Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2018, RV/7100268/2018

Die Berufsausbildung endet mit der positiven Ablegung der letzten Prüfung und nicht mit dem Tag der Sponsion

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7100268/2018-RS1
wie RV/7103514/2014-RS1
Die Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG endet im Sinne der Gleichmäßigkeit der Erfassung aller Fälle mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung abgelegt wird. Dieser Tag ist als objektiver Zeitpunkt für den Abschluss der Berufsausbildung maßgeblich. Die Zeit zwischen ordnungsgemäßem Abschluss der Berufsausbildung und einem danach erstellten Zeugnis (Abschlusszertifikat, Titelverleihung etc.) kann nicht mehr der Zeit der Berufsausbildung zugeordnet werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Tochter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Juli bis September 2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für seine Tochter T., geb. 1993, im Streitzeitraum Juli bis September 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

T. begann im Wintersemester 2015/2016 an der FH Technikum Wien mit dem Masterstudium Gesundheits- und Rehabilitationstechnik und legte am  die Masterprüfung ab.

Das Finanzamt forderte vom Bf. mit Bescheid vom die für den genannten Zeitraum bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass T. am die Masterprüfung bestanden und sich daher im angegebenen Zeitraum nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe.

Gegen den Rückforderungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, das Finanzamt gehe davon aus, dass T. das Studium bereits im Juni abgeschlossen habe, was unrichtig sei, denn sie habe das Studium erst mit der Sponsion abgeschlossen. Das Finanzamt wende hier offenbar die Regelung, die für Studierende an öffentlichen Universitäten gelte, nämlich § 68 Abs. 1 Z 6 Universitätsgesetz, auf den Fall von T. an. Das sei jedoch nicht richtig, da für ein Studium an einer Fachhochschule das Fachhochschulstudiengesetz (FHStG) gelte. Dort regle § 6 Abs. 1 FHStG „Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen."

Hier werde das Studienende offenbar mit der Verleihung des akademischen Grades definiert. Die Ausbildung von T. finde auf Grund eines Ausbildungsvertrages (Beilage/1) statt. Auch in diesem finde sich eine Regelung zum Ende des Studiums, worin es unter Punkt 7.4. (Erlöschen) heiße:

"Der Ausbildungsvertrag erlischt mit der Verleihung des akademischen Grades."

Zusätzlich dazu habe die FH Technikum selbst bestätigt, dass das Studium von T. mit der Sponsion abgeschlossen werde. Da sohin das Studium nicht im Juni, sondern erst mit Sponsion im September abgeschlossen worden sei, erweise sich die Rückforderung der Familienbeihilfe als nicht rechtens.

Folgende Anträge wurden gestellt:

"Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass mir Familienbeihilfe zusteht.

Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben

In eventu: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht durchzuführen

Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages auszusetzen."

Der Beschwerde wurde ein Schreiben der FH Technikum Wien vom beigefügt, welches ua. folgenden Satz (wörtliches Zitat) enthält: "Frau T. ist derzeit Studierende im 4. Semester und wird das Studium voraussichtlich am (Sponsion) abschließen."

Weiters war der Beschwerde ein Ausbildungsvertrag angeschlossen, dessen Punkt 7.4. ("Erlöschen") lautet: "Der Ausbildungsvertrag erlischt mit der Verleihung des akademischen Grades."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Anführung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und § 3 Studienförderungsgesetz 1992 mit der Begründung ab, dass die Zeit zwischen Ablegung der letzten Prüfung und dem Sponsionstermin keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstelle. Sponsion sei die österreichische Bezeichnung für die akademische Feier aus Anlass der Verleihung von akademischen Graden nach erfolgreicher Absolvierung von Bakkalaureats-, Magister- bzw. Diplom- und Lehramts- sowie Doktorats Studien. Dazu lade die Universität bzw. Fachhochschule ihre Absolventen ein. Eine Teilnahme sei nicht zwingend vorgesehen.

Der Bf. stellte einen Vorlageantrag und verwies hinsichtlich der Begründung und der beantragten Änderungen zunächst auf seine Beschwerde vom .

Darüber hinaus wurde ergänzend vorgebracht:

"Wie Beilage 3 „Studienzeitbestätigung" der Fachhochschule Technikum Wien vom zeigt, ist der das offizielle Studienende.

Weiters zeigt Beilage 1 „Ausbildungsvertrag", dass dieser erst mit der Verleihung des akademischen Grades, in diesem Fall der , erloschen ist.

Ebenso definiert offenbar das Fachhochschulstudiengesetz (FHStG) das Studienende mit der Verleihung des akademischen Grades.

„Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen."

Dazu geht das Finanzamt davon aus, dass ich mein Studium mit der letzten Prüfung abgeschlossen habe. Hier wendet das Finanzamt offenbar die Regelung, die für Studierende an öffentlichen Universitäten gilt, nämlich § 68 Abs 1 Z 6 Universitätsgesetz, auf meinen Fall an:

„Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat."

Die Verleihung des akademischen Grades (Sponsion) wäre auch Zulassungsvoraussetzung für ein weiteres Studium, weshalb die Zeit bis zur Verleihung des akademischen Grades auch zum Vorstudium zählt.

Das Finanzamt beruft sich auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, mit der Begründung es sei keine Berufsausbildung anzunehmen.

„Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten."

Hier geht nicht hervor was genau eine Berufsausbildung beinhaltet. Meine vorgesehene Ausbildungszeit wird mittels des Studienabschlusses, dem , bestätigt, siehe Beilage 2 und 3, der Fachhochschule Technikum Wien. Ebenso wurde diese Zeit nicht um ein Ausbildungsjahr überschritten.

Die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt wird ebenso mit den Beilagen 2 und 3 bestätigt ( bis ). Ebenso wurde diese Zeit nicht um ein Semester überschritten.

Im Gegensatz zu einem Universitätsstudium werden Inhalt und Dauer der Ausbildung durch den Ausbildungsverstrag vereinbart und nicht gesetzlich geregelt.

Ebenso führt § 13 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zum Studienbegriff folgendes aus:

„Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist."

Hier wird klargestellt, dass die Studienzeit in den jeweiligen Studienvorschriften festgelegt wird.

Diese Studienzeit wird mit Beilage 2 und 3, ausgestellt von der Fachhochschule Technikum Wien, belegt. Es handelt sich um den Zeitraum von bis ..."

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung - der Amtsvertreter hat sich entschuldigt - brachte der Bf., nunmehr vertreten durch seine Tochter, vor:

"Das Finanzamt hat irrigerweise das UG zur Anwendung gebracht, im Beschwerdefall sind die die für Fachhochschulen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass ein privatrechtlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, aus dessen Punkt 7.4. hervorgeht, dass der Ausbildungsvertrag mit der Verleihung des akademischen Grades erlischt.

Hinweisen möchte ich darauf, dass ich im Zeitraum zwischen der Ablegung meiner letzten Prüfung und der Sponsion noch versichert war und auch die Infrastruktur der FH benutzen konnte. Ich habe im September auch am zweiten Prüfungstermin zugehört. Mein Ausbildungsvertrag war daher jedenfalls bis zur Sponsion noch aufrecht. Es ist gesetzlich auch nicht geregelt, was genau unter Berufsausbildung iSd FLAG zu verstehen ist. 

Ich habe mir weiters von der FH das Studienende bestätigen lassen. Aus der Bestätigung vom geht hervor, dass ich mein Studium voraussichtlich am (Sponsion) abschließen werde. Dies wird noch durch die Bestätigung vom bestärkt, wonach das Datum der Sponsion als offizielles Studienende gilt.

Über Befragen durch den Richter: Es standen zwei Prüfungstermine zur Auswahl, und zwar im Juni und September. Bei Bestehen der Prüfung findet die Sponsion jedenfalls im September statt. Wird die Prüfung nicht bestanden, gibt es meines Wissens einen Ersatztermin.

Ich möchte auf die daraus möglicherweise entstehende Ungleichbehandlung der Studierenden hinweisen. Wer im September seine letzte Prüfung abschließt, bekommt jedenfalls auch noch bis September Familienbeihilfe; wer danach trachtet, sein Studium möglichst bald abzuschließen, ist mit einer Rückforderung konfrontiert. Auch daraus ergibt sich, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes nicht zutreffend sein kann." 

Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig:

T. begann im Wintersemester 2015/2016 an der FH Technikum Wien mit dem Masterstudium Gesundheits- und Rehabilitationstechnik (4 Semester) und absolvierte am erfolgreich die Masterprüfung.

Die Sponsion fand am statt. Bei der akademischen Feier wurde T. der Titel "Master of Science in Engineering" feierlich verliehen.

2. Rechtliche Würdigung

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Wie der Bf. grundsätzlich zutreffend ausführt, wird im Gesetz nicht näher definiert, was unter Berufsausbildung zu verstehen ist. Gerade in den Fällen allerdings, in denen eine Ausbildung an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG 1992) genannten Einrichtung absolviert wird - dazu zählen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 StudFG auch österreichische Fachhochschul-Studiengänge - enthält § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detaillierte Regelungen über die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung.

Zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die Berufsausbildung endet, wird allerdings nicht näher definiert.

Nach § 3 Abs. 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.

Nach § 68 Abs. 1 Z 6 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

§ 6 Abs. 1 FHStG lautet: "Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen."

Im Gegensatz zum Studium an einer öffentlichen Universität müssen Studierende an einer Fachhochschule einen Ausbildungsvertrag unterzeichnen. Konkret geschieht dies zwischen dem Erhalter des Studiengangs (Trägereinrichtungen von FH-Studiengängen oder Fachhochschulen in Österreich) sowie dem angehenden Studierenden.

In der Regel sind die Erhalter als juristische Personen des privaten Rechts, und zwar als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Verein oder als gemeinnützige Privatstiftung organisiert und ersetzen den Staat als Träger der FH-Studiengänge.

Punkt 4 des vorliegenden Ausbildungsvertrages lautet: "Die Ausbildung endet mit der positiven Absolvierung der das jeweilige Studium abschließenden kommissionellen Prüfung. Nach dem Abschluss der vorgeschriebenen Prüfungen wird der akademische Grad Master of Science in Engineering (MSc) durch das FH-Kollegium verliehen."

Nach Punkt 7.4 erlischt der Ausbildungsvertrag mit der Verleihung des akademischen Grades.

Hierzu sei zunächst festgehalten, dass privatrechtliche Verträge einen öffentlich-rechtlich bestehenden Abgaben- bzw. Beihilfen(rückforderungs)anspruch nicht beeinflussen können (es sei denn, die relevante Gesetzesstelle verweist ausdrücklich auf einen derartigen privatrechtlichen Vertrag, was hier aber unstrittigerweise nicht der Fall ist). 

Dennoch sprechen nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch der Vertragsinhalt gegen den Standpunkt des Bf.:

Zunächst geht schon aus § 6 Abs. 1 FHStG hervor, dass die Verleihung des akademischen Grades erst nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen erfolgen kann (eine ähnliche Bestimmung enthält § 51 Abs. 2 Z 10, 11 und 14 UG). Hieraus ergibt sich, dass die Verleihung des akademischen Grades als Formalakt den Abschluss der Berufsausbildung (eben durch Absolvierung der vorgeschriebenen Studien und Prüfungen) voraussetzt.

Dem folgend, spricht Punkt 4 des Ausbildungsvertrages eindeutig aus, dass die Ausbildung mit der positiven Absolvierung der das jeweilige Studium abschließenden kommissionellen Prüfung endet. Dem widerspricht auch Punkt 7.4 nicht; nicht die Ausbildung wird mit der Verleihung des akademischen Grades beendet, vielmehr erlischt hierdurch der Ausbildungsvertrag. Dies erklärt auch, warum die Tochter des Bf. bis zur Sponsion die Infrastruktur der FH benutzen und Lehrveranstaltungen besuchen konnte (wiewohl die Ausbildung selbst bereits beendet war).

In dieses Bild fügt sich auch ein, dass gemäß der Bestätigung vom das Datum der Sponsion an der FHTW als offizielles Studienende gilt, da dies wiederum nichts darüber aussagt, zu welchem Zeitpunkt davor die Ausbildung abgeschlossen war. Generell ist daher zu unterscheiden zwischen dem Ende der Berufsausbildung iSd FLAG und dem vielfach danach liegenden Studienende.

Auch der Zweck der Bestimmungen betreffend Berufsausbildung spricht für diese Auslegung; typischerweise besteht erst ab Abschluss der Berufsausbildung die Möglichkeit, sich um einen ausbildungsadäquaten Beruf zu bewerben. Wurden die nötigen Prüfungen im Juni absolviert, wird ein potentieller Arbeitgeber die Bewerbung ab diesem Zeitpunkt bereits akzeptieren. Der Zeitpunkt der Sponsion wird für ihn ohne Bedeutung sein. Somit wird der Zeitraum zum tatsächlichen Berufsantritt bei Ablegung der letzten Prüfung im Juni in aller Regel geringer sein als bei einer Ablegung im September.

Der Bf. kann auch nicht darlegen, dass eine (weitere) Berufsausbildung nach Ablegung der letzten in diesem Studium vorgesehenen Prüfung überhaupt noch möglich ist. Hat die Tochter des Bf. danach bis zur Sponsion noch weitere Lehrveranstaltungen besucht, so können diese nicht Teil der (bereits abgeschlossenen) Berufsausbildung gewesen sein.

Somit ist die vom Bf. geortete Ungleichbehandlung der Studierenden nicht gegeben; es würde vielmehr eine Ungleichbehandlung bedeuten, würde bei einer Ablegung der letzten Prüfung im Juni ein gleich langer Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen wie im September.

Schließlich ist noch auf folgenden Aspekt zu verweisen:

Es ist keineswegs gesagt, dass Sponsionen in jedem Fall zeitnah zur letzten abgeschlossenen Prüfung erfolgen müssen. Somit würde der Bezug von Familienbeihilfe in einer nicht geringen Anzahl von Fällen von der zufälligen zeitlichen Lagerung der Sponsion abhängen, wobei weiters nicht einmal die persönliche Anwesenheit beim akademischen Festakt zwingend erforderlich ist.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten:

Die Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 endet im Sinne der Gleichmäßigkeit der Erfassung aller Fälle mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung abgelegt wird. Dieser Tag ist als objektiver Zeitpunkt für den Abschluss der Berufsausbildung maßgeblich. Die Zeit zwischen ordnungsgemäßem Abschluss der Berufsausbildung und einem danach erstellten Zeugnis (Sponsion, Abschlusszertifikat, Titelverleihung etc.) kann nicht mehr der Zeit der Berufsausbildung zugeordnet werden (-G/05; -I/08; ; -G/12 [Fachhochschule], [Fachhochschule], ; [Fachhochschule]; ).

Da die Tochter des Bf. die Masterprüfung am bestanden hat und sich danach nicht mehr in Berufsausbildung befunden hat (und unstrittig kein anderer der im § 2 Abs. 1 FLAG 1967 taxativ genannten Anspruchsgründe vorlag), entspricht der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muss.

Der Bf. hat daher für die Monate Juli bis September 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen, wobei hinzuzufügen ist, dass sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ergibt. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfen­bezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (sh. zB ).

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor, da sich zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Berufsausbildung iSd FLAG beendet ist, zwar eine reiche übereinstimmende Judikatur des UFS und des BFG findet, Judikatur des VwGH zu diesem Thema aber fehlt. 

Wien, am

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