Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2018, RV/2100446/2018

Rückzahlung Zuschuss zum KBG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Aufgrund einer Mitteilung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass an die (ehemalige) Ehegattin des Beschwerdeführers (Scheidung am ) in den Jahren 2009 und 2010 gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt worden waren, sandte das Finanzamt für die beiden Jahre entsprechende Erklärungen zur Ausfertigung an den Beschwerdeführer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid forderte das Finanzamt im Wesentlichen mit der Begründung, das maßgebliche Einkommen habe im Kalenderjahr 2012 erstmals die im Gesetz genannte Grenze überschritten, einen Teil der ausbezahlten Zuschüsse zurück.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer auszugsweise aus:
Aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 184-195/10-7 vom mit dem die Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig erkannt wurde, beantrage ich die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides. Ich weise darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung bestimmt hat, dass sämtliche Rückzahlungsaufforderungen, gegen die Berufung eingelegt wird, von allen Instanzen aufzuheben sind.
Die Begründung des Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012 beziehen sich gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG und § 19 Abs 1 Z 2 KBGG welche nicht in Kraft sind.

Das Finanzamt hat diese Beschwerde unter Hinweis auf § 262 Abs. 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG hatten verheiratete Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 12 KBGG Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
In diesem Fall haben nach § 15 KBGG beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 KBGG verpflichten.

Gemäß § 12 KBGG erhalten verheiratete Mütter bzw. Väter eine Beihilfe, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) ihres Ehegatten nicht mehr als 16.200,00 Euro (Freigrenze) beträgt.

Gemäß § 17 KBGG haben die Krankenversicherungsträger den Abgabenbehörden die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Dies sind insbesondere Name, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht und Adresse der bezugsberechtigten Person, Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, Anspruchsvoraussetzung gemäß § 9, die Höhe des Auszahlungsbetrages, die Länge des Bezugszeitraumes dieser Leistung sowie Name, Geschlecht und Sozialversicherungsnummer des zweiten Elternteils bei Abgabepflicht gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2.

Nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss  zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. § 18 Abs. 2 KBGG bestimmt für den Fall, dass die Eltern in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21 KBGG) dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Die Rückzahlung ist nach § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe iSd § 1 BAO.

Die Abgabe beträgt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 35.000,00 Euro 5% des Einkommens (§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG).

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des jeweiligen Elternteiles.

Gemäß § 23 KBGG ist jeder Abgabepflichtige (§ 18) verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 184/10 (u.a.), die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Andere Bestimmungen des KBGG, insbesondere auch der im vorliegenden Fall maßgebliche § 18 Abs. 1 Z 2 KBBG wurden mit diesem Erkenntnis nicht berührt.

Allerdings wurde mit BGBl I 116/2009 unter anderem der gesamte Abschnitt 4 des KBGG mit Wirksamkeit ab aufgehoben. Entsprechend § 49 Abs. 23 KBGG sind die einschlägigen Bestimmungen (§§ 18 ff KBGG) jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.

Im vorliegenden Fall wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das im Jahr 2008 geborene Kind nach § 9 Abs 1 Z 2 KBGG an die (damals) verheirateten Eltern gewährt, weshalb die Rückzahlungsverpflichtung nicht auf der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Gesetzesstelle des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, sondern auf der - für Geburten bis weiterhin anzuwendenden - Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG beruht.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht somit der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden musste.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 12 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 15 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 17 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 49 Abs. 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100446.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at