Zurückgenommenerklärung einer nicht unterschriebenen Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom bzw. nach Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom und der Vorlageantrag vom werden gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der beim Finanzamt am einlangenden Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 beantragte der Beschwerdeführer Familienheimfahrten in Höhe von Euro 3.672 sowie Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von Euro 2.400 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt verweigerte dies im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom mit dem Verweis auf die vorjährige Begründung. Der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2011 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Familienheimfahrten bei alleinstehenden Personen mit sechs Monaten befristet seien. Es hätten daher die Familienheimfahrten nur im Ausmaß von Euro 1.836 berücksichtigt werden können. Die beantragte doppelte Haushaltsführung hätte nicht berücksichtigt werden können, da trotz Aufforderung die dafür nötigen Nachweise nicht vorgelegt worden wären.
Am erging ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 mit der Begründung, dass ein neuer Lohnzettel übermittelt worden sei, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergeben würde. Im gleichzeitig ergangenen neuen Einkommensteuerbescheid für 2012 sind in einem ergänzenden Lohnzettel Einkünfte vom Insolvenz-Entgelt-Fonds angeführt. Aus der durchgeführten Veranlagung ergab sich anstatt einer Gutschrift an Einkommensteuer aus dem Erstbescheid in Höhe von 88 Euro eine Nachforderung von insgesamt 274 Euro.
Erst im Zuge eines Mahnverfahrens über die Nachforderung dieses Betrages kam zu Tage, dass das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers beim Finanzamt nicht aktenkundig war. Nachdem der Beschwerdeführer die fristgerechte Postaufgabe des Beschwerdeschreibens nachweisen konnte, nahm das Finanzamt das Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung von § 253 BAO, wonach die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, auf und wies die Beschwerde mit der Begründung, dass trotz Aufforderung verschiedene Unterlagen nicht beigebracht worden seien, ab.
Als Beilage zu dem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer die Meldebestätigung und den Einkommensnachweis seiner Partnerin vor. Die Bestätigungen über die geleisteten Mietzahlungen könne er leider nicht mehr finden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes am ergangen und erst am der dagegen gerichtete Vorlageantrag beim Finanzamt eingereicht worden sei. Dies sei jedenfalls außerhalb der Beschwerdefrist, weswegen der Beschwerde aus der Sicht des Finanzamtes kein Erfolg beschieden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Bei fehlender Unterschrift ist ebenso wie bei Formgebrechen mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen; dies gilt nach § 86a Abs. 1 dritter Satz BAO nicht bei telegraphischer, fernschriftlicher oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgter Einreichung von Anbringen (vgl. Ritz BAO Kommentar, Tz 14 zu § 85).
Soweit aus dem vom Finanzamt vorgelegten Beschwerdeakt zu ersehen ist, wurden sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag nicht in elektronischer Form eingebracht. Beiden somit in Papierform per Post eingereichten Eingaben fehlt die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers.
Eine Unterschrift ist ein „Gebilde" aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmal aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. Ritz BAO Kommentar, Tz 14 zu § 85, ). Eine Namensabkürzung, ein Handzeichen, eine Paraphe genügen nicht.
Beschwerden wie auch Vorlageanträge sind wie alle anderen schriftlichen Anbringen (Eingaben) iSd § 85 BAO zu unterfertigen. Nachdem im gegenständlichen Fall sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag mit fehlender Unterschrift eingereicht wurden, waren diese Eingaben mangelhaft. Das Bundesfinanzgericht hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, den Mangel der fehlenden Unterschrift binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beheben. Der Beschluss wurde laut Zustellnachweis am Dienstag den zugestellt. Der Beschwerdeführer hatte somit bis einschließlich Dienstag Zeit, die fehlenden Unterschriften nachzureichen. Die gesetzte Frist von 2 Wochen ist deswegen als angemessen zu beurteilen, weil für die Leistung der fehlenden Unterschriften kein besonderer Aufwand erforderlich ist (vgl. BFG RV/7104692/2017). Nachdem innerhalb der festgesetzten Frist vom Beschwerdeführer keinerlei Reaktion bezüglich des Mängelbehebungsauftrages erfolgt ist und somit die vom Bundesfinanzgericht gesetzte Frist abgelaufen ist, gilt sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag als zurückgenommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies wurde bezüglich der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages und der Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist iSd der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere ) entschieden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz BAO Kommentar, Tz 14 zu § 85 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100288.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at