Die Sonderzuständigkeit eines Finanzamtes bewirkt keine Generalzuständigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bfin, über die Beschwerde vom , gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO iVm § 82 EStG samt Säumniszuschlägen und die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) gemäß § 201 BAO, jeweils für die Jahre 2004 bis 2013, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat ein Organ des Finanzamtes Klagenfurt namens des Finanzamtes Graz-Stadt einen Prüfer des Finanzamtes Klagenfurt beauftragt,, eine Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2004 bis 2013 durchzuführen. Der Unterschrift wurde ein Abdruck des Amtssiegels des Finanzamtes Klagenfurt hinzugesetzt.
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wurde vom Prüfer des Finanzamtes Klagenfurt im Namen dieses Finanzamtes ausgefertigt und unterschrieben.
Im Bericht vom über die durchgeführte Lohnsteuerprüfung, ausgefertigt namens des Finanzamtes Graz-Stadt vom Prüfer des Finanzamtes Klagenfurt, gleichzeitig die Begründung für die angefochtenen Bescheide, wurde auszugsweise ausgeführt:
„ Aufgrund des bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat das Finanzamt Klagenfurt Kenntnis davon erlangt, dass und in welcher Höhe Herr … seit dem Jahr 2003 aufgrund eines mit Ihrem Unternehmen bestehenden Dienstverhältnisses laufend Einkünfte erzielt hat.
Ausländische Arbeitgeber sind hinsichtlich ihrer in Österreich beschäftigten Arbeitskräfte zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn sie in Österreich über eine Betriebstätte verfügen.
Gem. § 81 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gilt als Betriebsstätte jede vom Arbeitgeber in Österreich für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient. Die inländische Wohnung des Arbeitnehmers kann dann eine Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers begründen, wenn der Arbeitnehmer in einer Art und Weise tätig wird, dass sich der Arbeitgeber der Wohnung als feste Einrichtung bedient.
Laut Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2003 haben Sie auch Herrn … Euro 200,-monatlich für die Bereitstellung von Büroräumen innerhalb seines Hauses zugesprochen. Im Zuge der Ermittlungen wurde auch festgestellt, dass Herr Neubauer tatsächlich über ein Büro innerhalb seiner Wohnung verfügt und laut seiner eigenen Angaben die für Ihr Unternehmen zu erfüllenden Aufgaben hauptsächlich darin entfaltet. …
Gem. § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz hat der (auch ausländische) Arbeitgeber den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für seine in Österreich tätigen Arbeitnehmer zu entrichten.“
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt Graz-Stadt die vom Prüfer errechneten Abgaben zw. Abgabennachforderungen festgesetzt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht.
Mit Schreiben vom hat das Bundesfinanzgericht den Vertreter der Beschwerdeführerin und das Finanzamt auf die (vermutete) Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde hingewiesen und um Stellungnahme gebeten.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Das Finanzamt Graz-Stadt hat mit Schreiben vom ausgeführt:
„Das Finanzamt Graz—Stadt hat hinsichtlich der Sonderzuständigkeit bei der USt für ausländische Unternehmen für oa. Unternehmen eine bestehende Steuernummer. Aufgrund von Kontrollmaterial erlangte das FA Klagenfurt vom Umstand Kenntnis, dass vom ausländischen Unternehmen Dienstnehmer im Inland beschäftigt wurden, bei denen unter Umständen die Voraussetzungen des LSt Abzuges gegeben sind. Aus diesem Grund und weil die ausländischen Arbeitnehmer im Bereich des FA Klagenfurt tätig wurden, hat das FA Klagenfurt die LSt Prüfung im Wege der Nachbarschaftshilfe durchgeführt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG 1967) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen.
Nach § 81 Abs. 1 EStG 1988 gilt als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Abs. 2: Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AVOG iVm § 21 AVOG obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter § 15 Abs.1 Z 1 AVOG genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn, die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
Das Finanzamt hat in seinem Schreiben vom auf die Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt gemäß § 17 AVOG hingewiesen. Demnach obliegt diesem Finanzamt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.
Diese Bestimmung begründet somit nur eine Sonderzuständigkeit und keinesfalls eine Generalzuständigkeit.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Finanzamt Klagenfurt jedenfalls vor Erlassung der angefochtenen Bescheide von seiner Zuständigkeit wusste. Diese Kenntnis hätte daher auch jedenfalls einen allfälligen Zuständigkeitsübergang gemäß § 6 AVOG bewirkt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide infolge Erlassung durch die unzuständige Abgabenbehörde mit Rechtswidrigkeit belastet sind, weshalb sie, wie im Spruch geschehen, aufzuheben waren.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 86 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 § 41a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 41a Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 81 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 15 Abs. 1 Z 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 17 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 6 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101219.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAC-17520