Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2018, RV/7101038/2015

Zahlungserleichterung, Abgabe bereits entrichtet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch WPI Steuerberatungs GmbH, Zahläckerweg 38, 8054 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer XY, betreffend Zahlungserleichterung für Grunderwerbsteuer gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) einen Zahlungsaufschub für die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 2.121,32. Aufgrund von Meinungsdisparitäten betreffend die Abwicklungsmodalitäten in Hinblick auf Gründung und Führung der Bf. seien diverse Belange, unter anderem die Bezahlung der Grunderwerbsteuer in Schwebe.

Die Steuern seien jederzeit einbringlich, es werde lediglich um Stundung ersucht, bis sich die beteiligten darauf geeinigt hätten, wer von ihnen für die Begleichung der Grunderwerbsteuer zuständig sei.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab, da in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigten. Die Begründung ihres Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. vor, dass der Zahlung der Abgabenschuldigkeit keine finanziellen Engpässe entgegenstünden. Vielmehr sei man sich noch nicht einig, wer die Grunderwerbsteuer zu tragen habe. Es sei niemandem zuzumuten, eine nicht unbeachtliche Summe zu bezahlen, wenn er gar nicht dazu verpflichtet sei.

Der Beschwerde sei daher stattzugeben, da die Einbringlichkeit der Abgabenforderung jedenfalls nicht gefährdet sei.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass die Abgabenbehörde gemäß § 212 BAO über Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen könne, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 erster Satz BAO setze das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssten, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Sei eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so komme eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedürfe daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

Weder in ihrem Zahlungserleichterungsansuchen noch in ihrer Beschwerde gegen die Abweisung einer Zahlungserleichterung sei das Vorliegen einer erheblichen Härte behauptet noch seien Nachweise für das Vorliegen erbracht worden.

Das Finanzamt habe daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen können, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen gewesen sei.

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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Es wird festgestellt, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Altakten wie der vorliegende neu verteilt wurden und daher eine frühere Erledigung durch die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung nicht möglich war.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Festgestellt wird, dass die gegenständliche Grunderwerbsteuer (samt Pfändungsgebühren und Barauslagen) mit Wirksamkeit vom bereits entrichtet wurde, sodass auf dem gegenständlichen Abgabenkonto beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kein Abgabenrückstand mehr besteht.

Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs. 1 BAO ist jedoch auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Eine Sachentscheidung über das Stundungsbegehren, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO obliegt, kann im konkreten Fall deshalb nicht in einer Stundungsbewilligung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iSd § 212 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt (vgl. ).

Mangels Abgabenrückstandes kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101038.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at