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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2018, RV/2100733/2017

BFG-Entscheidung ist kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch Köstenbauer Wirtschaftstreuhand KG, Stefan-Seedoch-Allee 14, 8230 Hartberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Oststeiermark vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO (bezüglich EnAV 2011) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2011.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass eine Vergütung für Dienstleistungsbetriebe gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF. Bundesbegleitgesetz 2011 für Zeiträume nach dem ausgeschlossen sei. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Energieabgabenvergütung für 2011. Das BFG habe mit Erkenntnis vom , RV/5100360/2013, entschieden, dass die Vergütung Dienstleistungsbetrieben auf Grund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission auch 2011 weiterhin zustehe.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Wiederaufnahmeantrag ab. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine geänderte Rechtsprechung oder etwa das Hervorkommen von Rechtsirrtümern nicht als Wiederaufnahmegründe geeignet seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der wiederum auf das oa. BFG-Erkenntnis vom verwiesen wird.

In seiner abweisenden BVE legte das Finanzamt nochmals ausführlich dar, dass (ua.) Entscheidungen von Gerichten etc. keine geeigneten Wiederaufnahmsgründe seien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann gemäß § 303 Abs. 1 BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Keine Wiederaufnahmsgründe sind (s. die bei Ritz, BAO 6. Auflage, § 303 Tz 23 zitierte Judikatur) zB

  • neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten, unabhängig davon, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden,

  • Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden,

  • Hervorkommen von Rechtsirrtümern, oder

  • höchstgerichtliche Erkenntnisse, wie etwa EuGH-Entscheidungen oder Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Der Bf. stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf ein Erkenntnis des . Diesem zufolge stünde Dienstleistungsbetrieben – entgegen der im rechtskräftigen „Erstbescheid“ des Finanzamtes vom geäußerten Rechtsansicht – auch im Jahr 2011 die Energieabgabenvergütung in vollem Ausmaß zu.

Da jedoch – siehe obige Rechtsausführungen – Gerichtsentscheidungen, das Hervorkommen etwaiger Rechtirrtümer oder neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselemente keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe darstellen, konnte der Beschwerde letztlich kein Erfolg beschieden sein.

Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, wäre eine Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO im vorliegenden Fall selbst dann nicht möglich, sollte der EuGH im aktuell anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (bzw. diesem folgend der VwGH) tatsächlich zu der Auffassung gelangen, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung mit Wirkung ab auf Produktionsbetriebe nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Daher war auch die (angeregte) Verfügung einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO nicht zweckmäßig.

Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht an das BFG verwiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die hier gegenständliche Frage von der Judikatur hinreichend behandelt und einhellig geklärt wurde (s. insbesondere die bei Ritz, aaO, angeführte Rechtsprechung), war die Revision an den VwGH nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ritz, BAO-Kommentar 6.Auflage, § 303 Tz 23, und die dort zitierte Rechtsprechung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100733.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at