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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.05.2018, RV/7102023/2016

1. Verspätete Beschwerde, 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Taxsolution Steuerberatungs GmbH, Mariahilfer Straße 103/2/45b, 1060 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") mit Ergänzungsersuchen vom , bezüglich der von ihr geltend gemachten Krankenkosten bis eine Aufstellung, Kopien von Belegen sowie einen Bescheid des Bundessozialamtes vorzulegen. Dem kam die Bf. nicht nach. In Folge erließ die belangte Behörde am einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt worden seien, als Beweismittel vorgelegen seien, da die Bf. trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde. In dieser machte sie geltend, dass es ihr krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, der belangten Behörde die von ihr angeforderten Unterlagen zukommen zu lassen, und legte der Beschwerde diese Unterlagen bei. Auf Grund eines Ergänzungsersuchens der belangten Behörde vom , in welchem diese die Bf. u.a. über die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde als verspätet in Kenntnis setzte, legte die Bf. dar, auf Grund ihrer Krankheit das Ergänzungsersuchen vom nicht beantwortet und die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, den sie über die Databox erhalten habe, verspätet eingebracht zu haben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Im Vorlageantrag vom brachte die Bf. vor, es sei ihr auf Grund ihrer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 6. Mai bis zum  nicht möglich gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme führte sie Gründe gegen die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die belangte Behörde erließ, nachdem ihr Ergänzungsersuchen betreffend der in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachte Krankenkosten unbeantwortet geblieben war, am einen an die Bf. gerichteten Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012. Dieser wurde in die Databox der Bf. zugestellt, welche bei FinanzOnline eingerichtet ist, und enthält eine Amtssignatur vom . Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. eine Beschwerde, welche am postalisch aufgegeben wurde. Im Zuge der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens der belangten Behörde vom nahm sie auf ihre Krankheit als Grund für das verspätete Einbringen der Beschwerde Bezug. In Folge wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Im Vorlageantrag machte die Bf. geltend, dass es ihr auf Grund ihrer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 6. Mai bis zum nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.

2. Beweiswürdigung

Das Datum des Bescheides bzw. dessen Amtssignatur sowie das Postaufgabedatum der dagegen gerichteten Beschwerde sind aktenkundig. Dass der Bescheid über die Databox zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom  sowie dessen Beantwortung durch die Bf. Die Bf. behauptete nicht, keinen Zugriff auf die Databox gehabt zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Als Bekanntgabe kommt auch eine Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in Betracht (§ 97 Abs. 3 BAO iVm FinanzOnline-Verordnung 2006). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO). Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur. Daher ist davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 am in der Databox der Bf. einlangte und somit zugestellt wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hätte innerhalb eines Monats ab dessen Zustellung erfolgen müssen. Da die Bf. ihre Beschwerde jedoch erst am postalisch aufgab, wurde diese verspätet eingebracht.

Nach § 308 Abs. 1 BAO ist u.a. gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Sowohl in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens der belangten Behörde vom als auch im Vorlageantrag brachte die Bf. vor, die Beschwerde auf Grund ihrer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit verspätet eingebracht zu haben. Sollten diese Vorbringen als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO zu verstehen sein, gilt nach § 310 Abs. 1 BAO, dass die Entscheidung über einen solchen Antrag der Behörde obliegt, bei der die versäumte Handlung nachzuholen war. Im gegenständlichen Fall ist dies die belangte Behörde, da nach § 249 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die vorliegende Beschwerdesache richtet sich nicht gegen einen Bescheid der belangten Behörde, der über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abspricht. Somit hatte sich das Bundesfinanzgericht nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund der von der Bf. geltend gemachten Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zu bewilligen war. Eine Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag vor Zurückweisung der Beschwerde als verspätet ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) nicht geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Da sich sowohl der Beginn und die Dauer der Beschwerdefrist im Falle elektronisch zugestellter Bescheide als auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus dem Gesetz ergeben und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob eine Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag vor Zurückweisung der Beschwerde als verspätet geboten ist, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102023.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at