Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2018, RV/7100135/2018

Keine Zahlungserleichterung bei fehlender Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , St.Nr. 10 x/y betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde von Herrn Bf., dem Beschwerdeführer, ein an das Finanzamt Innsbruck gerichteter Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung gestellt. Im Betreff dieses Ansuchens wurde die GZ E 1/1 angeführt. Dieses Ansuchen hat folgenden Wortlaut:

„in oben angeführter Rechtssache nehme ich Bezug auf das Schreiben des VFGH vom und beantrage hiermit eine Ratenzahlung für die Gebühren der Bearbeitung meines Antrages auf die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Gebühren betragen insgesamt € 240,00. Wenn es möglich ist, würde ich gerne das Geld in 12 Raten á € 20,00 zahlen.

Hiermit bitte ich um Gewährung der Ratenzahlung und verbleibe in der Hoffnung auf eine positive Antwort“

Dieses Ansuchen wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom abgewiesen. Die Abweisung wurde begründet mit:

„Gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung können Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben in Ihrem Ansuchen gegeben.“

In dem als Einspruch bezeichneten Schriftsatz wurde wieder um Zahlung in Raten ersucht, da der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten hat. Beigelegt wurde diesem Schriftsatz
- ein Schreiben an die Arbeiterkammer für Tirol vom mit der Bitte um Beistand bezüglich der Kündigung
- Schreiben jeweils vom an den Verwaltungsgerichtshof und an das Oberlandesgericht mit der Bezeichnung „Objekt: Berufung auf Beschluss von / Ra 1/2/3“
- Schreiben vom an den Verfassungsgerichtshof mit der Bezeichnung „Objekt: Beschwerden gegen Abweisung der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe E 1/1-13 von der

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt:

„Die Einbringlichkeit der Abgaben erscheint gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet werden und Sie auch sonst Ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.“

Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt. Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein Schriftstück des Beschwerdeführers ein, wonach er sich in großen Schwierigkeiten befinde und er im Moment nicht alles verstehen und erledigen könne. Beigelegt wurde diesem Schriftsatz
- ein Aktenvermerk der Rechtsanwaltskanzlei Dr. A. über ein Telefonat mit Frau B. vom Verein C. (Cde). Gegenstand des Telefonates war eine an den Beschwerdeführer ergangene Honorarnote des Rechtsanwaltes
- Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. A. an den Verein für Konsumenteninformation für Tirol betreffend Gehaltsexekution
- Schreiben des Bezirksgerichtes Innsbruck in einer Rechtssache des Beschwerdeführers als beklagte Partei
- Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck in einer Exekutionssache mit dem Beschwerdeführer als Verpflichteten wegen € 4.738,54
- Ein Schreiben der Frau D.E. vom , in welchem diese bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer von 1999 bis 2003 gekannt hat und er in dieser Zeit nicht in Wien wohnte und auch nicht nach Wien gefahren sei.

Laut Abfrage vom wurden auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, St.Nr. 10 x/y, vom Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet.

Erwägungen

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher unter anderem zu prüfen,
- ob ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt,
- ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und
- ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist.

Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Behörde muss das Anbringen aus Rechtsgründen zwingend abweisen (vgl. ).

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Zu solchen Begünstigungen zählen auch Zahlungserleichterungen. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen, zu denen auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gehört, aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. ).

Entsprechend dieser qualifizierten Offenlegungspflicht hätte der Beschwerdeführer daher aus eigenem Antrieb anhand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann. Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht einmal ansatzweise entsprochen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf welche genau zu bezeichnenden Umstände die gewünschte abgabenrechtliche Begünstigung zu stützen wäre. Der Beschwerdeführer hat lediglich darauf verwiesen, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, den geforderten Betrag auf einmal aufzubringen. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht seine Lebensverhältnisse und seine finanzielle Situation bzw. seine finanziellen Verpflichtungen und Belastungen aufgezeigt, wodurch erst eine Überprüfung, ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist, möglich wäre.

Die vorgelegten Unterlagen (Schreiben an die Arbeiterkammer für Tirol vom mit der Bitte um Beistand bezüglich der Kündigung bzw. Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck in einer Exekutionssache mit dem Beschwerdeführer als Verpflichteten wegen € 4.738,54) sprechen sehr dagegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass seit dem gegenständlichen Antrag um Ratenzahlung auf dem gegenständlichen Abgabenkonto keinerlei Zahlungen erfolgten. Auch im Falle eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ratenansuchens wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, die selbst angebotenen Raten dennoch zu entrichten und so seinen Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100135.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at