Erhöhte Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom , die gemäß § 253 BAO
1) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom zu VNR wirkt, mit dem der am beim Finanzamt eingelangte Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind K für den Zeitraum Juni 2016 bis Oktober 2016 zurückgewiesen wurde, und
2) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom zu VNR wirkt, mit dem der am beim Finanzamt eingelangte Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind K für die Zeiträume November 2010 bis August 2013 sowie ab August 2014 abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte mit den am persönlich beim Finanzamt eingereichten Formblättern Beih 1 und 3 die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer am tt.mm.1989 geborenen Tochter K ab Juni 2010. Nähere Angaben zu einer allfälligen Beschäftigung oder Berufsausbildung des Kindes machte die Beschwerdeführerin auf diesen Formblättern ebenso wenig wie zur Behinderung bzw. Erkrankung des Kindes.
Einem Begleitschreiben des Krankenhauses Steyr vom , welches zur Vorlage beim Finanzamt diente, ist zu entnehmen, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin am wegen malignem, gemischtzelligem Keimzelltumor eine radikale gynäkologische Operation durchgeführt wurde und anschließend eine Polychemotherapie notwendig war. Bereits ein bzw. eineinhalb Jahre vor Diagnosestellung sei die Patientin bereits in der gynäkologischen Ambulanz bzw. beim niedergelassenen Facharzt vorstellig gewesen. Es sei damals jedoch die Diagnostik nicht weiterbetrieben worden. In Anbetracht der Art des bösartigen Tumors sei anzunehmen, dass dieser zumindest bereits vor Juni 2010 bestanden habe.
Im Zuge eines durchgeführten Vorhalteverfahrens stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit dem Schuljahr 2013/14 die Handelsakademie für Berufstätige – aufgrund der in den vorgelegten Semesterzeugnissen ausgewiesenen Noten mit großem Erfolg – besucht.
Das Finanzamt veranlasste eine Untersuchung der Tochter der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice). Im Sachverständigengutachten vom wurde der Grad der Behinderung mit 50 % seit Mai 2012 festgestellt. Die Untersuchte sei im Hinblick auf die derzeitige Ausbildung in der Handelsakademie voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom für die Zeiträume Juni 2010 bis August 2013 sowie ab August 2014 ab. Den Anmerkungen in der Beihilfendatenbank ist zu entnehmen, dass für die Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde. In der Begründung des Abweisungsbescheides führte das Finanzamt nach Darstellung der Rechtslage aus, dass der Grad der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin ab mit 50 % festgestellt worden sei. Eine Berufsausbildung des Kindes sei jedoch erst ab September 2013 (HAK für Berufstätige) nachgewiesen worden. Die erhöhte Familienbeihilfe habe daher erst ab September 2013 gewährt werden können. Da die Behinderung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit darstelle, könne die Familienbeihilfe nur bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden (Anm.: Die Tochter der Beschwerdeführerin hat das 25. Lebensjahr am tt.mm.2014 vollendet).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom . Diese begründete die Beschwerdeführerin lediglich damit, dass ihre Tochter aufgrund ihrer schweren Erkrankung und der im Mai 2012 erfolgten Operation und Chemotherapie auf Dauer in allen Lebensbereichen eingeschränkt sei. Sie ersuche um Erstellung eines neuen Gutachtens.
In dem daraufhin erstellten neuen Sachverständigengutachten vom wurde der Grad der Behinderung mit 60 % festgestellt. Diese Anhebung des Grades der Behinderung wurde mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Patientin durch näher dargestellte Hautprobleme, die das Gesamtbefinden wesentlich beeinträchtigen würden, begründet. Die Untersuchte sei jedoch voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da nach erfolgter Berufsausbildung und abgeschlossener Behandlung mit beruflicher Regelintegration zu rechnen sei.
Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Abweisungsbescheid vom gemäß § 299 BAO auf und ersetzte diesen durch folgende zwei Bescheide:
1) Zurückweisungsbescheid vom , mit den der Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe - aus der Bescheidbegründung erkennbar - für den Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2010 zurückgewiesen wurde. Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag könnten höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragsstellung gewährt werden. Der Antrag vom habe daher für den Zeitraum Juni bis Oktober 2010 zurückgewiesen werden müssen.
2) Abweisungsbescheid vom , mit dem der „Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe“ für die Tochter der Beschwerdeführerin für den Zeitraum „Nov. 2010 – Aug. 2013“ abgewiesen wurde.
Diesen Abweisungsbescheid vom hob das Finanzamt in weiterer Folge mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf und ersetzte diesen durch den Abweisungsbescheid vom , mit dem der Antrag vom für die Zeiträume November 2010 bis August 2013 und ab August 2014 abgewiesen wurde. In der Begründung führte das Finanzamt aus wie im Erstbescheid vom .
Ferner erging am eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom , die gemäß § 253 BAO gegen den Zurückweisungsbescheid vom und den Abweisungsbescheid vom wirke, abgewiesen wurde.
Mit Eingabe vom , den die Beschwerdeführerin als „Einspruch gegen den Bescheid vom “ bezeichnete, und den das Finanzamt als Vorlageantrag wertete, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Tochter aufgrund Osteoporose im April 2016 und August 2016 Knochenbrüche erlitten habe. Sie bitte daher um ein neuerliches Gutachten.
In einem Ergänzungsersuchen vom betreffend den Vorlageantrag vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage entsprechender Befunde betreffend die erwähnten Knochenbrüche, die im Sachverständigengutachten vom noch nicht berücksichtigt worden seien.
Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Patientenkarte des Krankenhauses Steyr (Abteilung für Unfallchirurgie) vom , einen Arztbrief vom sowie einen Ergo-Therapieplan vom gleichen Tag vor.
Das Finanzamt übermittelte diese Unterlagen samt dem Vorlageantrag an das Sozialministeriumservice und ersuchte um Stellungnahme, ob sich aus diesen eine Änderung hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ergebe.
In einer Stellungnahme vom wurde vom Sozialministeriumservice dazu festgestellt, das sich unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde hinsichtlich Grad der Behinderung, Erwerbsfähigkeit und Beurteilung des Dauerzustandes keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten ergebe.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Eintragungen in der Beihilfendatenbank.
Rechtslage und Erwägungen
1. Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ersetzende Bescheide
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind unter anderem neue Sachbescheide, die bei Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO durch die Abgabenbehörde verbunden mit dem Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO ergehen (Ritz, BAO, § 253 Tz 2 mwN).
Die Beschwerde vom wirkt daher gegen die an die Stelle des Abweisungsbescheides vom getretenen Bescheide vom (Zurückweisungsbescheid) und vom (Abweisungsbescheid).
Die zweimalige Erlassung von Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 BAO samt Erlassung neuer Sachbescheide war im Hinblick auf das bereits anhängige Beschwerdeverfahren weder zwingend erforderlich noch verwaltungsökonomisch (vgl. Ritz, BAO, § 299 Tz 66). Verfahrensrechtlich wesentlichen einfacher wäre eine Abänderung des Spruches des Abweisungsbescheides vom im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gewesen. Gegenstand des Abweisungsbescheides und damit auch Sache des Beschwerdeverfahrens (siehe dazu Ritz, BAO, § 279 Tz 10) war der Antrag vom auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. Die spruchmäßige Erledigung des Bescheides vom umfasste die Zeiträume Juni 2010 bis August 2013 sowie ab August 2014 und deckt sich damit mit den im weiteren Verfahren erlassenen Bescheiden vom und . Es wäre daher zulässig gewesen, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde dahingehend abzusprechen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom wie folgt abgeändert wird: Zurückweisung des Antrages vom betreffend den Zeitraum Juni bis Oktober 2010; Abweisung des Antrages betreffend die Zeiträume November 2010 bis August 2013 und ab August 2014.
2. Vorlageantrag
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (Ritz, BAO, § 85 Tz 1 mit zahlreichen Judikaturanachweisen).
Die vom Finanzamt vorgenommene Wertung der Eingabe vom als Vorlageantrag ist im Hinblick auf den Wortlaut der Eingabe aus folgenden Gründen gerade noch vertretbar: durch die wiederholte Erlassung von Aufhebungsbescheiden samt neuen Sachbescheide entstand für eine nicht rechtskundige und nicht durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertretene Person eine äußerst unübersichtliche Verfahrenslage; der in der Eingabe vom formulierte „Einspruch gegen den Bescheid vom “ ist überflüssig, wirkt die Beschwerde vom doch ohnehin auch gegen die neuen Sachbescheide; aus dem erstmaligen Hinweis auf die wiederholten Knochenbrüche (Osteoporose) sowie dem Ersuchen um Einholung eines neuen Gutachtens wird zumindest andeutungsweise gerade noch zum Ausdruck gebracht, dass eine neuerliche Überprüfung der mit Beschwerdevorentscheidung vom getroffenen Entscheidung begehrt wird.
3. Beihilfenanspruch
3.1. Zurückweisungsbescheid
§ 10 Abs. 1 bis 3 FLAG normieren:
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
Nach § 10 Abs. 3 FLAG ist somit für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren (). Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wurde am gestellt. Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG war der Antrag damit nur für den Zeitraum ab November 2010 zulässig und wurde daher vom Finanzamt für den Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2010 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zur Zurückweisung von Anträgen wegen eingetretener Verjährung etwa ).
3.2. Abweisungsbescheid
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist
…
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
...
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG).
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat das 18. Lebensjahr am tt.mm.2007 vollendet, weshalb Familienbeihilfe nur unter den oben zitierten Bestimmungen des FLAG betreffend volljährige Kinder in Betracht kommt.
Eine vom Bundessozialamt festgestellte erhebliche Behinderung eines volljährigen Kindes allein begründet weder einen Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf die Gewährung des Erhöhungsbetrages. Es müssen stets darüber hinaus die vom Gesetzgeber in den zitierten Bestimmungen normierten zusätzlichen Voraussetzungen für einen Beihilfenanspruch erfüllt sein (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 21).
Im Schuljahr 2013/14 besuchte die Tochter der Beschwerdeführerin die Handelsakademie für Berufstätige und befand sich damit in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b bzw. lit. h FLAG. Da vom Bundessozialamt für diesen Zeitraum eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG festgestellt worden war, standen für die Monate September 2013 bis Juli 2014 gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG der Grundbetrag an Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zu und wurden vom Finanzamt auch gewährt.
Ab dem Monat August 2014 begründet dagegen § 2 Abs. 1 lit. h FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr, da die Tochter der Beschwerdeführerin das 25. Lebensjahr am tt.mm.2014 vollendet hatte. Für die Zeiträume November 2010 bis August 2013 gelangt diese Bestimmung nicht zur Anwendung, da sich die Tochter der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum unbestritten in keiner Berufsausbildung befand.
Ein Beihilfenanspruch könnte für die vom Abweisungsbescheid umfassten Zeiträume nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG erfüllt wären. Das wäre jedoch nur dann der Fall, wenn das Kind aufgrund der körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und diese Unfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen wäre.
Diese Frage hat das Bundessozialamt in den vorliegenden Gutachten verneint. Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. mwN). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden (bzw. des Bundesfinanzgerichtes) hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mwN; ebenso z.B. ; ; ; ).
Im Gutachten vom stellte das Bundesozialamt fest, dass d ie Untersuchte im Hinblick auf die derzeitige Ausbildung in der Handelsakademie voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Gutachten vom wurde ausgeführt, dass nach erfolgter Berufsausbildung und abgeschlossener Behandlung mit beruflicher Regelintegration zu rechnen sei. In der Stellungnahme vom wurde schließlich festgehalten, dass sich auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde (betreffend die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Knochenbrüche) hinsichtlich Grad der Behinderung, Erwerbsfähigkeit und Beurteilung des Dauerzustandes keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten ergebe. Diese Feststellungen des Bundessozialamtes sind im Hinblick auf den durch die vorgelegten Zeugnisse dokumentierten schulischen Erfolg der Tochter der Beschwerdeführerin schlüssig; eine Unschlüssigkeit dieser Feststellungen wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Bei dieser Sachlage besteht nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung aber eine Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice.
Da für die vom Abweisungsbescheid umfassten Zeiträume die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG nicht erfüllt sind, erweist sich dieser Bescheid als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100051.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at