Verletzung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, Verdacht auf Betrugsunternehmen - Versagung der steuerlichen Absetzbarkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in den Beschwerdesachen BF, vertreten durch ABC-Wirtschaftstreuhandg.m.b.H., Siebensterngasse 21, 1070 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 zu Recht:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer betreibt „sonstige spezialisierte Bautätigkeiten“. Streitgegenständlich ist insbesondere die Anerkennung angesetzter Beträge an fragliche Subunternehmer des Baugewerbes bei Verletzung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer reichte seine Erklärungen betreffend Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 am ein.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer darum ersucht, hinsichtlich der geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen die Leistenden detailliert aufzugliedern und die betragsrelevanten Rechnungen und Zahlungsbelege nachzureichen.
Vom Beschwerdeführer wurde das Ergänzungsersuchen nicht beantwortet.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden die angesetzten Fremdleistungskosten iHv EUR 68.500 nicht berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die die Nichtberücksichtigung mangels Vorhaltsbeantwortung erfolgt sei. Auch im Umsatzsteuerbescheid 2014 vom wurde die begehrte Vorsteuer (aus Bauleistungen aufgrund Übergangs der Steuerschuld) iHv EUR 13.700 nicht berücksichtigt, da eben der ausgesandte Vorhalt nicht beantwortet worden sei.
Mit Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer beantragte der Beschwerdeführer empfangene Fremdleistungen der S (im Folgenden S GmbH) iHv EUR 50.500 und der P (im Folgenden P GmbH) „iHv EUR 68.500“ – offensichtlich Tippfehler – tatsächlich EUR 18.000 (ergibt in Summe EUR 68.500) ertragsteuerlich zu berücksichtigen.
Zusätzlich wurde die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten beantragt. Die Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin und zwei Kinder) lebe in Zvornik, Bosnien-Herzegowina. Der Beschwerdeführer sei im beschwerdegegenständlichen Jahr 18 Mal nach Hause gefahren, was 24.480 KM ergebe (24.480 x 0,42 = 10.281,60). Für seine Wohnung in Wien bezahle er pro Monat EUR 395,- Miete (395 x 12 = 4.740).
Mit ebenfalls am erhobener Beschwerde betreffend Umsatzsteuer beantragte der Beschwerdeführer den Abzug von Vorsteuern aus Bauleistungen aufgrund Übergangs der Steuerschuld iHv EUR 13.700.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer nochmals darum ersucht, eine Aufgliederung der Fremdleistungsaufwendungen und die betragsrelevanten Rechnungen nachzureichen, sowie den Führerschein und Zulassungsschein sowie seinen ausländischen Meldezettel und die Meldezettel für die Ehefrau und Kinder vorzulegen, die Heiratsurkunde in Kopie vorzubringen, mitzuteilen, ob der Familienwohnsitz nach Österreich verlegt worden sei bzw. weshalb dies nicht erfolgt sei und das Fahrtenbuch vorzulegen. Als Frist zur Beantwortung wurde der festgesetzt.
Mit Anbringen vom ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum aus urlaubsbedingten Gründen.
Mit Anbringen vom wurde ein weiteres Mal um Fristerstreckung für die Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis zum ersucht: Aufgrund eines Irrtums in der Kanzlei seien die angeforderten Belege in die Endablage verbracht worden. Diese müssten erst wieder ausgehoben werden, was noch ein paar Tage dauern würde. Geplant sei, die Unterlagen in einer Woche zu übersenden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Umsatzsteuerbescheid 2014 als unbegründet abgewiesen. Da der Beschwerdeführer den Ergänzungsersuchen mit Frist nicht nachgekommen sei, habe seinen Beschwerden nicht Folge geleistet werden können.
Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Begründend führte er aus, der Vorhalt sei (bereits zuvor) per Post beantwortet worden, wieso das Finanzamt die Unterlagen nicht verarbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar.
Als Beilage zum Vorlageantrag übermittelte der Beschwerdeführer (per Post) ein Konvolut bestehend aus folgenden Dokumenten:
Vorgelegte Dokumente betreffend die P GmbH:
Vorgelegt wurden vier Rechnungen der P GmbH aus dem Zeitraum bis im Gesamtbetrag von EUR 18.000 (jeweils 0% USt aufgrund des Übergangs der Steuerschuld).
Zudem wurden vier Kassa-Eingang Belege (Zweckform Kassa-Block) vorgelegt, auf denen von der P GmbH die entsprechenden Kassaeingänge bestätigt werden. Auf den Belegen sind handschriftlich jeweils eine laufende Nummer, der Eingangsbetrag, der Beschwerdeführer, die Rechnungsnummer und Ort und Datum angeführt. Die Belege sind gestempelt (Firmenstempel der P GmbH) und unterschrieben. Erkennbar weisen die Belege jeweils dieselbe Handschrift auf.
Vorgelegte Dokumente betreffend die S GmbH:
Vorgelegt wurden zehn Rechnungen der S GmbH aus dem Zeitraum bis im Gesamtbetrag von EUR 50.500 (jeweils 0% USt aufgrund des Übergangs der Steuerschuld).
Zudem wurden zehn Kassa-Eingang Belege (Zweckform Kassa-Block) vorgelegt, auf denen von der S GmbH die entsprechenden Kassaeingänge bestätigt werden. Auf den Belegen sind handschriftlich jeweils eine laufende Nummer (oftmals korrigierte Nummer), der Eingangsbetrag, der Beschwerdeführer, der offensichtliche Ort der Baustelle und Ort und Datum angeführt. Die Belege sind gestempelt (Firmenstempel der P GmbH) und unterschrieben. Erkennbar weisen die Belege jeweils dieselbe Handschrift auf.
Die Kassa-Eingang Belege der P GmbH und der S GmbH erfolgten auf denselben Zweckform Kassa-Block Vordrucken.
Vorgelegte Dokumente betreffend die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Vorgelegt wurden Auszüge aus dem Geburtenbuch bzw. Matrikelbuch der Geborenen betreffend die Gattin des Beschwerdeführers und seine minderjährigen Kinder.
Zudem Zulassungsscheine für die KFZ mit den Kennzeichen Wxxx, zugelassen am und Wyyy, zugelassen am .
Auffallend ist, dass beide KFZ im beschwerdegegenständlichen Jahr noch nicht zugelassen waren.
Schließlich wurde eine Aufstellung der Heimfahrten vorgelegt, wonach im Zeitraum vom bis die Strecke 36 Mal gefahren worden sei: 36 mal 680 KM ergebe 24.480 KM.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung insbesondere folgender Fragen bis zum ersucht:
Es sei aufgrund von der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die S GmbH und P GmbH nicht als Leistungserbringer und tatsächlicher Empfänger der Zahlungen in Frage kämen. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, gemäß § 162 BAO die tatsächlichen Leistungserbringer und Betragsempfänger zu nennen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
Betreffend die doppelte Haushaltsführung sei ersichtlich, dass neben den tatsächlichen KFZ Kosten iHv EUR 7.675,16 noch weitere EUR 10.281,60 als Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergelder und Diäten geltend gemacht worden seien. Es sei vom Beschwerdeführer ausgeführt worden, dass er mit dem Auto seines Sohnes die Fahrtstrecken zurückgelegt habe und als Nachweis seien Kopien der jeweiligen Zulassungsscheine vorgelegt worden. Der Zulassungsschein des Sohnes betreffe ein KFZ, das im Jahr 2016 zugelassen worden sei, weshalb nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer die angegebenen Fahrtstrecken im Jahr 2014 absolviert habe. Der Beschwerdeführer wurde daher darum ersucht, bekannt zu geben, mit welchem KFZ die angegebenen Kilometer (24.480 KM) zurückgelegt worden seien, wo (Adresse) sich der Familiensitz befinde und ein entsprechendes Fahrtenbuch vorzulegen.
Mit Anbringen vom ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum : Da der Beschwerdeführer erst am in die Kanzlei kommen konnte, sei die vorgegebene Frist eindeutig zu kurz, um den Vorhalt zu beantworten. Der Beschwerdeführer müsse einige Unterlagen und Dokumente zusammensuchen und werde dies erst in den nächsten Wochen erledigen können (so der steuerliche Vertreter).
Mit Anbringen vom wurde vom Beschwerdeführer nochmals Fristerstreckung beantragt: Auf Grund eines Krankenstandes werde ersucht, die Frist bis zum 15.52017 zu erstrecken.
Mit Anbringen vom wurde ein weiteres Mal ein Fristerstreckungsantrag gestellt: Der Beschwerdeführer versuche, Kontakt zu den betreffenden Unternehmern herzustellen, es sei aber schwierig, diese zu erreichen, weshalb noch um Fristerstreckung bis zum ersucht werde.
Mit Anbringen vom wurde schließlich nochmals Fristerstreckung beantragt bis zum : Da der Beschwerdeführer versuche, die Namen aller seiner Arbeitnehmer zu erfahren und diese bei ihm nicht angestellt gewesen seien, gestalte sich dies sehr kompliziert und langwierig.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem letzten Fristerstreckungsantrag vom keine Folge. Nach Ansicht der belangten Behörde habe genügend Zeit bestanden, im Laufe des Verfahrens alle notwendigen Unterlagen zu besorgen. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer (der erste Vorhalt sei am versendet worden und unbeantwortet geblieben) und der Tatsache, dass sämtliche offene Fragen bzw. nachzureichende Unterlagen die Fremdleistungsaufwendungen betroffen hätten, habe genügend Zeit bestanden.
Mit Bericht vom wurde der Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Dabei wurden von der belangen Behörde unter anderem auch folgende Dokumente betreffend die Fremdleister S GmbH und P GmbH übermittelt:
Aktenvermerk der belangten Behörde zur S GmbH vom
Nach Augenschein vom befinde sich die S GmbH an ihrer genannten Anschrift. An der Tür zur Wohnung/Büro befinde sich eine Verständigung für den Postboten: „Lieber Postbote, bin kurz weg, bitte um Anruf Tel. NR“. Die KFZ (3 LKW) seien am Firmensitz nicht vorgefunden worden.
Am habe ein Organ der belangten Behörde mit der Sekretärin vor Ort eine Niederschrift aufnehmen können. Der Geschäftsführer habe nicht angetroffen werden können und wohne offenbar auch nicht dort. Es handle sich um eine kleine 2-Zimmer-Wohnung, die bestenfalls als Notschlafstelle geeignet sei. Der Geschäftsführer habe trotz Ersuchens nie zurückgerufen. Es gehe um diverse Scheinrechnungen, auf denen die S GmbH als Rechnungsersteller aufscheine.
Am sei eine Massenmeldung vom eingelangt. Das Unternehmen habe mittlerweile 44 aufrecht gemeldete Dienstnehmer, Anmeldungsschub ab , vorher habe es nur 5 Dienstnehmer gegeben.
Am habe es eine versuchte Nachschau mit dem BBKO FA 08 gegeben, bei der niemand angetroffen worden und Tür versperrt gewesen sei.
Am habe das Unternehmen bereits 95 Dienstnehmer aufrecht angemeldet, wobei die überwiegende Zahl der Anmeldungen im Zeitraum ab bis erfolgt sei.
Am sei um etwa 10 Uhr ein neuerlicher Nachschauversuch erfolgt, bei der wiederum niemand angewesen gewesen sei, der Postkasten beim Hauseingang aber nicht übervoll und offenbar regelmäßig geleert worden sei. Eine Befragung der Nachbarn habe ergeben, dass diese die Sekretärin des Unternehmens kennen würden, diese aber in letzter Zeit nicht mehr in die Wohnung/Büro komme, sondern nur mehr von der Straße komme um den Postkasten auszuleeren und dann wieder gehe, ohne das Büro zu betreten.
Am seien aktuell 70 Dienstnehmer angemeldet gewesen, die letzten Lohnabgaben seien für September 2014 am (verspätet) gemeldet worden.
Schreiben der Finanzpolizei mit dem Betreff „UID Begrenzung P GmbH“ vom
Seitens des FPT 09 (Spezialthema Bau) bestehe nach einer Baustellenkontrolle/einer Erhebung am Firmensitz am der Verdacht, dass es sich bei der P GmbH um eine Betrugsfirma handle. Es sei folgender Sachverhalt festgestellt worden:
Die Kontaktaufnahme mit einem Firmenverantwortlichen sei nicht möglich. Das Büro werde nicht benutzt, es seien keine PC, keine Ordner, keine Unterlagen, etc. vorhanden und lt. Auskunft von Nachbarn sei nie jemand anwesend. Der Wohnsitz des Gesellschafter-Geschäftsführers befinde sich laut ZMR am Firmensitz (ein Kleinbüro mit einigen Quadratmetern). Die Firma sei im Dezember 2013 neu gegründet worden. Das angemeldete Gewerbe stimme nicht mit der ausgeübten Tätigkeit überein, der vorgelegte Gewerbeschein sei „definitiv gefälscht“. Auch die steuerliche Vertretung könne keinen Kontakt zum Firmenverantwortlichen herstellen.
Email vom Betrugsbekämpfungskoordinator des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
Bekannt gegeben wird, dass zwischenzeitlich erfolgreich die UID begrenzt werden und der Risikovermerk in der GDV eingegeben worden sei.
Ausgeführt wird, dass die Firma nicht mehr existent sein dürfte.
Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der S GmbH vom
Für den Prüfungszeitraum 4/2014 bis 12/2014 habe nicht nachgewiesen werden können, dass die S GmbH unternehmerisch tätig gewesen sei. Festgestellt worden sei, dass die GmbH Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis ausgestellt habe.
Sachverhaltsfeststellung der Finanzpolizei vom betreffend P GmbH
Bei einer Begehung am sei niemand angetroffen worden. Es existiere laut Hausverwaltung ein Mietvertrag. Auch am sei niemand angetroffen worden, das Büro wirke unbenützt, keine Ordner, etc., nur Schreibtisch. Laut Nachbar sei nie jemand anwesend. Es sei die Ankündigung einer Nachschau hinterlassen worden, aber keine Reaktion darauf erfolgt. Bei einem Nachschautermin am beim steuerlichen Vertreter, habe dieser bekannt gegeben, da auch er keinen Kontakt zum Firmenverantwortlichen habe und habe seine Vollmacht zurückgelegt.
Weitere Sachverhaltsfeststellung der Finanzpolizei vom betreffend P GmbH
Bei der Kontrolle eines Bauvorhabens, bei der kein Personal angetroffen habe werden können, habe festgestellt werden können, dass die P GmbH von einer anderen Firma als Subunternehmerin für Fassadearbeiten beauftragt worden sei. Die P GmbH habe diese Arbeiten teilweise wiederum an eine andere Firma weitergegeben (T-GmbH). Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass es sich bei der T GmbH um eine Betrugsfirma handle. Alle notwendigen Schritte seien eingeleitet worden.
In weiterer Folge habe sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen auch herausgestellt, dass es sich auch bei der P GmbH offensichtlich um eine Betrugsfirma handle.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist in der Baubranche tätig.
Er beantragte für das beschwerdegegenständliche Veranlagungsjahr 2014 zunächst den Abzug von Betriebsausgaben iHv EUR 68.500 als Fremdleistungsaufwendungen und den entsprechenden Vorsteuerabzug (aus Bauleistungen aufgrund Übergangs der Steuerschuld) iHv EUR 13.700.
Die Fremdleistungen seien an ihn von den zwei Unternehmen S GmbH (EUR 50.500) und P GmbH (EUR 18.000) erbracht worden, die Zahlungen an die beiden Unternehmen vom Beschwerdeführer in bar geleistet worden.
Die beiden Unternehmen S GmbH und P GmbH stehen unter begründetem Verdacht, Betrugsunternehmen zu sein und Scheinrechnungen zu legen.
Weiter beantragte der Beschwerdeführer die steuerliche Berücksichtigung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung: Kosten für die Wohnung in Wien (EUR 395 x 12 Monate = EUR 4.740) und damit zusammenhängende Familienheimfahrten (24.480 KM x EUR 0,42 = EUR 10.281,60).
Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung der gegenständlichen Erstbescheide (erstmals bereits am ) aufgefordert, die geltend gemachten Beträge detailliert aufzugliedern und die betragsrelevanten Rechnungen und Zahlungsbelege nachzureichen. Das entsprechende Ergänzungsersuchen blieb zunächst unbeantwortet.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom (nach Erlassung der Bescheide und Erhebung der Beschwerden) wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, konkrete Nachweise vorzulegen und Fragen zu beantworten. Von der belangten Behörde wurde zur Beantwortung bzw. zur Vorlage eine Frist von mehr als einem Monat festgesetzt.
Es erfolgten zwei Fristerstreckungsansuchen des Beschwerdeführers, dennoch erfolgte keine Beantwortung der Ergänzungsersuchen. Am erfolgten entsprechend abweisende Beschwerdevorentscheidungen.
Im Rahmen der Erhebung des Vorlageantrages legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Dokumenten vor: Im Wesentlichen Rechnungsbelege der P GmbH und der S GmbH (ohne Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund des Übergangs der Steuerschuld bei Bauleistungen) sowie Kassa-Eingang Belege, mit denen von der P GmbH und der S GmbH entsprechende Kassaeingänge im Gesamtbetrag von EUR 68.500 bestätigt werden sollten.
Betreffend die Familie des Beschwerdeführers wurden Auszüge aus dem Geburtenbuch bzw. Matrikelbuch für seine Gattin und seine minderjährigen Kinder vorgelegt. Weiter wurden Zulassungsscheine vorgelegt, für zwei KFZ, die beide erst im Jahr 2015 zugelassen wurden. Auch eine Aufstellung über die behaupteten Familienheimfahrten wurde vorgelegt, nach welcher die Strecke zum angegebenen Familienwohnsitz vom Beschwerdeführer 36 mal gefahren worden sei (24.480 KM).
Von der belangten Behörde angeforderte Dokumente, wie ein (im Jahr 2014 gültiger) Zulassungsschein, ein Führerschein und ausländische Meldezettel wurden nicht vorgelegt und die Frage, ob der Familienwohnsitz nach Österreich verlegt worden sei oder warum dies nicht erfolgt sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen (vom ) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass nach Beurteilung durch die belangte Behörde die S GmbH und die P GmbH als Leistungserbringer nicht in Frage kämen, da es sich bei diesen allem Anschein nach um Betrugsunternehmen handeln würde, und forderte den Beschwerdeführer auf, die tatsächlichen Leistungserbringer zu nennen und Nachweise vorzulegen. Bezüglich der KFZ Kosten sei ersichtlich, dass die KFZ im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 noch gar nicht zugelassen gewesen seien. Auch sei der Behörde nach wie vor nicht mitgeteilt worden, wo sich der Familienwohnsitz befinde und es sei ein Fahrtenbuch vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde für die Beantwortung eine Frist von über einem Monat eingeräumt.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer vier Mal Fristerstreckung (das letzte Ersuchen vom ), wobei die belangte Behörde schließlich dem letzten Ersuchen mit Bescheid vom keine Folge mehr gab, da genügend Zeit eingeräumt gewesen sei (das erstes Ersuchen der belangten Behörde datiert mit ).
Betreffend die vom Beschwerdeführer angeführten Leistungserbringer bzw. Zahlungsempfänger P GmbH und S GmbH wurden dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde diverse Dokumente vorgelegt, wonach davon auszugehen sei, dass es sich um Betrugsunternehmen handle (Aktenvermerke über durchgeführte Augenscheine bzw. Nachschauen, Außenprüfungsbericht, Sachverhaltsfeststellungen der Finanzpolizei, etc.).
Trotz mehrfacher Konfrontierung des Beschwerdeführers durch entsprechend Vorhalte bzw. Ergänzungsersuchen, ging der Beschwerdeführer nicht auf die geäußerten Zweifel der belangten Behörde ein, bzw. wirkte er in keiner Weise daran mit, Zweifel auszuräumen oder den Sachverhalt klarzustellen.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Erkennbar ist einerseits daraus, dass die belangte Behörde berechtigterweise Zweifel an der Rechtmäßigkeit der steuerlich angesetzten Beträge für Fremdleister, Familienheimfahrten und abweichenden Familienwohnsitz haben konnte.
Klar ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, dass diese nachdrücklich und auf angemessene Weise versuchte, den Sachverhalt aufzuklären, der Beschwerdeführer eine angemessene Mitwirkung jedoch verweigerte, wobei es für den Beschwerdeführer offensichtlich jedoch ohne größere Mühen möglich sein hätte müssen, angemessen an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Entsprechend den obigen Ausführungen ist vorweg festzuhalten, dass maßgebliche Gründe dagegen sprechen, dass Zahlungen tatsächlich an die behaupteten Empfänger S GmbH und P GmbH getätigt wurden; dies, da es sich bei den genannten Empfängern allem Anschein nach um Betrugsunternehmen handelt. Noch dazu handelt es sich bei der zu beurteilenden Branche (Bau) um eine Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen geboten ist. Auch bestehen erhebliche Zweifel daran, dass im beschwerdegegenständlichen Jahr tatsächlich (noch) ein ausländischer Familienwohnsitz vorlag und zahlreiche Familienheimfahrten stattfanden; dies, da vom Beschwerdeführer falsche Dokumente (Zulassungsscheine von KFZ, die im beschwerdegegenständlichen Jahr noch nicht zugelassen waren) vorgelegt wurden, hingegen jedoch keine Meldezettel seiner Familienangehörigen und dergleichen.
Die belangte Behörde führte daher erforderliche Ermittlungen durch, um den tatsächlichen Sachverhalt aufklären zu können. An diesen Ermittlungen beteiligte sich der Beschwerdeführer nur in einem völlig unzureichenden Ausmaß: Auf Ergänzungsersuchen und Vorhalte reagierte er meistens gar nicht. Teilweise legte er unzureichende oder falsche Dokumente vor. Die wesentlichen Fragen wurden von ihm überhaupt nicht beantwortet und zentrale Dokumente nicht vorgelegt, obwohl es sich um einfache Routinefragen bzw. Standarddokumente handelte, die problemlos beantwortet bzw. vorgelegt werden hätten können.
Von Seiten der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer oftmals von ihm beantragte Fristerstreckungen für die Beantwortung der an ihn versendeten Vorhalte/Ergänzungsersuchen zuerkannt (erster Vorhalt der belangten Behörde vom , letztes Ersuchen um Fristerstreckung des Beschwerdeführers vom ). Der Beschwerdeführer erhielt einen überaus langen Zeitraum zugestanden, um einfache Routinefragen zu beantworten, die nahezu keinen Ermittlungsaufwand verursachen konnten und um Standarddokumente vorzulegen, deren Besorgung ebenfalls kaum zeitlichen Aufwand in Anspruch nehmen konnte.
Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht ist auszuführen, dass den Beschwerdeführer, wenn er beantragt, dass Aufwendungen abgesetzt werden, nach § 162 der Bundesabgabenordnung (BAO) die Pflicht trifft, auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger von abgesetzten Beträgen genau zu bezeichnen. Werden die Angaben verweigert, sind nach § 162 Abs 2 BAO die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Zwar machte der Beschwerdeführer betreffend die angesetzten Aufwendungen für Fremdleistungen die S GmbH und P GmbH als Leistungserbringer bzw. Empfänger der Zahlungen namhaft, doch sprechen die angeführten (maßgeblichen) Gründe dagegen, dass es sich dabei tatsächlich um die Leistungserbringer/Zahlungsempfänger handelt. Auch die diesbezüglich vorgelegten Rechnungsbelege und Kassa-Eingang Belege (Zweckform Kassa-Block Blätter; behauptete Barzahlungen in Höhe von EUR 68.500!) vermochten nicht, die begründeten Zweifel auszuräumen. Trotz mehrfacher Konfrontierung des Beschwerdeführers durch diesbezügliche Vorhalte/Ergänzungsersuchen der belangten Behörde, ging der Beschwerdeführer überhaupt nicht auf die geäußerten Zweifel ein bzw. wirkte er in keiner Weise daran mit, Zweifel auszuräumen oder den Sachverhalt klarzustellen.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ein Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert. Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann der Abzug in freier Beweiswürdigung zu Recht trotzdem versagt werden, da das Ziel des Abgabenverfahrens in der Erforschung der materiellen Wahrheit liegt und nicht in der Herbeiführung eines formal verstandenen Aussageergebnisses (vgl. ; , 83/13/0076; , 98/13/0216). Wurde eine Leistung von einer namhaft gemachten Person tatsächlich nicht erbracht, kann diese Person auch nicht als Empfänger iSd § 162 BAO angesehen werden (). Die „formelle Existenz“ im Rechtssinn etwa einer Gesellschaft ist ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin ().
In vergleichbarer Weise verweigerte der Beschwerdeführer auch die gebotene Mitwirkung in der Sachverhaltsaufklärung betreffend die beantragten Absetzungen für die behauptetee doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten und obendrein wurden dabei von ihm sogar falsche Dokumente (Zulassungsscheine für KFZ, die im beschwerdegegenständlichen Jahr noch nicht zugelassen waren) vorgelegt. Angeforderte Standarddokumente, wie ein (tatsächlich im beschwerdegegenständlichen Jahr gültiger) Zulassungsschein, Führerschein und Meldezettel für seine Familienangehörigen wurden nicht vorgelegt. Die Frage, ob der Familienwohnsitz nach Österreich verlegt worden sei bzw. weshalb dies nicht erfolgt sei, wurde nicht beantwortet. Die Zweifel am Vorliegen eines doppelten Haushaltes erwiesen sich daher als gerechtfertigt. An der Aufklärung des Sachverhaltes wirkte der Beschwerdeführer nicht in gebotener Weise mit.
Entsprechend der Regelung des § 162 BAO und im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Ziel des Abgabenverfahrens in der Erforschung der materiellen Wahrheit liegt, war auch hier der Abzug der angesetzten Beträge zu Recht zu versagen.
Schließlich ergibt sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht betreffend die angesetzten Fremdleistungsaufwendungen auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH), dass das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass das Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach auch dann nicht erfüllt, wenn ein Abgabepflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist (vgl. ; in diesem Sinne auch ).
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall entsprechen die zu lösenden Rechtsfragen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2001/13/0247; , 2002/13/0145; , 2009/13/0172), weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103150.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at