nicht steuerbare Reiseaufwandsentschädigungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bfin, über die Berufung (jetzt: Beschwerde) vom , gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO iVm § 82 EStG, die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ; auch KU2) gemäß § 201 BAO, jeweils für die Jahre 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO iVm § 82 EStG für die Jahre 2003 und 2005 werden aufgehoben.
Die Bescheide betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) gemäß § 201 BAO jeweils für das Jahr 2005 werden aufgehoben.
Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO iVm § 82 EStG für das Jahr 2004 wird von bisher 13.709,05 Euro auf 12.307,76 Euro abgeändert.
Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) gemäß § 201 BAO für das Jahr 2003 wird von bisher 610,63 Euro auf 405,00 Euro abgeändert.
Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) gemäß § 201 BAO für das Jahr 2004 wird von bisher 4.511,19 Euro auf 4.345,25 ,00 Euro abgeändert.
Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) gemäß § 201 BAO für das Jahr 2003 wird von 62,42 Euro auf 41,40 Euro abgeändert.
Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) gemäß § 201 BAO für das Jahr 2004 wird von 441,10 Euro auf 424,88 Euro abgeändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Beschwerdeführerin stattgefundenen Lohnsteuerprüfung hat der Prüfer u.a. folgende Feststellung getroffen:
„Aufgrund von Kontrollmitteilungen konnte festgestellt werden, dass Reisekosten zum Teil über das begünstigte Ausmaß bezahlt wurden, da der Arbeitgeber nicht den Umstand berücksichtigte, dass Dienstnehmer in der Nähe der Dienstverrichtung einen Wohnsitz haben und steuerfrei gewährte Nächtigungsgelder als steuerpflichtig zu behandeln sind.“ (Beilage zum Prüfungsbericht).
Er errechnete auf Basis einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 10.718,88 Euro (2003: 4.569,54 Euro, 2004: 3.687,60 Euro, 2005: 2.641,74 Euro) Abgabennachforderungen in nachstehender Höhe:
Lohnsteuer: 4.073,18 Euro, DB: 482,35 Euro, DZ: 47,59 Euro.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) führte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter auszugsweise aus:
„…wurden aufgrund von Kontrollmitteilungen für die Dienstnehmer … vom Arbeitgeber steuerfrei gewährte Nächtigungsgelder für die Jahre 2003 bis 2005 steuerpflichtig behandelt. Als Begründung hierfür wurde der Umstand der Verlegung des Hauptwohnsitzes in die Nähe der Dienstverrichtung angeführt.
Bei nunmehriger Überprüfung der Meldedaten durch den Arbeitgeber wurde jedoch festgestellt, dass sämtliche o.a. Dienstnehmer ihren Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) und somit Mittelpunkt der Lebensinteressen im Prüfungszeitraum nicht verlegt haben. Es wurde lediglich bei den Herren … ein Nebenwohnsitz in der Nähe der Dienstverrichtung begründet, welcher der auswärtigen Nächtigung während der Beschäftigung diente, da die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden konnte.
Demzufolge hatten o.a. Dienstnehmer gem. Pkt. VIII. B) 12. Des Kollektivvertrages für Arbeitskräfteüberlasser Anspruch auf Nächtigungsgeld, welches gem. § 26 Z 4 nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fällt. …“
Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt die vorgelegte Arbeitgeber-Handakte mit der Bitte, „diese um die fehlenden Aktenteile, insbesondere alle Unterlagen über die getroffenen Feststellungen, den Prüfungsbericht und die im Streitzeitraum anzuwendenden Kollektivverträge zu ergänzen ...“.
Mit Schreiben vom legte das Finanzamt die um den Prüfungsbericht ergänzte Akte wieder vor und führte ergänzend aus:
„In der Angelegenheit RV/… kann ich keine weiteren Unterlagen als die bereits im Akt befindlichen Schriftstücke beibringen.
Auch zu den im Prüfungszeitraum anzuwendenden Kollektivverträgen kann ich keine Angaben mehr machen“.
Mit einem weiteren Schreiben vom stellte das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf § 266 Abs. 4 BAO in Aussicht, seiner Entscheidung den von der Beschwerdeführerin genannten Sachverhalt zu Grunde zu legen.
Dazu teilte das Finanzamt mit, dass die erforderlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden seien.
Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:
Vorweg muss festgehalten werden, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 266 Abs. 4 BAO nach vorheriger Androhung auch dann auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin erkennen kann, wenn die Vorlage der relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens mit der Begründung unterlassen wurde, dass diese Akten der belangten Behörde nicht (mehr) zur Verfügung stehen (vgl. z.B. ).
Entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 266 Abs. 4 BAO auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführerin, so hat es deren Richtigkeit nicht zu prüfen (, und ).
Die Beschwerdeführerin bekämpft die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen mit der Behauptung, den betroffenen Dienstnehmern habe die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz nicht zugemutet werden können, weshalb sie auf die streitgegenständlichen Reiseaufwandsentschädigungen einen kollektivvertraglichen Anspruch gehabt hätten, der gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar sei.
Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden. ….
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden. …
Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die Beschwerdeausführungen finden somit in der anzuwendenden Rechtslage ihre Deckung, weshalb der Beschwerde, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100493.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at