Erhebung der Revision im Feststellungsverfahren hindert nicht die Bindungswirkung nach §192 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch F-Steuerberatung, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer 2005 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid brachte das Finanzamt Einkünfte der Beschwerdeführerin (Bf.) aus Land- und Forstwirtschaft iHv. € 70.931,-- in Ansatz.
Diese Einkünfte resultieren aus einer steuerlichen Mitunternehmerschaft, an welcher die Bf. gemeinsam mit ihrem Ehegatten beteiligt ist. Die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft wurden für das Streitjahr mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 vom mit € 141.862,-- festgestellt und mit je 50% der Bf. sowie ihrem Ehegatten zugerechnet. Die gegen den Feststellungsbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht (BFG) mit Erkenntnis RV/2100106/2013 vom als unbegründet ab. Dagegen wurde beim VwGH eine außerordentliche Revision eingebracht.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wird ausgeführt, dass die Festsetzung der Einkommensteuer „auf Grundlage eines nichts rechtskräftigen Feststellungsbescheides“ beruhe, da gegen den Feststellungsbescheid am Berufung eingebracht und diese zwischenzeitig dem UFS (nunmehr BFG) zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Es werde beantragt, die Einkommensteuer entsprechend der eingereichten Abgabenerklärung festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Das BFG habe die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2005 zwischenzeitig abgewiesen. Auf Grund der Bindungswirkung gemäß § 192 BAO seien die strittigen Einkünfte der Einkommensbesteuerung der Bf. in der festgestellten Höhe zugrunde zu legen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass gegen das Erkenntnis des , (betreffend Feststellung von Einkünften) außerordentliche Revision erhoben wurde.
Im Vorlageantrag bringt die Bf. im Wesentlichen vor, das Feststellungsverfahren sei auf Grund der Revision noch nicht endgültig abgeschlossen. Der dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zugrunde liegende Feststellungsbescheid sei „zwar grundsätzlich rechtskräftig, aber noch nicht erledigt.“ Eine positive Erledigung der außerordentlichen Revision würde zu einer Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2005 führen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Beschwerde stützt sich allein darauf, dass das den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde liegende Verfahren zur Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO in Revision gezogen wurde und dieses somit „noch nicht endgültig abgeschlossen“ worden sei. Die Einkommensteuer möge daher entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung festgesetzt werden.
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für (abgeleitete) Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtkräftig geworden ist.
Die in § 192 BAO normierte Bindung besteht zB im Einkommensteuerverfahren an die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (s. zB Ritz, BAO 6. Auflage, § 192 Tz 3, und die dort zitierte Judikatur).
Diese Bindungswirkung besteht – dem letzten Halbsatz des § 192 BAO zufolge – bereits vor Rechtskraft (im formellen Sinn) des Feststellungsbescheides (Ritz, aaO, § 192 Tz 1, mwN).
Dass der Grundlagenbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hindert die Erlassung des hievon abgeleiteten Bescheides nicht (zB ).
Es besteht keine Verpflichtung für die Behörde, mit der Erlassung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung bzw. Abänderung des Grundlagenbescheides zuzuwarten ().
Aus der Bindungswirkung ergibt sich, dass abgeleitete Bescheide nicht hinsichtlich der Richtigkeit derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden sind, angefochten werden können (Ritz, aaO, § 295 Tz 1). § 252 BAO enthält diese Aussage explizit: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid - § 252 Abs. 1 BAO zufolge - nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Wenn daher die vorliegende Beschwerde allein mit dem Hinweis begründet wird, dass gegen das im Feststellungsverfahren ergangene abweisende BFG-Erkenntnis vom die außerordentliche Revision eingebracht wurde, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Sollte infolge der Revision eine nachträgliche Abänderung des maßgeblichen Grundlagenbescheides für 2005 erfolgen, so wird darauf gemäß der Bestimmung des § 295 BAO Bedacht zu nehmen sein.
Zur Nichtzulassung der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung konnte sich nicht nur auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 192 BAO, sondern überdies auf dazu ergangene (einhellige) Judikatur stützen (s. Entscheidungstext). Die Revision war daher in Ermangelung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Bindungswirkung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101134.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at