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 und Körperschaftsteuervorauszahlung für 2008:
    Diese Verfahren wurden vom Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Innsbruck mit Berufungsentscheidung RV/0654-I/08 als unbegründet abgewiesen.
    Die gegen die Entscheidung erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom abgelehnt und die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten ().
    In weiterer Folge wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit Erkenntnis vom , 2012/15/0138 als unbegründet ab.

  • Beschwerde betreffend Mindestkörperschaftsteuer für die Jahre 2008 bis 2010:
    Dieses Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesfinanzgericht unter Gz. RV/3100300/2014 abgeführt und die Beschwerde wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

  • Beschwerde betreffend Mindestkörperschaftsteuer für die Jahre 2011 und 2012:
    Dieses Beschwerdeverfahren wurde wiederum vom Bundesfinanzgericht unter Gz. RV/5101068/2017 abgeführt und die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom neuerlich als unbegründet abgewiesen.

In der gegenständlichen Beschwerdeschrift bringt die Bf, vertreten durch ihren Geschäftsführer vor, dass die Vorschreibung der Körperschaftsteuer deshalb rechtswidrig sei, weil sie das Recht auf Eigentum verletze und im Ergebnis eine Enteignung darstelle. Die Bf sei weiters der Ansicht, dass auf ihre Argumente in den bereits entschiedenen Verfahren nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen worden sei und dass die gängige Rechtsansicht und Judikatur auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei. Abschließend beantragte die Bf unter anderem die Überprüfung des Gesetzestextes durch das zuständige Höchstgericht (gemeint ist offensichtlich der Verfassungsgerichtshof).

Die belangte Behörde qualifizierte dieses Vorbringen sinngemäß dahingehend, dass durch die Bf lediglich Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG behauptet werde
und legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 3 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vom mit dem Antrag auf vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde zur Entscheidung vor.

II. Beweiswürdigung:

Der unter I. dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich sowohl aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen und dem umfassenden Vorbringen der Bf.
 

III: Rechtliche Beurteilung:

A) Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 Z 1 Körperschaftsteuergesetz 1988 (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):

Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom  S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

 

B) Erwägungen:

Nach § 24 Abs. 4 Z 1 erster Satz KStG 1988 in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes) zu entrichten.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Als Körperschaften gelten nach dieser Bestimmung ua. juristische Personen des Privatrechts (Z 1 leg. cit.), zu denen wiederum die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählt.

Gemäß § 4 Abs. 1 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Nach § 4 Abs. 2 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 leg.cit. bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich die Mindeststeuerpflicht der Bf sohin allein aus ihrer Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (vgl. ), sie tritt demnach unabhängig von der Erzielung eines körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ein.
Sie ist ihrem Wesen nach eine auf typisierend angenommene Einkommensverhältnisse aufbauende Steuer und wird auch dann erhoben, wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, wenn keine Einkünfte oder wenn Verluste erzielt werden und wenn sich das Unternehmen in Liquidation oder im Konkurs befindet (; ; ). Mit dem Einwand, keine Einkünfte zu erzielen bzw. tatsächlich keine Geschäftstätigkeit auszuüben, war daher für die Bf nichts zu gewinnen (in diesem Sinne auch unter Verweis auf UFS, , RV/0415-F/07 mit Hinweis auf und auf die herrschende Lehre).

Die Steuerpflicht einer GmbH besteht daher jedenfalls bis zum Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit, unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch werbend tätig ist oder ob ein Abwicklungsbedarf besteht.
Im gegenständlichen Fall ist die Bf nach wie vor im Firmenbuch als bestehend eingetragen. Eine Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit liegt daher unstrittig nicht vor. Auch ist unzweifelhaft, dass sie im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG nach außen hin in Erscheinung getreten ist und damit ihre unbeschränkte Steuerpflicht entstanden ist. Zwar konnte mangels Vorlage von Unterlagen nicht festgestellt werden im welchen Ausmaß die Bf jemals tätig geworden ist, für die Erfüllung des oben angeführten Tatbestandes genügt es, wenn sie erkennbare rechtliche Beziehungen irgendwelcher Art zu Dritten entfaltet hat. Eine nach außen erkennbare Tätigkeit ist zB bereits die Eröffnung eines Bankkontos für die Einzahlung des Stammkapitals einer GmbH, die Vornahme einer Geldtransaktion für die Gesellschaft oder die Anmeldung der Registrierung in einem öffentlichen Register. Derartige wirtschaftliche Aktivitäten sind von der Bf unbestritten vorgenommen worden. Dies wurde bereits mehrfach in den von der Bf ausgefochtenen Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren zur Klärung der Frage der Mindestkörperschaftsteuerpflicht und Körperschaftsteuervorauszahlungspflicht bei der Ermittlung des den Entscheidungen bzw. Erkenntnissen zugrunde zu legenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt unstrittig festgestellt.
So geht den beim Firmenbuch eingereichten Daten der Bilanzen hervor, dass die Bf über ein Bankkonto, Bankguthaben und Vorräte verfügt(e), Vorschüsse für künftige Leistungen erbracht hat und Verbindlichkeiten aufweist. Die Steuerpflicht der Bf und damit die Verpflichtung zur Entrichtung einer Mindestkörperschaftsteuer ist daher zweifelsfrei gegeben.
Der immer wieder vorgebrachte Einwand in der/den Beschwerde(n), wonach die Bf lediglich einen Mantel ohne jegliche Geschäftstätigkeit darstelle und daher nicht der Mindestkörperschaftsteuer unterliege, vermag die Beschwerde nicht zu stützten. Selbst wenn man von der behaupteten Untätigkeit der Bf ausgeht, unterliegt sie - wie bereits oben ausgeführt - der Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs. 4 KStG.

Soweit die Bf eine faktische Enteignung und damit Bedenken an der Verfassungswidrigkeit der herangezogenen Bestimmung äußert, wird angemerkt, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 auseinandergesetzt hat und ua im Erkenntnis vom , B 2195/97, ausgesprochen hat, dass gegen die Regelung des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 70/1997 (die inhaltlich den für das beschwerdegegenständliche Jahr anzuwendenden Fassung entspricht) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Ebenso wenig steht nach der Rechtsprechung des EuGH das Gemeinschaftsrecht einer Mindestkörperschaftsteuer entgegen, die für die Zeit der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht zu entrichten ist ().

Aufgrund dieser Tatsachen besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 Zweifel zu hegen. 
Die belangte Behörde hat auf der Grundlage all dieser rechtlichen Erwägungen die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Beschwerdejahr 2017 zu Recht jeweils in der Höhe der Mindestkörperschaftssteuer von 1.750 € festgesetzt.

Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Rechtsfrage wurde bereits mehrfach durch die Höchstgerichte einheitlich entschieden.
Aus diesem Grunde liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
Eine Revision war somit nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101272.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at