Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.05.2018, RV/2101829/2016

verspäteter Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 4-10/2013) beschlossen:

Der Vorlageantrag vom  wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO und § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Am wurde vom Beschwerdeführer (BF) im deutschen Portal ein elektronischer Antrag auf Vorsteuererstattung für den Zeitraum 4-10/2013 eingebracht.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen, da mit den beantragten 215,22 Euro der Mindesterstattungsbetrag für unterjährige Anträge (400,00 Euro) – Art 17 der RL 2008/9/EG - nicht erreicht werde.
Am wurde gegen diesen Zurückweisungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Erstattungszeitraum von ihm als Antragsteller falsch erfasst worden sei und nicht der Zeitraum 4-10/2013 beantragt werden sollte, sondern der Erstattungszeitraum 1-12/2013 lauten sollte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die eingebrachte Beschwerde vom Finanzamt mit nachfolgender Begründung abgewiesen: "Gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Artikel 15ff besteht die Möglichkeit bis zum 30.9. des Folgejahres Erstattungsanträge für das Vorjahr einzubringen. Dementsprechend hatten Sie bis die Möglichkeit einen Jahresantrag für 2013 einzubringen. Dass Versäumen dieser Frist stellt weder einen Beschwerde-, noch einen Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgrund dar. Weiters ist in genannter Richtlinie festgehalten, dass für Erstattungsanträge Mindesterstattungssummen gelten (EUR 400,00 für unterjährige (Quartals-)Anträge und EUR 50,00 für Jahresanträge). Der von Ihnen eingebrachte Erstattungsantrag für 04-12/2013 mit einer Erstattungssumme von EUR 215,22 wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen."

Am urgierte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Beschwerde vom per E-Mail und führte an, bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Informationen über den Stand seiner Beschwerde erhalten zu haben. In einer E-Mail vom teilte das Finanzamt Graz-Stadt dem BF mit, dass bereits am über seine Beschwerde entschieden worden und diese abgewiesen worden sei. Die Begründung der Abweisung wird in derselben E-Mail angeführt.
Am hielt der BF erneut fest, dass ihn diese Beschwerdevorentscheidung nie erreicht hätte. Er begründete die Zulässigkeit seines Erstattungsantrages erneut damit, dass als Erstattungszeitraum 1-12/2013 anzusehen sei und somit ein Mindesterstattungsbetrag von 50,00 Euro zum Tragen komme. Dieser Mindesterstattungsbetrag sei jedenfalls überschritten worden.
Mit E-Mail vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt Graz-Stadt erneut darauf hingewiesen, dass sein ursprünglicher Antrag vom den Zeitraum 4-10/2013 ausweise und daher keinen Jahresantrag darstelle.
Die Möglichkeit der Einreichung eines Jahresantrages (1-12) für 2013 bis , sowie die Tatsache, dass eine Einreichung einer Beschwerde via E-Mail unzulässig sei, wurden erläutert.
In einer E-Mail-Antwort vom bestand der BF weiterhin darauf, den Erstattungszeitraum nachträglich in 1-12 geändert zu haben. In einer Stellungnahme des Finanzamtes Graz-Stadt vom wurde der BF nach Anfrage mit den erforderlichen Kontaktdaten des Finanzamtes Graz-Stadt versorgt, sowie darüber aufgeklärt, dass eine nachträgliche Berichtigung eines Erstattungsantrages lt. RL 2008/9/EG nicht vorgesehen sei. Diesbezüglich hätte er die Möglichkeit gehabt, für den Zeitraum 1-12 einen neuen Antrag zu stellen. Ebenso wurde dem BF eine Kopie der ergangenen Beschwerdevorentscheidung per E-Mail übermittelt.
Am reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht per Fax ein.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das BFG richtete an den BF folgenden Vorhalt vom per Mail, welcher unbeantwortet blieb:

"Beim BFG ist Ihre Beschwerde vom zur Vorsteuererstattung 2013 anhängig.
Sie werden gebeten, zu folgenden Ausführungen bis spätestens Stellung zu nehmen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen:
1. Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde am um 22:20:18 Uhr elektronisch zugestellt (zulässig nach § 3 Abs. 3 der Erstattungsverordnung BGBl. 279/1995 idF BGBl. II 158/2014).
Der Bescheid wird an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates auf demselben elektronischen Weg übermittelt, wie der Erstattungsantrag eingelangt ist. Über die Art der Zustellung (über das elektronische Portal des Ansässigkeitsstaates oder in Papierform) entscheidet der Ansässigkeitsstaat.
In gleicher Weise wurde auch der Erstbescheid vom mit , um 09:40:11 Uhr zugestellt, zu welchem mit eine Beschwerde erhoben wurde.
Daher ist davon auszugehen, dass an Sie elektronisch zugestellt wird und wurde.

Nach der Aktenlage ist demnach der Vorlageantrag vom als verspätet zu werten und nach § 278 iVm § 264 Abs. 4 lit. e und § 260 BAO zurückzuweisen.
Das diesbezügliche Vorbringen, dass die BVE Sie nie erreicht hat, widerspricht der Aktenlage, kann nicht nachvollzogen werden und wäre durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (Bestätigung der deutschen Finanzverwaltung über die nicht erfolgte Zustellung mit entsprechenden Ausdrucken zur elektronischen Databox etc.).

2. Sollte der Nachweis der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages gelingen, wird um Vorlage der beschwerdegegenständlichen Rechnungen an die unten angeführte Adresse ersucht.

3. Zu den Rechnungen wäre die betriebliche Veranlassung nachzuweisen:
zu Rechnung Nr. 1 ist ein Seminarprogramm vorzulegen und auszuführen, warum keine B2B-Leistung vorliegt;
zu Rechnung Nr. 2 (Grand Hotel Zell am See) ist jedenfalls Zeit, Ziel und Zweck der Reise nach § 13 UStG und die Person, von der die Reise ausgeführt wurde, anzugeben;
ebenso ist zu den Rechnungen 3, 4, 5, 6, 7 die betriebliche Veranlassung nachzuweisen.
Die Rechnungen 5 und 6 (Querfeld´s Wiener Kaffehaus GmbH) sind vom und . Es liegt jedoch keine Übernachtungsrechnung in Wien vor. In welchem betrieblichen Zusammenhang stehen diese Rechnungen bzw. wo erfolgte die Nächtigung?

4. Sollte keine entsprechende Vorlage von Unterlagen innerhalb der Frist erfolgen, wird der Vorlageantrag nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen.

5. Um Bestätigung des Erhaltes dieser E-Mail wird gebeten."

Sachverhalt:

Der BF, ein deutscher Unternehmer, brachte einen rechtzeitigen, elektronischen Vorsteuererstattungsantrag für den Zeitraum 4-10/2013 ein, welcher mit Bescheid vom zurückgewiesen wurde.
Dagegen brachte der BF eine rechtzeitige Beschwerde vom ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom abgewiesen wurde. Die BVE wurde am um 22:20:18 Uhr elektronisch an das Ansässigkeitsportal in Deutschland zugestellt.
Der Ansässigkeitsstaat stellte die BVE an den BF elektronisch zu. Es ist davon auszugehen, dass dies zeitnahe zur Übermittlung an das Ansässigkeitsportal erfolgte, also am . bzw. spätestens an einem der Folgetage.

Der Vorlageantrag des BF vom ist demnach als außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht zu werten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Der Umstand der Verspätung wurde dem BF vorgehalten, welcher dazu nicht Stellung bezog bzw. den diesbezüglichen Feststellungen nicht widersprach.

Rechtslage / Erwägungen:

Nach § 17 AVOG ist das Finanzamt Graz-Stadt für die Erhebung der Umsatzsteuer des BF zuständig, da dieser sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt und im Inland über keine Betriebsstätte verfügt.

Gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 kann der Bundesminister für Finanzen bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend vom § 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 sowie den §§ 12 und 20 UStG 1994 regeln.

In der hierzu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010 ("Erstattungsverordnung"), wurde "ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen".

§ 3 (Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer) Abs. 1: Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Aufforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.

Abs. 2: Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, können Bescheide im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Die Zustellung kann auch mit E-Mail erfolgen. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend, wonach die Zustellung des E-Mails mit dessen Absendung als bewirkt gilt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm die E-Mail nicht zugestellt worden ist.

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist ein nicht rechtzeitig eingebrachter Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen.

Rechtsmittel sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht werden (Ritz, BAO6, § 260 Tz 21).

Da die Beschwerdevorentscheidung zum Erstantrag des BF für 4-10/2013 bzw. zur Beschwerde vom  mit erging, von einer zeitnahen elektronischen Zustellung an den BF auszugehen ist, eine Nichtzustellung im Vorhalteverfahren vor dem BFG weder weiter behauptet wurde noch aktenkundig ist und auch keine Fristverlängerungsansuchen vorliegen, ist der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag vom  weit nach der Einmonatsfrist eingebracht worden.

Der Vorlageantrag vom ist daher nach den gesetzlichen Bestimmungen als verspätet zu werten und war zurückzuweisen.

Anzumerken ist zudem, dass es sich beim Vorsteuererstattungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das verwaltungsökonomisch in angemessener Frist nur bewältigbar scheint, wenn die dazu festgelegten Formalismen seitens der Antragsteller eingehalten werden.

Da auch zur materiellen Berechtigung des Vorsteuerabzuges keine weiterführenden Angaben gemacht wurden, ist auch diese nicht erwiesen, muss auf die inhaltlichen Einwendungen nicht mehr näher eingegangen werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob ein übermittelter Vorlageantrag rechtzeitig eingelangt ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und liegt daher auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101829.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at