Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.05.2018, VH/7100005/2018

Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO nur bei Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2851/2018 anhängig. Mit Beschluss vom Gesetzesprüfungsverfahren zu § 292 Abs. 1 BAO von Amts wegen eingeleitet. Erkenntnis v. , G 302/2019: § 292 Abs. 1 BAO wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis v. , E 2851/2018, aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) verletzt worden. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss zur Zahl VH/7100007/2020 erledigt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck über den Antrag des Bf., T-Straße, PLZ-Ort, vom dem Bf. Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend seine Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen-Wiener Neustadt vom betreffend Einkommensteuer 2012, zu bewilligen, beschlossen:

I. Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe nicht bewilligt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

1. angefochtener Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012:

Das Finanzamt Wiener Neustadt-Neunkirchen erließ mit gemäß der eingereichten Erklärung den Einkommensteuerbescheid 2012, mit dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit EUR 191.529,29 festgesetzt wurden.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sowie der in weiterer Folge gebildeten Rückstellungen iHv EUR 76.949,52 festzusetzen.

Die Beschwerde (vormals: Berufung) wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da insbesondere nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2012 erfolgt sei.

Die mit gegen die Beschwerdevorentscheidung vom eingebrachte "Beschwerde" wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und die "Beschwerde" dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Ladung vom wurde der nunmehr steuerlich nicht (mehr) vertretene Bf. mit Wohnsitz in T-Straße, PLZ-Ort, zu der mit anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat geladen.

2. Verfahrenshilfeantrag:

Mit Eingabe vom brachte der steuerlich nunmehr nicht (mehr) vertretene Bf. im Hinblick auf die mit beim Bundesfinanzgericht anberaumte mündliche Verhandlung den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, da der Bf. bloß EUR 1.106,31 im Monat verdiene und ihm nach Abzug der Lebenshaltungskosten ein Betrag von ca. EUR 400,00 pro Monat verbleibe.

Der Bf. sei Geschäftsführer der B-GmbH in PLZ-Ort2 gewesen und habe im Sommer 2013 für seine Firma Konkurs anmelden müssen. Danach sei der Bf. sehr krank gewesen, könne sich nach einem Schlaganfall nicht mehr an die Sache erinnern, sei zu 60% behindert und auch nicht geistig fit, um sich zu dieser Sache zu äußern, aber sein ehemaliger steuerlicher Vertreter wisse darüber bescheid.

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wurden Kontoauszüge, eine Mietabrechnung sowie der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom , Zl. D09 3788198, in dem der Grad der Behinderung des Bf. mit 60% festgestellt worden sei.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, die nachstehend bezeichneten Mängel des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO bis spätestens einer Woche nach Zustellung zu beheben, andernfalls der Antrag als zurückgenommen gelte. Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom fehlen:

  • die Bezeichnung des Bescheides bzw. der Amtshandlung bzw. der unterlassenen Amtshandlung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO);

  • die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO);

  • eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO).

Zur Behebung der angeführten Mängel wurde dem Bf. eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelte der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).

Der Beschluss wurde am im Postwege am Wohnsitz des Bf. in Berlin zugestellt sowie vorab per E-Mail dem Bf. zur Kenntnis gebracht.

Mit Eingabe vom (Postaufgabe ) nimmt der Bf. zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2012 nur insoweit Stellung, dass er sich aufgrund des Schlaganfalles an die Sache nicht mehr erinnern könne. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nimmt der Bf. wird durch den Bf. ausgeführt:

Hinsichtlich der persönlichen Wohnverhältnisse verweist der Bf. auf den Umstand, dass die von ihm zu entrichtende monatliche Miete EUR 461,96 (d.s. 50% von EUR 923,91 Miete) beträgt.

Der Bf. sei bei der W-GmbH in PLZ-Ort3, O-Straße, beschäftigt, wo der monatliche Nettoverdienst nach der vorliegenden Lohn- und Gehaltsbestätigung EUR 1.112,47 betrage. Aktivvermögen sei keines vorhanden, die entsprechenden Fragen im Fragebogen wurden durchgestrichen.

Nach dem vorliegenden Kontoauszug vom der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) in St. Pölten hafte ein Betrag iHv -EUR 26.409,57 aus Vorquartalen aus.

Darüber hinaus hafte gegenüber dem steuerlichen Vertreter des Bf., H-GmbH, ein Betrag iHv -EUR 30.736,40 aus, wo trotz mehrfacher schriftlicher Mahnungen kein Zahlungen geleistet worden seien. Folglich sei durch den steuerlichen Vertreter ein Inkassobüro mit der Einhebung des Zahlungsrückstandes von EUR 30.736,40 beauftragt worden.

Das Amtsgericht Berlin/Charlottenburg, Gerichtsvollzieherverteilerstelle, habe gegen den Bf. als Schuldner ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 Zivilprozessordnung (ZPO) verhängt, da aufgrund der vollstreckbaren Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom , Zl. 6 C 268/15 b, ein Anspruch auf Zahlung eines Teilhauptforderungsbetrages iHv EUR 50.000,00 bestehe. Wegen der vorstehenden Ansprüche stehe die gerichtliche Pfändung der Forderungen des Bf. gegenüber der "Deutsche Rentenversicherung Bund" und W-GmbH bevor.

Gegenüber dem Bf. habe das Zollamt Nagelberg mit Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 Abs. 1 und 3 BAO vom , Zl. 230000/90.081/270/2011-AFA, die Sicherstellung des Betrages iHv EUR 3.992.826,64 verfügt, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Betrag iHv EUR 3.992.826,64 sei wie folgt ermittelt worden:

[...]

Die Sicherstellung dieser Einbringungsansprüche könne sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages von EUR 1.000.000,00 beim oben bezeichneten Zollamt bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben.

2. Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO idgF BGBl I Nr. 117/2016 ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

  • als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

  • als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Als notwendiger Unterhalt ist nach § 292 Abs. 2 BAO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 6 leg.cit. bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Der Antrag hat nach § 292 Abs. 8 BAO zu enthalten

  • die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

  • die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

  • eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 292 Abs. 10 BAO über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 292 Abs. 10 BAO über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

3. besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art:

Nach § 292 Abs. 1 BAO hat die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Voraussetzung, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Der Begriff der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" geht auf § 282 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (vgl. ErlRV BlgNr XXV. GP, 18; Ritz, BAO-Kommentar, § 292, Rz. 4, S. 1097).

In Entsprechung des Art. 47 Abs. 3 der Grundrechts-Charta (GRC) darf im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs. 1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit des Antragsstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint (vgl. GZ. VH/7100002/2017).

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind insbesondere dann anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. ; Ritz, a.a.O., § 292 Rz. 4).

Sind dem Antrag auf Verfahrenshilfe die in § 292 Abs. 1 BAO iVm § 292 Abs. 8 Z 2 BAO angeführten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht zu entnehmen, hatte das Verwaltungsgericht die Behebung der im Beschluss vom angeführten inhaltlichen Mängel aufzutragen.

Maßgebliches Kriterium für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist somit die rein objektiv zu beurteilende besondere Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfrage und nicht ein subjektiver allenfalls, in der Person des Abgabepflichtigen begründeter Umstand.

Im vorliegenden Abgabenverfahren - hinsichtlich dessen Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO beantragt wurde - wird zu entscheiden sein, ob und unter welchen Voraussetzungen für das Jahr 2012 unter Beachtung der dazu ergangenen Judikatur des VwGH ein Wechsel der Gewinnermittlung von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 mit Basispauschalierung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zulässig war. Dabei handelt es um keine ungeklärte, besonders komplexe Rechtsfrage, sondern um eine vorerst rein auf der Sachverhaltsebene zu lösende Beweiswürdigung.

Mit Ergänzungsschriftsatz vom wurden im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art wie in § 292 Abs. 1 BAO gefordert aufgezeigt. Ebenso wenig steht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Rechtsfrage zur Klärung an, die bislang uneinheitlich entschieden oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es sind somit keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO gegeben, aufgrund derer die Verfahrenshilfe gemäß § 292 Abs. 1 BAO zu bewilligen wäre.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 292 BAO idF AbgÄG 2016 ist neues Recht. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt hierzu nicht vor.

Die Bestimmung des § 292 BAO weicht von vergleichbaren Verfahrenshilferegelungen anderer Verfahrensanordnungen durch die Voraussetzung des Vorliegens "besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art" bei den zu entscheidenden Rechtsfragen ab. Bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ist daher nicht ohne weiteres auf § 292 Abs. 1 BAO übertragbar. Die ordentliche Revision ist daher zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
besondere Schwierigkeiten
rechtlicher Art
Verfahrenshilfe
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.7100005.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at