Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2018, RV/7103972/2015

Herabsetzung des Säumniszuschlages nach stattgebender Entscheidung über die Stammabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Dr. Peter Wolf WP & Stb GmbH, Lehargasse 3A/14, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , Steuernummer XY, betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 2009 von € 1.802,75 auf € 64,23 herabgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von € 1.802,75 und € 80,00 fest, da die Umsatzsteuern 2009 und 2010 mit Beträgen von € 90.137,66 und € 4.000,00 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag, dem bzw. , entrichtet worden seien.

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In der sowohl gegen diesen Bescheid, jedoch nur betreffend Umsatzsteuer 2009, als auch gegen den zu Grunde liegenden Sachbescheid am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer (Bf.), auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu verzichten, und beantragte, die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zu erstrecken.

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Mit Schriftsatz vom wandte sich der Bf. im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde resultierenden Steuernachforderungen, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.

Abschließend verzichtete der Bf. erneut auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorausgeschickt wird, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Altakten wie der vorliegende mit Wirksamkeit vom neu verteilt wurden, weshalb die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten hat.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2009 mit einer Nachforderung von € 90.137,66 fest. Da diese Nachforderung nicht bereits am Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden war, war der am in Höhe von € 1.802,75 festgesetzte beschwerdegegenständliche Säumniszuschlag verwirkt.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 erhob der Bf. Beschwerde betreffend eines Teilbetrages von € 86.925,24. Die Beschwerde wurde zunächst mit Erkenntnis des , abgewiesen. Nachdem das Erkenntnis durch den , aufgehoben wurde, gab das BFG mit Erkenntnis vom , RV/7105193/2017, der Beschwerde statt, wodurch sich eine Nachforderung gegenüber dem im Erstbescheid festgesetzten Betrag (€ 90.137,66) von lediglich € 3.211,67 ergab.

Da mittlerweile somit die Höhe der Umsatzsteuer 2009 endgültig rechtskräftig feststeht, war auch der davon abgeleitete angefochtene Säumniszuschlag von € 1.802,75 auf € 64,23 (2% von € 3.211,67) herabzusetzen.

Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, gemäß § 272 Abs. 1 BAO nach den folgenden Bestimmungen.

Gemäß § 272 Abs. 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt rechtzeitige Anträge des Bf. voraus. Dies ergibt sich aus § 272 Abs. 1 Z 1 BAO und § 274 Abs. 1 Z 1 BAO. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf Entscheidung durch den Senat und mündliche Verhandlung (; ).

Die Anträge in der die Beschwerde vom ergänzenden Beschwerdebegründung vom auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind daher verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103972.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at