Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A GmbH, Adresse, vertreten durch V GMBH, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl aa, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO wird auf Antrag der A GmbH vom die Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von 2.119.914,40 Euro, des Säumniszuschlages in der Höhe von 42.398,28 Euro und des Verspätungszuschlages in der Höhe von 42.398,28 Euro ausgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid vom , Zahl bb, wurden der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Z 3, 6 Abs. 1 Z 1b und 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für die Anmeldungszeiträume I. Quartal 2009 bis IV Quartal 2013 Altlastenbeitrag in der Höhe von insgesamt 2.119.914,40 Euro, Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt 42.398,28 Euro und Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt 42.398,28 Euro vorgeschrieben.
Gegen diesen Sammelbescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Vorhaltung (Zwischenlagerung) von Baurestmassen handle es sich nicht um eine betragspflichtige Tätigkeit, Beschwerde erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der vorgeschriebenen Abgaben gestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zahl aa, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sämtliche Beschwerdegründe richteten sich gegen die in den Bescheiden gemäß § 10 ALSAG festgestellten Tatbestände bzw. auf Verfahrensfehler in diesen Feststellungsverfahren. Vom Landesverwaltungsgericht und von der Bezirksverwaltungsbehörde sei für die auf den darin genannten Grundstücken gelagerten Materialien Beitragspflicht festgestellt worden. Die Abgabenbehörde sei an diese gemäß § 10 ALSAG ergangenen Entscheidungen gebunden und dürfe diesbezüglich keine eigene rechtliche Würdigung mehr vornehmen. Eine Bescheidbeschwerde sei nicht erfolgversprechend, wenn sie wegen einer Bindung an eine Entscheidung abzuweisen sei. Wegen der Bindung an die Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG erscheine die Bescheidbeschwerde wenig erfolgversprechend, die Aussetzung der Einhebung sei daher nicht zu bewilligen gewesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch V GMBH, brachte neben Ausführungen betreffend die Feststellungsverfahren, nach Wiederholung der in der Beschwerde gegen den Sammelbescheid gemachten Ausführungen und neben einer ziffernmäßigen Aufschlüsselung der Beträge betreffend Aussetzung der Einhebung im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die weiterhin abzuführenden Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG sei keinesfalls davon auszugehen, dass die Beschwerde wenig erfolgversprechend sei, zumal der gegenständliche Fall, der grundsätzliche Fragen des Zusammenhalts von Abfall- und Altlastenbeitragsrecht berühre, besonders komplex sei und nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtliche Fragestellungen erfasse. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei keinesfalls auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet; die Beschwerdeführerin sei ein erfolgreiches Unternehmen in der Bauwirtschaft und es werde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sämtlichen abgabenrechtlich relevanten Aufzeichnungs- und Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen sei. Die wirtschaftliche Entwicklung gebe keinerlei Anlass, an der weiteren Aufrechterhaltung der erforderlichen Liquidität zu zweifeln. Nach der Rechtsprechung komme eine Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Aussetzung nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig sei, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei.
Weiter führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„Nach der Rechtsprechung des VwGH mag zutreffen, dass das im § 10 ALSAG vorgesehene Feststellungsverfahren die bescheidmäßige Klärung und damit die rechtswirksame Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das ALSAG dem Bund als Gläubiger zugewiesenen Abgabe bezweckt (; , 2009/07/0103). Jedoch ist damit höchstgerichtlich weder festgestellt, dass es sich bei “diesem Feststellungsverfahren bzw dem Feststellungsbescheid um einen solchen gemäß § 192 BAO handle; noch dass über eine Vorfrage iSd § 116 BAO entschieden worden sei. Auch nimmt der VwGH in den (auch von der belangten Behörde) erwähnten Judikaten keinerlei Bezug auf die angeführten abgabenrechtlichen Bestimmungen. Dies mit gutem Grund: Denn § 192 BAO verweist nicht explizit auf § 10 ALSAG (und wird auch in der Literatur die Feststellung gemäß § 10 Abs 1 ALSAG nirgends als solche nach § 192 Abs 1 BAO bewertet). Ferner liegt keinesfalls eine Vorfragenkonstellation gemäß § 116 Abs 1 BAO vor, denn über die Altlastenbeitragspflicht hat die Abgabenbehörde l. Instanz als Tatbestandselement und Hauptfrage, nicht aber als "Vorfrage" - nur diese wäre von § 116 Abs 1 BAO angesprochen - zu entscheiden. Schon deshalb läuft die von der belangten Behörde angezogene strikt formale Argumentation ins Leere.
Selbst wenn man aber (entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin!) von einer auf § 192 BAO basierenden Bindung der Abgabenbehörde an die Feststellungsentscheidung (eine Bindung nach § 116 BAO bleibt von vornherein außer Betracht) ausgehen wollte, so geht diese nur insoweit, als die Abgabenbehörde eben ihrem Abgabenbescheid den Feststellungsbescheid "zu Grunde legen" und - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - vor Rechtskraft des Feststellungsbescheids einen Abgabenbescheid erlassen kann. Selbstverständlich ist damit über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde iSd § 212a Abs 2 Iit a BAO nichts ausgesagt: Denn zunächst kann in der vorliegenden Konstellation kein Zweifel daran bestehen - ob nun das Beschwerdeverfahren gemäß § 271 BAO bis zur endgültigen Entscheidung in den Verfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG ausgesetzt wird oder nicht - , dass sinnvoller Weise erst nach endgültiger Feststellungsentscheidung eine endgültige Entscheidung über die Abgabenpflicht erfolgen kann, andernfalls das vom Gesetzgeber in § 10 ALSAG vorgesehene Instrument der Feststellungsentscheidung ad absurdum geführt wäre; da ja stets formal vorgetragen werden könnte, dass eine - wenn auch bekämpfte - Feststellungsentscheidung bestehe, an die die Abgabenbehörde gebunden sei. Insofern schlagen Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen Feststellungsentscheidungen auch auf Rechtsmittel gegen Abgabenbescheide, die auf noch nicht endgültig wirksamen Feststellungsentscheidungen aufbauen, durch.
Unter dieser Prämisse gilt gerade in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden, dass sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage - nämlich ob die Zwischenlagerung lückenlos konsensgemäß erfolgte oder nicht - noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (); da ja die Verfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG noch nicht abgeschlossen sind und gerade dann, wenn zu entscheidenden Fragen ein Verfahren bei anderer Stelle anhängig ist, eine Beschwerde keineswegs von vornherein als "wenig erfolgversprechend" angesehen werden kann (). Unabhängig davon liegt bezüglich der Grundstücke, welche Gegenstand des Bescheids vom sind, noch gar keine Entscheidung des LVwG Steiermark über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vor, und erweist sich in diesem Verfahren bereits die Konsensmäßigkeit der Zwischenlagerung.
Zusammengefasst ist das Tatbestandsmerkmal des § 212a Abs 2 Iit a BAO gegeben, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweist. Ferner ist nachgewiesen, dass iSd § 212a Abs 2 Iit c BAO die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist, wobei selbst die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit die Aussetzung nicht unzulässig machen würde ().“
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl cc, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde (zusammengefasst) ausgeführt, in einem Feststellungsverfahren sei die Altlastenbeitragspflicht rechtskräftig im ordentlichen Instanzenzug festgestellt worden; dieses Verfahren befinde sich derzeit im Revisionsstadium vor dem Verwaltungsgerichtshof. In einem zweiten Feststellungsverfahren habe das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis sei Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung sei nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend. Mit ihrer Revision vermag die Beschwerdeführerin im zuerst genannten Feststellungsverfahren nichts zu gewinnen. Im zweiten Feststellungsverfahren erweise sich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes als rechtswidrig. Es sei daher davon auszugehen, dass in beiden Feststellungsverfahren letztendlich von den zuständigen Behörden die Altlastenbeitragspflicht bejaht werde. Die Bescheidbeschwerde im Abgabenverfahren möge keine Aussicht auf Erfolg aufzeigen, die abgabenrechtliche Bescheidbeschwerde sei wenig erfolgversprechend.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Darin wurde ausgeführt, für sämtliche vom „angefochtenen Bescheid implizit erfassten Grundstücke“ seien die Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG noch nicht abgeschlossen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerde gegen den Sammelbescheid wenig erfolgversprechend sei. Der Ausgang der Feststellungsverfahren sei für die Entscheidung über die Beschwerde von wesentlicher Bedeutung. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben. Zuvor wolle das Verwaltungsgericht gemäß § 271 Abs. 1 BAO die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bis zu den endgültigen Entscheidungen in den Feststellungsverfahren aussetzen.
In der mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf die Niederschrift vom über eine durchgeführte Außenprüfung; dieser habe die Beschwerdeführerin zugestimmt. Aufgrund der Entscheidungen in den Feststellungsverfahren sei der Beschwerde gegen den Sammelbescheid und somit auch der gegen den gegenständlichen Bescheid stattzugeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde in der Hauptsache wenig erfolgversprechend sei. Die belangte Behörde bekräftigte ihren Standpunkt, wonach die gegenständliche Beschwerde abzuweisen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Mit Schreiben vom hat die belangte Behörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 ALSAG betreffend seit Mai 2009 gelagerte Baurestmassen zur Verwertung auf zwei näher genannten Grundstücken gestellt. Es wurde um Feststellung ersucht, ob die auf diesen Grundstücken erfolgte Zwischenlagerung von unsortierten Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 ALSAG darstelle. Mit Bescheid vom hat die Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt, die zur beabsichtigten Verwertung gelagerten Baurestmassen stellten Abfall im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG dar, diese würden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 3 ALSAG dem Altlastensanierungsgesetz unterliegen und es liege eine beitragspflichtige Tätigkeit vor. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde Revision erhoben, der Verwaltungsgerichtshof hat den zuletzt genannten Bescheid aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wies das Landesverwaltungsgericht die als Beschwerde zu behandelnde Berufung ab. Nach dagegen erhobener Revision hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auf. Im (erneuten) fortgesetzten Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht bis dato über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG. Darin wurde um Feststellung ersucht, ob die Vorhaltung der Baurestmassen auf näher bezeichneten Grundstücken eine beitragspflichtige Tätigkeit nach dem Altlastensanierungsgesetz darstellt. Mit Bescheid vom stellte die Bezirksverwaltungsbehörde fest, die Zwischenlagerung von unaufbereiteten Baurestmassen auf diesen Grundstücken unterliege dem Altlastenbeitrag und stelle eine beitragspflichtige Tätigkeit dar. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht stattgegeben; die Zwischenlagerung von unsortierten Baurestmassen unterliege nicht der Beitragspflicht. Dagegen wurde vom Bund Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieser hat das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom festgestellt, die vorgenommene Zwischenlagerung von Baurestmassen unterliege nicht der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG.
Gegenstand des angefochtenen Abgabenbescheides vom ist das unzulässige Zwischenlagern von Baurestmassen auf den Grundstücken, die Gegenstand der beiden zuvor genannten Feststellungsverfahren sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich auf beide Feststellungsverfahren eingelassen, dies bedeutet, dass die für solche Verfahren zuständige Behörde davon ausgegangen ist, dass ein begründeter Zweifelsfall im Sinne des § 10 ALSAG vorliegt (). Im zuerst genannten Feststellungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im fortgesetzten Verfahren das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In diesem Feststellungsverfahren könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine bergbehördliche Nichtuntersagung auch bis zum Ende des von der beantragten Feststellung umfassten Zeitraumes fehle, ohne sich damit auseinander zu setzen oder ohne konkret festzustellen, welche allenfalls erforderlichen anderen Bewilligungen erforderlich gewesen wären, aber gefehlt hätten. Es sind somit im Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes noch weitere Ermittlungen erforderlich. Im zweit genannten Feststellungsverfahren wurde eine Betragspflicht verneint. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerde gegen den Sammelbescheid wenig erfolgversprechend erscheint.
Ebenso wenig lassen sich für das Bundesfinanzgericht Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet wäre. Ein solches wurde auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Die Aussetzung gemäß § 271 BAO liegt im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes; die Partei hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung. Da im Falle einer Aussetzung gemäß § 271 BAO der gegenständlichen Entscheidung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften und es somit im Wesentlichen zum keinem anderen Ergebnis kommen würde wie beim Entsprechen des gegenständlichen Antrages, war von der von der Beschwerdeführerin angeregten Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO Abstand zu nehmen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf den Ablauf der Feststellungsverfahren. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind daher keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2200016.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at