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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2018, RV/7101339/2015

Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden (vormals Berufungen) des L**** ****, [Adresse], vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1220 Wien, Wagramerstraße 19, IZD Tower, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren in Großbritannien tätig, hatte jedoch seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.

Im Beschwerdeverfahren ist die Berechnung des „Anrechnungshöchstbetrages“ strittig.

Der Beschwerdeführer begehrte zunächst die gänzliche Außerachtlassung der sonstigen Bezüge bzw der darauf entfallenden Steuer, in seinen Vorlageanträgen begehrt er nunmehr die gänzliche Einbeziehung dieser Beträge in die Berechnung.

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages zwar die sonstigen Bezüge bzw die darauf entfallende Steuer in den angefochtenen Bescheiden beim Gesamteinkommen und bei der Einkommensteuer, ließ jedoch bei den ausländischen Einkünften die (anteiligen) sonstigen Einkünfte außer Ansatz.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber mit befristet bis nach Großbritannien entsandt. Mit erhielt er einen lokalen Dienstvertrag in Großbritannien. Dieser Dienstvertrag wurde mit beendet. Von bis war der Beschwerdeführer auf Dienstfreistellungsbasis und ab wieder in Österreich bei seinem österreichischen Arbeitgeber tätig.  
In den Streitjahren war der Beschwerdeführer von bis in Großbritannien tätig. Er begründete dort einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung. Er behielt seine österreichische Wohnung bei, an diesem befand sich sein Lebensmittelpunkt.

Die für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages maßgeblichen Werte betragen:

2010:

Einkommensteuer laut Tarif: 209.901,02 €
Einkommensteuer für sonstige Bezüge (fester Satz): 4.114,22 €
Summe: 214.015,24 €

Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Tarif besteuert): 258.972,95 €
Anteilige ausländische sonstige Bezüge (Sechstelbezüge): 37.984,19 €
Summe: 296.957,14 €

Gesamte nach Tarif besteuerte (veranlagte) Einkünfte: 441.774,03 €
Sonstige Bezüge (Sechstelbezüge): 69.190,25 €
Summe: 510.964,28 €

In Großbritannien tatsächlich entrichtete Steuer : 152.035,48 €

2011:

Einkommensteuer laut Tarif: 187.956,60 €
Einkommensteuer für sonstige Bezüge (fester Satz): 2.797,35 €
Summe: 190.753,95 €

Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Tarif besteuert): 349.614,86 €
Anteilige ausländische sonstige Bezüge (Sechstelbezüge): 41.230,15 €
Summe: 390.845,01 €

Gesamte nach Tarif besteuerte (veranlagte) Einkünfte: 397.885,20 €
Sonstige Bezüge (Sechstelbezüge): 47.242,49 €
Summe: 445.127,69 €

In Großbritannien tatsächlich entrichtete Steuer: 178.245,16

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Höhe der anteiligen sonstigen Bezüge gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführer s in seinen Vorlageanträgen; die Höhe der in Großbritannien tatsächlich entrichteten Steuer auf die Angaben in den Berufungen.
Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Art 24 DBA Großbritannien lautet auszugsweise:

Vermeidung der Doppelbesteuerung

[…]

(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreiches, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, entfällt.

[…]“

Der Beschwerdeführer hat seine österreichische Wohnung beibehalten, er ist daher aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. 

Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführer s in Österreich verblieben ist, ist er gemäß Art 4 Abs 2 lit a DBA Großbritannien in Österreich ansässig. Österreich hat das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen des Beschwerdeführer s.

Gemäß Art 24 Abs 2 DBA Großbritannien kommt im Streitfall zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode zur Anwendung.

Bei der Anrechnung der ausländischen Steuer kommt es nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts an. Die Anrechnung der ausländischen Steuer hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem festen Steuersatz oder nach dem progressiven Tarif besteuert werden. Daher ist die ausländische Steuer auf die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) anzurechnen. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind in diesem Sinne zur Ermittlung des auf die ausländischen Einkünfte anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen. Die fixbesteuerten Sonderzahlungen sind dabei in sämtliche Daten der Formel einzubeziehen. Sie erhöhen damit auch die "Auslandseinkünfte" ( mwN; Zorn, RdW 2017, 655; Schmidjell-Dommes, SWI 2017, 553 f).

Die maßgebliche Formel zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages lautet daher (vgl zB nochmals Schmidjell-Dommes, SWI 2017, 553 f):

Einkommensteuer (Tarif + fester Satz) x Auslandseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit + ggf anteilige Sechstel) / Einkommen (gesamte veranlagte Einkünfte + Sechstelbezüge).

Angewendet auf den Streitfall ergibt dies folgende Berechnung:

2010:

214.015,24 x 296.957,14 / 510.964,28 = 124.379,25 = Anrechnungshöchstbetrag

2011:

190.753,95 x 390.845,01 / 445.127,69 = 167.491,78 = Anrechnungshöchstbetrag

Damit erweisen sich die Beschwerden als berechtigt.
Die angefochtenen Bescheide sind dementsprechend gemäß § 279 Abs 1 BAO iSd des geänderten Begehrens in den Vorlageanträgen abzuändern.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, wie der Anrechnungshöchstbetrag zu berechnen ist, liegt bereits Rechtsprechung des VwGH vor (, Ro 2015/13/0019). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 24 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101339.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at