Pendlerpauschale oder Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Das Berechnungsblatt bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von Euro 1.200,- als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und erließ den angefochtenen Bescheid, dem eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von Euro 487,- zu entnehmen ist.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er sich beschweren möchte, weil er in diesem Jahr keine Familienheimfahrten bekommen habe, wie sonst in den anderen Jahren. Er habe sich wegen dieses Problems bei der Arbeiterkammer beschwert. Für das ganze Jahr brauche er 1.200,- Euro für die Familienheimfahrten, die er ansonsten selbst zahlen müsse.
Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer auf die Berücksichtigung der beantragten Familienheimfahrten im Erstbescheid aufmerksam gemacht und gebeten die Beilage zum Formular L1 - Familienheimfahrten auszufüllen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nach, da das Finanzamt in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf die §§ 161 Abs. 1 und 138 Abs. 1 BAO ausführte, dass seinem Begehren nicht entsprochen hätte werden können, da er trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt habe.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein ständiger Arbeitsort A sei und er berufsbedingt in einem Quartier in A übernachten würde, welches vom Arbeitgeber kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden würde. Sein Wohnsitz sei in B und er fahre jeden Donnerstag bzw. bei langer Woche am Freitag von A nach B. Jeweils montags fahre er von B zur Arbeitsstätte nach A. Er verweise auf die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre, in denen ihm – teilweise nach Antrag auf Wiederaufnahme – die Familienheimfahrten berücksichtigt worden wären.
Das Finanzamt forderte daraufhin den Beschwerdeführer erneut auf, die Beilage zu L1 – Familienheimfahrten für Inländer für das Kalenderjahr 2013 auf der ersten Seite auszufüllen und die zweite Seite von seinem Arbeitgeber ausfüllen und bestätigen zu lassen.
Nach Einlangen der Vorhaltsbeantwortung legte das Finanzamt die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und führte im Vorlagebericht aus, dass der Dienstgeber in der Beilage zum L1 – Familienheimfahrten bestätigt habe, dass für die Nächtigung ein kostenloses Quartier zur Verfügung gestellt werde. Steuerfreie Fahrtkostenersätze seien keine geleistet worden, es werde jedoch vom Bauhof A (Sammelstelle) die Gratisbeförderung zu den einzelnen Baustellen organisiert. An den Wochenenden würden keine Diäten durchgezahlt. Die Lohnverrechnerin hätte eine genaue Aufstellung der Baustellen im Jahr 2013 übermittelt und telefonisch bekannt gegeben, dass die Dienstreisen zu den einzelnen Baustellen von A aus zentral mit den Firmenfahrzeugen durchgeführt worden seien. Als Beweismittel würden die Beilage zum Formular L1 (Familienheimfahrten) und die Aufzeichnung der Baustellen für das Jahr 2013 vorgelegt werden.
Weiters erklärte das Finanzamt, dass der Beschwerdeführer für seinen Arbeitgeber auf diversen Baustellen, hauptsächlich im Raum A, tätig gewesen sei. Er sei wöchentlich von seiner Wohnung in B zu seiner Dienstwohnung nach A gefahren. Weiter entfernte Dienstreisen (C und D) seien von A aus angetreten worden. Die einfache Strecke von seiner Wohnung nach A betrage laut eigenen Angaben 60 km bei einer Fahrzeit von rund 50 Minuten, laut Routenplaner 64 km. Die tägliche Rückkehr von A nach B wäre demnach zumutbar und könnte demnach lediglich 1/3 des großen Pendlerpauschales für eine Strecke von 40 - 60 km sowie 1/3 Pendlereuro zuerkannt werden. Bei den Baustelleneinsätzen in C und D sei die tägliche Rückkehr nicht zumutbar, sodass Familienheimfahrten zuerkannt werden könnten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 iVm § 124b Z 242 EStG 1988 idF BGBl I 53/2013 gilt ab der Veranlagung für das Jahr 2013 für die Berücksichtigung von Ausgaben/Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Folgendes:
„a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.“
„c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
bei mindestens 20 km bis 40 km … 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km … 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km … 2 016 Euro jährlich.
„d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
bei mindestens 2 km bis 20 km … 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km … 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km … 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km … 3 672 Euro jährlich.“
„e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
-Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
-Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Der Beschwerdeführer ist in B, wohnhaft und war bei der von seinem Wohnort laut dem Routenplaner Google Maps 59,1 km entfernten Arbeitgeber mit Sitz in A, als Maurer und Fassader beschäftigt. Nach seinen eigenen Angaben ist er jeden Montag von seinem Wohnort in B nach A gefahren, wo ihm nach den Angaben seines Arbeitgebers eine kostenfreie Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Am Donnerstag oder Freitag ist er wieder zurück an seinen Wohnort gefahren. Hauptsächlich war er, bis auf einige Ausnahmen, auf Baustellen im Raum A tätig. Nach den Angaben des Arbeitgebers wurde er kostenlos vom Bauhof A zu den einzelnen Baustellen befördert.
Zu klären ist zunächst die strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer die tägliche Rückkehr von seinem Arbeitsort in A an seinen Wohnort in B zumutbar war. Damit geht einher, ob ihm Werbungskosten für die 1-mal wöchentlich durchgeführten Fahrten vom Familienwohnsitz zum Arbeits-(Tätigkeits-)ort und zurück (Familienheimfahrten) oder das Pendlerpauschale gewährt werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH) können die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. ; ; ).
Nach dem Erkenntnis des , ist in der Regel bei einer Distanz von mehr als 80 km und einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde von der Unzumutbarkeit der täglichen An- und Heimreise ausgehen.
Im gegenständlichen Fall ist unter Hinweis auf die angeführte Judikatur davon auszugehen, dass in der Entfernung zwischen Familienwohnsitz in B und dem Tätigkeitsort in A von knapp 60 km, überwiegend auf einer Schnellstraße zu befahren, die vom Beschwerdeführer mit seinem PKW nach seinen eigenen Angaben in 50 Minuten, nach den Angaben in Routenplaner von Google Maps in 46 Minuten, zurückgelegt werden kann, keinesfalls eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Familienwohnsitz im steuerrechtlichen Sinn gelegen ist. Die vom Beschwerdeführer beantragten Familienheimfahrten können daher grundsätzlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Anstatt der vom Beschwerdeführer beantragten Familienheimfahrten ist nunmehr zu prüfen, inwieweit ihm ein Pendlerpauschale zu gewähren ist.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben 1-mal in der Woche vom Familienwohnsitz zu seinem Beschäftigungsort und zurück an seinen Familienwohnsitz gefahren. Auf Grund der Entfernung zwischen seinem Familienwohnsitz und dem Dienstort von knapp 60 km hat er Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme im Vorlagebericht (offensichtlich auf Grund vorangegangener Ermittlungen) ausgeführt, dass das große Pendlerpauschale zuerkannt werden könnte. Das Bundesfinanzgericht folgt diesem Ermittlungsergebnis und vertritt wie bereits das Finanzamt die Ansicht, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 daher das große Pendlerpauschale für eine Strecke zwischen 40 bis 60 km zu berücksichtigen ist. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück gefahren ist, steht das jeweilige Pendlerpauschale nur zu einem Drittel zu (vgl. § 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG 1988).
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 iVm § 124b Z 242 EStG 1988 idF BGBl I 53/2013 steht ab der Veranlagung für das Jahr 2013 bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. Der Beschwerdeführer hat demnach auch grundsätzlich Anspruch auf den Pendlereuro.
Das Finanzamt regt in seiner Stellungnahme im Vorlagebericht weiters an, dass Baustelleneinsätzen in C und D Familienheimfahrten zuerkannt werden könnten, da die tägliche Rückkehr zum Familienwohnort nicht zumutbar sei. Die Entfernung vom Familienwohnort in B zur Baustelle nach C beträgt laut dem Routenplaner Google Maps 136 km mit einer angegebenen Fahrzeit mit dem Pkw von 1 Stunde 30 Minuten; die Entfernung nach D beträgt 115 km mit einer Fahrzeit von 1 Stunde und 18 Minuten. Damit liegen beide Baustellen deutlich über der zumutbaren Entfernung von 80 km und einer Fahrzeit von 1 Stunde, weswegen in diesen Fällen von einer Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnort auszugehen ist.
Aus den vom Finanzamt vorgelegten Aufzeichnungen des Arbeitgebers über die einzelnen Baustellen für das gesamte strittige Jahr ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle in C an insgesamt 34 Arbeitstagen und auf der Baustelle in D an 3 Tagen tätig war. Der Beschwerdeführer war an diesen Baustellen nicht durchgängig sondern nur wochen- oder auch nur tageweise mit anschließendem Krankenstand oder Urlaub tätig. Insgesamt war der Beschwerdeführer an 37 Arbeitstagen verteilt auf 10 Wochen an diesen Baustellen beschäftigt. Pauschal gesehen und unter Berücksichtigung von Urlaub und Krankenstand war dem Beschwerdeführer nach Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes an drei Monaten die tägliche Rückkehr an seinen Familienwohnsitz nicht zumutbar.
Zusammenfassend sind beim Beschwerdeführer folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte zu berücksichtigen:
Pendlerpauschale:
Großes Pendlerpauschale für 9 Monate zwischen 40-60 km = Euro 2.568 davon ein Drittel = Euro 856 für 9 Monate = Euro 642
Pendlereuro:
Für 9 Monate, 2 Euro pro km für einfache Fahrt = 120 Euro, davon 1 Drittel = 40 Euro für 9 Monate = 30 Euro
Familienheimfahrten:
Für drei Monate, 12 Wochen x 120 km = 1.440 km x 0,42 Euro = Euro 604,80
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Finanzamt habe in den Vorjahren die Familienheimfahrten anerkannt, wird darauf hingewiesen, dass daraus nichts zu gewinnen ist, weil jedes Veranlagungsjahr für sich zu beurteilen ist und auf die Fortsetzung einer allfälligen unrichtigen Verwaltungsübung kein Anspruch besteht (Ritz, BAO Kommentar, § 114 Tz 9).
Aus den oben angeführten Gründen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung abweicht, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101850.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at