zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2018, RV/7104546/2015

Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und sonstigen Kosten mangels Bekanntgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN1 VN2 NN, Straße-Nr, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2012 für NN VN1, in der Folge kurz Bf., in Höhe von 356,00 Euro fest. Dabei wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 Euro sowie für Sonderausgaben in Höhe von 60,00 Euro berücksichtigt.

Begründend führte das Finanzamt u.a. aus, die der Bf. zugesandte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmer veranlagung sei nicht beim Finanzamt eingegangen, weshalb die Arbeitnehmer veranlagung aufgrund der übermittelten Lohnzettel und Meldungen habe durchgeführt werden müssen. Werbungskosten , Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hätten mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. „Einspruch“ ein und führte begründend aus, in diesem seien keine Sonder-, Werbungs- bzw. sonstigen Kosten berücksichtigt worden. Sie ersuche um „Rücknahme dieses Bescheids“ und um Terminangabe, bis wann sie ihre Einkommensteuererklärung für 2012 endgültig abzugeben habe.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bf. ersucht, bis zum die Aufwendungen bekannt zu geben sowie um Vorlage einer Aufstellung und belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, die Bf. habe das Ergänzungsersuchen vom nicht beantwortet, weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden worden sei.

Mit Vorlageantrag vom ersuchte die Bf., die Fristversäumnis zu entschuldigen. Ihre Arbeitslosigkeit und unvorhergesehene Probleme in ihrem privaten Umfeld hätten sie auf die zugesagte Bearbeitung vergessen lassen. Die Bf. ersuchte neuerlich, ihr eine Frist einzuräumen.

Anfang September 2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit folgender Stellungnahme vor:

„Die Bf. wurde seitens des Finanzamtes aufgefordert, die von ihr behaupteten Aufwendungen dem Grunde nach, der Höhe nach und durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wäre mit Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages (§§ 85 iVm. 250 BAO) vorzugehen gewesen, da die Beschwerde inhaltliche Mängel aufgewiesen hat. Seitens des Finanzamtes wurde an die Bf. allerdings ein Ergänzungsersuchen übermittelt. In Folge des an die Bf. übermittelten Ergänzungsersuchens und der Nichtbeantwortung desselben durch die Bf. wurde an die Bf. eine abweisende BVE übermittelt (bei Verfassung eines Mängelbehebungsauftrages wäre eine BVE mit Zurückgenommen-Erklärung der Beschwerde zu verfassen gewesen).
Seitens der Bf. wurde trotz vorliegenden Pflichtveranlagungstatbestandes und sohin trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Erklärungsabgabe keine Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung eingebracht und es wurden darüber hinaus dem Finanzamt keine Belege bzw. keine Unterlagen vorgelegt, aus denen die Art und Höhe der von der Bf. vermeintlich verausgabten Sonderausgaben, Werbungskosten oder/und außergewöhnlichen Belastungen hätte ersehen werden können.
Sofern von der Bf. Aufwendungen dem Grunde UND der Höhe nach nicht nachgewiesen werden sollten, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.“

Ende September 2015 reichte die Bf. die Erklärung zur Arbeitnehmer veranlagung 2012 ein und machte in dieser Sonderausgaben für Versicherungen in Höhe von 292,13 Euro und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften von 100,00 Euro, sowie als Werbungskosten Arbeitsmittel in Höhe 886,00 Euro und Reisekosten von 76,00 Euro geltend. Außerdem machte die Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend. Ein Partner wurde im Antrag nicht angeführt. Die für entsprechende Angaben vorgesehenen Felder waren durchgestrichen.

Weiters wurden in zwei Beilagen L 1k-2012 Kinderfreibeträge für die haushaltszugehörigen Kinder VN-Kd1 VN2 VN3-Kd1 NN, Versicherungsnummer VNR-Kd1, Geburtsdatum GebDatKd1, sowie VN-Kd2 VN2-Kd2 VN3-Kd2 NN, Versicherungsnummer VNR-Kd2, Geburtsdatum GebDat-Kd2 in Höhe von jeweils 220,00 Euro geltend gemacht.

Ende November 2016 übermittelte die Bf. dem Bundesfinanzgericht folgende Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten:

  • Bestätigung der VERSICHERUNG über die für 2012 vorgeschriebenen Beträge von 292,13 Euro für die Krankenversicherung

  • Eine Rechnung mit Barzahlungsquittung für ein Apple iPad in Höhe von 478,00 Euro vom , T-Mobile-Rechnungen mit Zahlungsterminen vom bis , wobei die letzte Rechnung mit datiert ist.

Zahlungsbelege wurden nicht vorgelegt.

Der Bf. wurde u.a. Folgendes vorgehalten:

„Die Summe aus den Rechnungen für das iPad (478,00 Euro) und für T-Mobile (408,24 Euro) ergeben rund 886,00 Euro, welche als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Die T-Mobile-Rechnungen  waren an Sie an die Adresse ADRESSE, 1130 Wien, gerichtet. An dieser Adresse waren Sie jedoch nicht gemeldet. Die Telefonnummer, für welche die Abrechnungen gelegt wurden, ist auch jene Nummer, welche auf dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung angeführt wurde. Die für das Mobiltelefon angefallenen Kosten unterscheiden sich nicht von üblichen Mobiltelefonkosten. Ein Konnex zu Ihrer Arbeit ist nicht erkennbar.
Das Finanzamt hat auch beanstandet, dass sie die Zahlungsflüsse nicht nachgewiesen haben. Als Nachweis wären etwa Kontoauszüge oder Erlagscheine geeignet.“

Der Bf. wurde Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben und ergänzende Unterlagen vorzulegen. Die Bf. hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch entsprechende Unterlagen vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Streitpunkte:

Die Bf. war im Jahr 2012 vom 1.1. bis bei der DG1 und vom 10.4. bis bei der DG2 beschäftigt. Sie hat vom 21.2. bis Krankengeld bezogen und vom 17.3. bis Arbeitslosengeld. Sie hat im Jahr 2012 Familienbeihilfe für zwei haushaltszugehörige Kinder bezogen, und zwar für NN VN-Kd2, SV-Nr. SV-NR-Kd2 und NN VN-Kd1, SV-Nr. SV-Nr-Kd1. Der Kindesvater von NN VN-Kd2 hat keinen Kinderfreibetrag geltend gemacht. Der Kindesvater von NN VN-Kd1 ist nicht im Abgabeninformationssystem vermerkt.

Die Bf., welche ursprünglich keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, bemängelte in der Beschwerde, dass keine Sonder-, Werbungs- bzw. sonstigen Kosten berücksichtigt worden seien.

Tatsächlich wurde die entsprechende Einkommensteuererklärung, welche als Begründung der Beschwerde anzusehen ist, erst lange nachdem der Vorlageantrag gestellt wurde und nach der Vorlage an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Rechnungen zum Nachweis der Zahlungen wurden noch später nach nochmaliger Rücksprache mit dem Finanzamt vorgelegt.

In der Einkommensteuererklärung machte die Bf. einen Alleinverdiener- und einen Alleinerzieherabsetzbetrag sowie folgende Sonderausgaben und Werbungskosten geltend:

Versicherungsprämien – 292,13 Euro
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften – 100,00 Euro
Arbeitsmittel – 886,00 Euro
Reisekosten – 76,00 Euro.

Außerdem wurden Kinderfreibeträge für die haushaltszugehörigen Kinder in Höhe von je 220,00 Euro geltend gemacht.

Vorgelegt wurden ein Beleg betreffend die Versicherungsprämie sowie Kosten für die Anschaffung eines iPad samt monatlichen Abrechnungen von T-Mobile in unterschiedlicher Höhe. Ein Zusammenhang der zuletzt genannten Kosten mit dem Beruf der Bf. wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Bf. hat dazu trotz Aufforderung keine wie immer gearteten Erklärungen abgegeben.

Laut Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 hat die Bf. die Angaben zu Partner bzw. Partnerin durchgestrichen. Sie war daher in diesem Jahr weder verheiratet noch bestand eine eingetragene Partnerschaft. Es bestand auch keine Lebensgemeinschaft.

Laut Zentralem Melderegister war die Bf. im Jahr 2012 an der Adresse Straße-and-Nr., 1130 Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint Ing. Georg NN auf. Dieser ist laut Zentralem Melderegister seit 2007 nicht mehr in Österreich gemeldet.

Der Sachverhalt ist nicht strittig. Die Vorlage der Beschwerde erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Bf. noch keine Erklärungen betreffend die beantragten Änderungen abgegeben hat.

Rechtliche Beurteilung:

Mobiltelefon – Anschaffung und laufende Kosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. ).

Im Hinblick auf die weit verbreitete Nutzung von Mobiltelefonen im privaten Bereich wäre es an der Bf. gelegen gewesen, einen direkten Zusammenhang mit beruflichen Erfordernissen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da sie keine wie immer gearteten Angaben dazu gemacht hat, ist davon auszugehen, dass das iPad dem privaten Bereich zuzuordnen war. Die damit in Zusammenhang stehenden Anschaffungskosten sowie die laufenden Kosten sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.

Sonderausgaben:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

          2.       Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

          –        freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

...

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. ...

          5.       Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.

Gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.

Gemäß § 18 Abs. 3 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt:

...

Sind diese Ausgaben insgesamt

          –        niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

          –        gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Voraussetzung für das Hinreichen einer bloßen Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs 1 letzter Satz BAO ist der Umstand, dass dem Abgabepflichtigen ein Beweis nicht zugemutet werden kann, und dass darüber hinaus die Glaubhaftmachung - anders als die Beweisführung - zwar nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes zum Gegenstand hat, dabei aber ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl.
Zl. 97/13/0201).

Soweit die Bf. Sonderausgaben für Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften geltend gemacht hat, konnten diese mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden. Die private Krankenversicherung konnte berücksichtigt werden. Die geringe Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage hat ihren Grund in der Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 EStG 1988.

Der Beschwerde war daher insoweit teilweise Folge zu geben.

Kinderfreibeträge:

Gemäß § 106a EStG 1988 gilt folgende Regelung:

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

          –        220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

          –        132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe )Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

          –        132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

...

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. ...

Im Hinblick darauf, dass die Bf. im Jahr 2012 für zwei haushaltszugehörige Kinder die Familienbeihilfe bezogen hat und für diese Kinder kein anderer Steuerpflichtiger einen Kinderfreibetrag geltend gemacht hat, steht der Bf. pro Kind ein Kinderfreibetrag in der beantragten Höhe zu.

Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben.

Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 stehen darüber hinaus folgende Absetzbeträge zu:

          1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

                - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe‑)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe‑)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe‑)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe‑)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe‑)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe‑)Partner zu.

          2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

                - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

...

Wie einem Vergleich der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 mit derjenigen des § 33 Abs. 4 Z 2 entnommen werden kann, unterscheiden sich diese vor allem dadurch, als im Fall des Alleinverdienerabsetzbetrages das Vorhandensein eines Partners (Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft) und ein geringes Einkommen desselben Anspruchsvoraussetzung ist, während im Fall des Alleinerzieherabsetzbetrages erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe)partner lebt.

Da die Bf. das Vorhandensein eines Partners in ihrer Einkommensteuererklärung in Abrede gestellt hat, gebührt ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag.

Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben.

Der Beschwerde war aus den genannten Gründen insgesamt teilweise Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde war nicht die Beurteilung von Rechtsfragen strittig sondern ausschließlich der Sachverhalt. Die rechtliche Beurteilung des nunmehr festgestellten Sachverhaltes folgt dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und der im Erkenntnis angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Mobiltelefon
Sonderausgaben
Offenlegungspflicht
Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinerzieherabsetzbetrag
Verweise
VwGH, Ra 2017/13/0068
VwGH, 97/13/0201
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104546.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at