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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.05.2018, VH/2100001/2018

Verfahrenshilfe nur bei Vorliegen von überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag des ASt, vom auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte ASt (in der Folge: Antragsteller bzw. ASt) für seine am eingebrachte Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2008 (je vom ) die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO. Da in der Zwischenzeit „in den laufenden Gerichtsverfahren“ neue Sachverhalte zutage getreten seien, sei beabsichtigt, eine Ergänzung der seinerzeitigen Berufung vorzunehmen. Die Verfahrenshilfe werde auch für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung benötigt.

Da dem Antrag eine hinreichend konkrete Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlte, trug das BFG dem ASt eine Behebung dieses Mangels mit Beschluss vom auf.

In der Folge reichte der ASt mit Eingabe vom ein ausgefülltes „Antragsformular samt Vermögensbekenntnis“ ein. Ergänzend brachte er zudem vor: Das BFG habe rechtskräftig festgestellt, dass er von seinen Kunden Darlehen erhalten habe und er immer im Schuldverhältnis zu seinen Kunden gestanden sei. Er habe sich verpflichtet, diese Gelder jederzeit zuzüglich der Wertsteigerung des „XY-Index“ zurückzuzahlen. Er lege nunmehr fünf eidesstattliche Erklärungen ehemaliger Kunden vor, welche beweisen würden, dass die Barschiene sehr wohl existiert habe und dies Z auch bekannt gewesen sei. In diesen Erklärungen werde auch bestätigt, dass die Kunden der Barschiene den Hinweis zur Veranlagung in diese Barschiene direkt von Z persönlich erhalten hätten und dieser den ASt als seinen wichtigsten Vertriebspartner angesehen habe. Um darlegen zu können, dass dieser Sachverhalt beim ASt keine Einkunftsquelle darstellen könne, werde die Verfahrenshilfe beantragt. Überdies habe der ASt bei den zuständigen Gerichten einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, damit sein Strafverfahren neu aufgerollt werde. Er sei stets überzeugt gewesen, die Gelder zuzüglich Wertsteigerung zurückzahlen zu können. Dies sei ihm (aber auch den Kunden) von Z immer bestätigt worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist einer Partei für das Beschwerdeverfahren, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, auf Antrag Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Nach den Erläuterungen zur RV, 1352 BlgNR 25. GP 18f, geht der Begriff der „besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art“ auf § 282 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) zurück und soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt werden soll.

„Besondere Schwierigkeiten“ iSd. § 282 Abs. 1 BAO idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 liegen vor, wenn die Bearbeitung eines Rechtsstreites Anforderungen stellt, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Die Schwierigkeiten müssen erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert ist nicht maßgebend, ebenso wenig der bei der Sachaufklärung zu leistende Umfang der Arbeit (vgl. zB ).

Besondere Schwierigkeiten liegen ua. vor, wenn die Lösung ausgefallener oder komplizierter Rechtsfragen ansteht, die in Rechtsprechung und Literatur wenig oder widersprüchlich erörtert sind (Ritz, BAO 4. Auflage, § 282 Tz 8).

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist, weil es der unvertretenen Partei ansonsten nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (zB Unger in taxlex 2017, 161 sowie ).

Derartig komplexe und überdurchschnittlich komplizierte Rechtsfragen stehen im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Beurteilung:

Beim ASt fand in den Jahren 2011/12 eine Außenprüfung statt. Grundlage dieser abgabenbehördlichen Prüfung waren das Urteil des LG A vom , 14 Hv 144/10t, sowie das der Urteilsfindung zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen Dr. K. Mit diesem Urteil wurde der ASt ua. des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges schuldig gesprochen. Dem Urteilsspruch zufolge hat der ASt in der Zeit von 1996 bis Oktober 2008 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des überwiegend schweren Betruges eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, zahlreiche Anleger durch die im Wege schriftlicher Treuhandaufträge bewirkte Vorgabe, die ihm überlassenen Geldbeträge treu- und auftragsgemäß zu veranlagen und ihm überlassene Wertpapiere gewinnbringend zu verwalten, zu Handlungen, nämlich zur Überlassung von Bargeld und zur Einräumung der Verfügungsmacht über Wertpapiere verleitet, welche die Anleger um einen Betrag von zumindest € 35 Mio. am Vermögen schädigten.

Auf Basis dieses Strafurteiles nahm das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2008 – den Feststellungen des Prüfers folgend – beim ASt Erlöshinzurechnungen iHv. € 268.104,-- (2003), € 638.864,-- (2004), € 110.000,-- (2006), € 8.000,-- (2007) sowie € 26.799.895,-- (2008) vor (s. Tz 4 des Prüfungsberichtes vom ).

Die Abgabenbehörde konnte sich dabei in rechtlicher Hinsicht zum Einen – nach hg. Ansicht zutreffend – darauf stützen, dass sie nach der Judikatur an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden ist (diese Judikatur betrifft verurteilende Entscheidungen; s. zB die bei Ritz, BAO 6. Auflage, § 116 Tz 14 angeführten Erkenntnisse des VwGH).

Zum Anderen sind Fremdgelder nach hA nur dann als durchlaufende Posten anzusehen, solange der Wille des Treuhänders zur widmungsgemäßen Verwendung ersichtlich vorhanden ist und zufolge anderer verfügbarer Mittel realisiert werden kann. Dies gilt aber zB dann nicht, wenn tatsächlich wie über eigenes Geld verfügt wird (s. zB Jakom/Vock EStG, 2017, § 19 Rz 26). Wenn sich ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner - betrieblichen oder nichtselbständigen - Tätigkeit rechtswidrig, etwa durch Veruntreuung, Vermögensgegenstände von dritten Personen zueignet, so sind darin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus seiner - betrieblichen oder nichtselbständigen - Tätigkeit zu erblicken (vgl. zB ; dieses Erkenntnis betraf zwar einen nichtselbständig Tätigen, doch sprach der VwGH aus, dass dies für den betrieblichen Bereich entsprechend gilt).

Diese abgabenrechtliche Konsequenz ergibt sich auch schon aus dem Spruch des – oben zitierten - verurteilenden Strafurteiles vom , in dem es heißt: D er ASt hat mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des überwiegend schweren Betruges eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, zahlreiche Anleger zu Handlungen verleitet, welche diese um einen Betrag von zumindest € 35 Mio. am Vermögen schädigten.

Die Frage, ob - strafgerichtlich rechtkräftig festgestelltes - gewerbsmäßiges betrügerisches Handeln eine Einkunftsquelle darstellt, ist sohin entgegen der Auffassung des ASt nicht mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art verbunden.

Wenn mit der Berufung (s. ergänzende Eingabe vom ) zudem „deutlich gemacht werden soll“, dass die Schadenssumme von € 35 Mio. zu hoch bemessen sei, so ist das Finanzamt auch diesbezüglich an die entsprechenden Feststellungen im Strafurteil gebunden.

Soweit im Weiteren Feststellungen angefochten sind, die auf Sachverhaltsebene zu lösen sind (zB die zeitliche Zuordnung der Geldflüsse zu den einzelnen Streitjahren), so sind darin keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten in der vom Gesetz geforderten Art zu erblicken, für deren Beurteilung ein rechtskundiger Vertreter notwendig wäre (s. zB ).

Schon in der Eingabe vom brachte der ASt vor, er habe eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt. Dieses Vorbringen wird in der den Verfahrenshilfeantrag ergänzenden (verbessernden) Eingabe vom wiederholt. Offenkundig wurde jedoch über diesen Antrag vom zuständigen Gericht noch nicht abschließend - oder aber allenfalls negativ - abgesprochen, denn der ASt hat dem BFG weder den angesprochenen Wiederaufnahmeantrag noch eine darüber absprechende (Straf-)Gerichtsentscheidung vorgelegt. Solange aber das oa. verurteilende Strafurteil in Rechtsbestand steht, vermag auch die Einbringung von Anträgen, mit den das Strafverfahren nach Intention des ASt neu aufgerollt werden soll, nichts daran zu ändern, dass die Abgabenbehörde an die im Strafurteil getroffenen Feststellungen gebunden ist, und folglich die in diesem Urteil festgestellte Vorgangsweise des ASt abgabenrechtlich als Einkunftsquelle anzusehen ist.

Schließlich ist anzumerken, dass der ASt bei Einbringung seiner Berufung im Februar 2012 bereits die Dienste eines sachkundigen steuerlichen Vertreters in Anspruch genommen hat. Dieser reichte nicht nur die Berufungseingabe vom , sondern in weiterer Folge auch eine diese ergänzende Eingabe vom ein. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des ASt beauftragte der bestellte (ebenfalls rechtskundige) Masseverwalter zudem einen weiteren Steuerberater mit der „Co-Vertretung“ des ASt im anhängigen Berufungsverfahren (s. Eingabe vom ). Der ASt war somit bei Einbringung seines Rechtsmittels gleich mehrfach durch rechtskundige Personen vertreten, sodass die nunmehrige Beigebung einer Rechtsverteidigung nicht notwendig ist, um dem ASt die Artikulierung seines Rechtsstandpunktes zu ermöglichen (vgl. dazu ).

Aus den dargelegten Gründen konnte dem Antrag in Ermangelung besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art keine Folge geleistet werden.

Zur (Nicht-)Zulässigkeit der Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im Rechtsmittelverfahren, welches dem gegenständlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zugrunde liegt, keine Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit zu lösen sind, und die Frage des Vorliegens derart schwieriger Rechtsfragen auf Sachverhaltsebene zu lösen ist, werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, welche die Zulässigkeit einer Revision begründen würden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.2100001.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at