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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2018, RV/6100830/2014

erster Säumniszuschlag -Zahlung ohne Verrechnungsweisung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH & Co KG, Prof. Ferry Porsche Straße 28, 5700 Zell am See, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 04/2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Zunächst ist festzuhalten:
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgericht (BFG) vom wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7012 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7019 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7019 des BFG erst ab (Inkrafttretung der Umverteilung) die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag (SZ) in Höhe von € 453,86 mit der Begründung fest, dass die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 04/2014 in Höhe von € 22.693,11 nicht bis zum entrichtet wurden.
Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist brachte die Beschwerdeführerin (Bf) Beschwerde eine und führte dazu aus, dass der erste Säumniszuschlag zu Unrecht festgesetzt worden wäre. Die Zahlung der Umsatzsteuer 04/2014 wäre unbestritten erst mit erfolgt. Dies aber nur deshalb, weil auf dem Finanzamtskonto ein Guthaben in Höhe von € 3.081,79 ausgewiesen gewesen wäre, da die Lohnsteuer 04/2014 erst am durchgebucht wurde. Dadurch bedingt wäre es zu einigen Verzögerungen (Rückfragen über des tatsächlich einzuzahlenden Betrages …) gekommen. Auch kam es durch das am Abgabenkonto der Bf ausgewiesene Guthaben zu einer Minderzahlung, sodass daraufhin gemahnt worden wäre. Bedingt durch die oft späte Durchbuchung der Abgaben, würden Guthaben am Konto erscheinen, welche jedoch nur Zahlungen für noch nicht durchgebuchte Abgaben darstellen.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III. rechtliche Ausführungen

§ 217 BAO 1961 (Bundesabgabenordnung) idgF lautet:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
• a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
• b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
• c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
• d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
• a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
• b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

§ 214 Abs. 4 BAO 1961 idgF lautet:
(4) Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie
a) Abgabenschuldigkeiten oder
b) im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen oder Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche
betreffen.
Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen.

IV. Erwägungen

Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Säumniszuschläge sind mit Abgabenbescheid geltend zu machen.
Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen (spätestens) zum Fälligkeitstag.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich ().
Dazu ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschläge usw.) zu verweisen. Demnach setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. ). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist somit eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (siehe ).

Wann Abgabenschuldigkeiten fällig sind, ergibt sich primär aus den Bestimmungen der jeweiligen Abgabengesetze (hier: Fälligkeit Umsatzsteuervorauszahlungen aus § 21 Abs 1 UStG 1994)

Unbestritten ist, dass die gegenständliche Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Die Entrichtung der Umsatzsteuer für den Voranmeldezeitraum 04/2014 erfolgte zu spät (23.06.bzw.). Die Vorschreibung des ersten Säumniszuschlages ist daher zu Recht erfolgt.

Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Bf voraus ().

Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für § 217 Abs. 7 BAO.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insofern herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach den Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vor­liegt.

Die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag ist seinem Inhalt nach auf die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides mangels Vorliegens eines vorwerfbaren Verhaltens gerichtet und damit auch als Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO zu werten.

Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO ist es, dass hinsichtlich der verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (zuletzt ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Die Bf bestreitet die verspätete Zahlung der Umsatzsteuer 04/2014 nicht, führt die verzögerte (Minder)-Zahlung der Umsatzsteuer 04/2014 aber auf die späte Durchbuchung der Lohnabgaben 04/2014 durch das Finanzamt zurück. Dadurch wäre auf dem Abgabenkonto der Bf ein Guthaben gewesen, das dazu geführt hätte, dass eine Minderzahlung (Umsatzsteuer) erfolgt wäre.
Dem Abgabenkonto der Bf ist zu entnehmen, dass am ein Guthaben in Höhe von € -8.184,49 bestanden hat. Am erfolgte eine Zahlung ohne Verrechnungsweisung in Höhe von € -3.206,79, so dass sich das Guthaben am Abgabenkonto der Bf auf den Betrag von € -11.391, 28 erhöhte. Am stellte die Bf über Finanz-Online einen Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben (Lohnabgaben 04/2014 in Höhe von insgesamt € 3.206,79. Die Lohnabgaben wurden in der Folge am selben Tag am Abgabenkonto der Bf verbucht. Am erfolgte eine Zahlung ohne Verrechnungsweisung in Höhe von € -19.611,32. Am wurde die Umsatzsteuervoranmeldung 04/2014 mit einer Zahllast in Höhe von € 22.693,11 am Abgabenkonto verbucht. Nach der Umsatzsteuervoranmeldung 04/2014 betrug der Abgabenrückstand e 3.206,79.
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, hat es die Bf bei der Überweisung am verabsäumt, auf dem Zahlungsbeleg den Verwendungszweck iSd § 214 Abs. 4 BAO bekannt zu geben (am Einzahlungsbeleg sind die Abgabenart, der Abgabenzeitraum und der Abgabenbetrag anzuführen), sodass die Lohnabgaben 04/2014 nicht gebucht werden konnten. Die Lohnabgaben 04/2014 konnten erst auf Grund des Antrages der Bf vom am selben Tag am Abgabenkonto der Bf gebucht werden.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat diese verspätete Buchung der Lohnabgaben aber die Bf selbst zu vertreten, weil sie die entsprechenden Verrechnungsweisungen nicht bzw. verspätet erteilt hat.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100830.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at