Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2018, RV/7101931/2015

keine AEH-Bewilligung nach erlassener BVE

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. XY, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom im Gesamtbetrag von € 208,05 festgesetzten Gebühren samt Gebührenerhöhung.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass die Beschwerde entgegen der Annahme des Finanzamtes nicht erledigt sei.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Abgabenbetrag zustehe, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfiele. Der Zahlungsaufschub ende anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung, vorliegendenfalls mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom .

Bemerkt werde, dass das Schreiben vom auch als neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gewertet und diesem Antrag gesondert stattgegeben werde.

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Mit Schreiben vom , bezeichnet als Berufung/Einspruch/Beschwerde, beantragte der Bf. sinngemäß die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorausgeschickt wird, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Altakten wie der vorliegende mit Wirksamkeit vom neu verteilt wurden, weshalb die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten hat.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Abgabenvorschreibung (Gebührenbescheid vom über € 208,05) mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt, weshalb die Abweisung des offenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht abgewiesen wurde, da die Bestimmung des § 212a Abs. 5 lit. a BAO, wonach der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen ist, für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Einen Rechtsnachteil erlitt der Bf. damit nicht, weil nach § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO die Verfügung des Ablaufes (bzw. die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung) anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausschließt.

Der Bf. hat auch folgerichtig erneut die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO beantragt, die daraufhin mit Bescheid vom bewilligt und deren Ablauf zufolge des bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht () am verfügt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der geltenden Rechtslage sowie der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101931.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at