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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2018, RV/7500208/2018

Parkometerabgabe; Aktivierung von zwei 15-Minuten-Gratisparkscheinen; Einstellung des Verfahrens, da nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Abstellort des Fahrzeuges tatsächlich nicht verändert wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R (vormals R.) über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-2, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-2, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Favoritenstraße 41, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da ein elektronischer 15-Minuten-Parkschein Nr. 123 um 21:15 Uhr aktiviert und die Parkzeit überschritten worden sei. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkmetergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung enthielt folgenden Hinweis:

"Für eine höchstens 15 Minuten dauernde Abstellung ist ein kostenloser 15-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren).

Wie Ihrem m-parking Konto zu entnehmen ist, war am im Zeitraum von 21:15 Uhr bis 21:30 Uhr ein Gratisparkschein aktiviert. Da laut Anzeigeangaben das Fahrzeug unverändert seit 21:25 Uhr am Abstellort abgestellt war, war eine Berücksichtigung des nachträglich aktivierten Gratisparkscheines nicht möglich und die Parkzeit daher als überschritten zu werten."

Der Bf. brachte in seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (Schreiben vom , eingelangt bei der MA 67 am ) vor, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben und sich eine ausführliche Rechtfertigung - allenfalls nach erfolgter Akteneinsicht - vorzubehalten.

Die MA 67 teilte dem Bf. mit Schreiben vom ("Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme") folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme mit:

"Der Organstrafverfügung des Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, welche aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:45 Uhr in Wien 4, Favoritenstraße 41, innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone, mit Gültigkeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9 - 22 Uhr, abgestellt war.

Aus den in der Organstrafverfügung vermerkten Notizen geht außerdem hervor, dass der Meldungsleger das Fahrzeug zum ersten Mal um 21:25 Uhr an der Örtlichkeit wahrnehmen konnte und dieses somit im Zeitraum von 21:25 bis 21:45 Uhr nicht ortsverändert wurde.

Den Auszügen aus Handyparken ist außerdem zu entnehmen, dass ein elektronischer 15-Minuten Parkschein Nr. 123 um 21:15 Uhr aktiviert und die Parkzeit somit überschritten wurde."

Dem Bf. wurde Gelegenheit geboten, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Bf. gab mit Schreiben vom  folgende Stellungnahme ab:

"Das gegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom
Beschuldigten um ca. 21:23 oder 21:24 Uhr in der Favoritenstraße 41 in 1040 Wien abgestellt. Der Beschuldigte hatte unmittelbar davor kurz beim nahegelegenen Hauptbahnhof geparkt und dort für sein Fahrzeug einen elektronischen 15-Minuten Parkschein aktiviert, von welchem noch ein restliches „Zeitguthaben“ beim Abstellen des Fahrzeuges in der Favoritenstraße 41 vorhanden war.

Nachdem die Aktivierung eines neuen elektronischen 15-Minuten-Parkscheins technisch nicht möglich war, versuchte der Beschuldigte innerhalb der verbleibenden Zeit des vorigen Parkscheins wieder bei seinem Fahrzeug zurück zu sein und mit diesem wegzufahren.

Der Meldungsleger möge darlegen bzw entsprechende Beweise (z.B. Fotos) vorlegen, aus
welchen sich ergeben soll, dass das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt ortsverändert wurde.

Jedenfalls hat der Beschuldigte einen neuen elektronischen Parkschein um 21:40 Uhr aktiviert, sodass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorliegt.

Beweis:

- Einvernahme des Beschuldigten.
- beantragte Vorlage von Beweisen durch den Meldungsleger;
- weitere Beweise vorbehalten.

Aus den dargelegten Gründen stellt der Beschuldigte daher die ANTRÄGE

1.) die beantragten Beweisaufnahmen durchzuführen und dem Beschuldigten in Entsprechung seines Rechts auf Gehör dazu eine Stellungnahme zu ermöglichen;
2.) in weiterer Folge das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren

gegen ihn gemäß § 45 VStG einzustellen."

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, er habe mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Favoritenstraße 41, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da ein elektronischer 15-Minuten Parkschein Nr.: 123 um 21:15 Uhr aktiviert und die Parkzeit somit überschritten wurde. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt."

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna in Wien 4, Favoritenstraße 41 abgestellt, sodass es dort am um 21:45 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne gültigen Parkschein gestanden ist‚ da ein elektronischer 15 Minuten Parkschein Nr. 123 um 21:15 Uhr gelöst wurde und die Parkzeit somit überschritten wurde.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom
, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die Einsichtnahme in Ihr Konto bei Handy
Parken.

Aus den in der Organstrafverfügung vermerkten Notizen wurde zudem vermerkt, dass der Meldungsleger das Fahrzeug zum ersten Mal um 21:25 Uhr an der Örtlichkeit wahrnehmen konnte.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie an, Sie hätten die Verwaltungsübertretung nicht begangen und ersuchten um Akteneinsicht.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die Anzeigeangaben sowie die aufgenommenen Beweise zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen.

In Ihrer Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen an, dass Sie unmittelbar vor der
gegenständlichen Abstellung bereits beim nahe gelegenen Hauptbahnhof geparkt und dort einen elektronischen 15-Minuten Parkschein aktiviert hätten. Sie teilten mit, dass bei der Abstellung in der Favoritenstraße 41 somit noch ein restliches „Zeitguthaben“ vorhanden und die Aktivierung eines neuen 15-Minuten Parkscheines technisch nicht möglich gewesen wäre. Sie hätten anschließend um 21:40 Uhr wieder einen neuen elektronischen Parkschein aktiviert.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist ein kostenloser Fünf-
zehn-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren).

Der elektronische Parkschein Nr. 123 war bis 21:30 Uhr gültig. Laut Anzeigeangaben wurde der Abstellort vor der Buchung des nächsten 15 Minuten Parkscheines nicht verändert. Jeder weitere danach am selben Abstellort gebuchte 15 Minuten Parkschein hat daher keine Gültigkeit.

Ihre Angaben - es wäre Ihnen nicht möglich gewesen, nach Wechsel des Abstellortes, einen weiteren Parkschein zu lösen - mag zwar den Tatsachen entsprechen, vermag Sie jedoch nicht zu entlasten. Ist Ihnen die Buchung eines elektronischen Parkscheines nicht möglich, so ist ein Papierparkschein zu entwerten.

Die Parkzeit war daher als überschritten anzusehen.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die richtige
Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur
abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.

Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen
Einstellung führen könnten.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen,
haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die
ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006)."

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass gemäß 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG die Bedeutung des trafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe sei.

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass
hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe
oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer
hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der
Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. könne daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz
zu Gute komme.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

Der Bf. erhob mit Schreiben vom gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung (fristgerecht) Beschwerde:

"Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am um 21:45 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna in Wien 04, Favoritenstraße 41 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da ein elektronischer 15-Minuten Parkschein Nr. 123 um 21:15 aktiviert und die Parkzeit somit überschritten wurde.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Beschuldigte aus, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben und sich eine ausführlichere Rechtfertigung - allenfalls nach erfolgter Akteneinsicht - vorzubehalten.

Von der belangten Behörde wurde sodann am eine mit datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

Daraus geht hervor, dass die belangte Behörde in die Organstrafverfügung samt den dazu
vermerkten Notizen des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien
sowie in die Auszüge aus Handyparken des Beschuldigten Einsicht genommen hat.

Laut Ausführungen der belangten Behörde sei aus den Notizen zur Organstrafverfügung
hervorgegangen, dass der Meldungsleger das Fahrzeug zum ersten Mal um 21:25 an der
Örtlichkeit wahrnehmen konnte und dieses somit im Zeitraum von 21:25 bis 21:45 Uhr nicht ortsverändert wurde.

In seiner Stellungnahme vom brachte der Beschuldigte vor, dass er unmittelbar vor dem Abstellen seines Fahrzeuges in der Favoritenstraße 41 kurz beim nahegelegenen Hauptbahnhof geparkt hatte und dort bereits einen Parkschein aktiviert hatte, von welchem noch ein Zeitguthaben übrig war. Da die Aktivierung eines neuen elektronischen 15 Minuten Parkscheins technisch nicht möglich war, versuchte der Beschuldigte innerhalb der noch verbleibenden Zeit wieder bei seinem Fahrzeug zurück zu sein und wegzufahren.

In diesem Zusammenhang beantragte der Beschuldigte sodann die Vorlage von entsprechenden Beweisen, wie z.B. Fotos, aus welchen sich ergeben solle, dass das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt ortsverändert wurde, und stellte auch explizit den Antrag ihm zu einer allfällig erfolgten Beweisaufnahme in Entsprechung seines Rechts auf Gehör eine Stellungnahme dazu zu ermöglichen.

Ohne weitere Verständigung von (Ergebnissen von) Beweisaufnahmen hat die belangte Behörde jedoch sodann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis gefällt. Darin wird jedoch in der Begründung in Absatz 2 angeführt, dass Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom , welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen
dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in
die Einsichtnahme des Kontos des Beschuldigten bei Handy Parken.

Dem Beschuldigten wurde somit keine Möglichkeit eingeräumt in die von ihm beantragten
Beweise Einsicht und sodann dazu Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde dadurch verletzt.

Dies stellt einen Mangel des Verfahrens dar, welcher zu einer Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses führen muss.

Weiters meint die belangte Behörde in ihrer Begründung offenbar, der Beschuldigte hätte beim Abstellen seines Fahrzeuges in der Favoritenstraße 41 jedenfalls einen neuen (Papier-)Parkschein entwerten müssen. Dies ist jedoch unrichtig.

Wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme dargelegt hat und sich aus seinem Handy Parken Konto ergibt, hatte der Beschuldigte beim Abstellen des Fahrzeuges in der Favoritenstraße 41 noch ein Zeitguthaben von 6 - 7 Minuten aufgrund der Entwertung eines 15-Minuten-Parkscheins für einen anderen Abstellort.

Dieses Zeitguthaben musste der Beschuldigte jedoch nicht verfallen lassen, sondern konnte es weiter für den neuen Abstellort nutzen, da er voraussichtlich auch nur kurz dort parken musste und beabsichtigte innerhalb der noch verbleibenden Zeit wieder zu seinem Fahrzeug zurückzukommen und wegzufahren.

Als sich jedoch herausstellte, dass die Parkdauer doch etwas länger als erwartet sein würde, versuchte der Beschuldigte über sein elektronisches Handy Parken Konto einen entsprechenden Parkschein zu entwerten. Dies war jedoch aufgrund einer technischen Sperre nicht möglich. Dass dies nicht funktioniert, war dem Beschuldigten zuvor nicht bekannt.

Da er auch keine Papierparkscheine in seinem Fahrzeug hatte, blieb ihm nichts anderes übrig, als mit seinem Fahrzeug eine Runde um den Block zu fahren und sich allenfalls einen anderen Parkplatz zu suchen. Idealerweise war nach seiner Runde der von ihm zuvor benutzte Parkplatz aber immer noch frei, sodass er sein Fahrzeug neuerlich dort abstellte und ordnungsgemäß mit 21:40 Uhr einen neuen 15-Minuten Parkschein elektronisch aktivierte.

Dass das Parkraumüberwachungsorgan aufgrund des gleichen Abstellortes vermeint das Fahrzeug sei nicht ortsverändert worden, ist in diesem Zusammenhang natürlich nachvollziehbar. Realistischerweise kann das Parkraumüberwachungsorgan auch nicht über einen Zeitraum von hier 20 Minuten, insbesondere während es auf andere Fahrzeug konzentriert ist und diesbezüglich Abfragen tätigt oder Organstrafverfügungen verfasst, sämtliche Fahrzeuge im gesamten Umkreis ununterbrochen im Blick haben. Aber allein aus der Tatsache, dass es das Fahrzeug um 21:25 Uhr und um 21:45 Uhr am selben Abstellort vorgefunden hat, muss - wie oben dargestellt - nicht notwendigerweise bedeuten, dass das Fahrzeug nicht zwischenzeitig ortsverändert bzw. "bewegt" wurde.

Richtig hätte die belangte Behörde jedoch erkennen müssen, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einstellen müssen.

Aus den dargelegten Gründen stellte der Beschuldigte den ANTRAG das Bundesfinanzgericht möge seiner Beschwerde Folge geben und

1) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

2) das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Bei der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde folgende Niederschrift aufgenommen:

"... Herr ML: Ich kann mich an den Vorgang selbst nicht mehr erinnern.

Ich komme zum Fahrzeug, schaue zunächst ob ein Parkkleber vorhanden oder ein Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt ist.

Wurde ein 15-Minuten-Parkschein gebucht, sehe ich nach, ob schon zuvor ein 15-Minuten-Parkschein gebucht wurde.

Über Befragen des Bf., gibt das Kontrollorgan an, dass das Parken am selben Abstellort nicht verboten ist. Das Bewegen des Fahrzeuges aus dem Parkplatz heraus und gleich wieder hinein ist nicht verboten.

Über Befragen des Bf., welche Route das Kontrollorgan nach 21:25 Uhr genommen hat: 

Ich bin die Favoritenstraße hinaufgegangen und dann in die Weyringergasse und wieder zurück in die Favoritenstraße.

Über Befragen, was für das Kontrollorgan das Wort „unmittelbar" bedeutet?

Ich kann nicht definieren, was „unmittelbar" für mich bedeutet. Ich denke, ein bis zwei Minuten bzw. unmittelbar aufeinanderfolgend.

Über Befragen, wann für das Kontrollorgan unmittelbar endet?

Herr ML: Diese Frage kann ich nicht beantworten.

Über Befragen, ob das Kontrollorgan das Fahrzeug ununterbrochen beobachtet hat: Nein. Ich kann nicht sagen, ob das Fahrzeug örtlich verändert wurde.

Zur Notiz des Kontrollorgans, dass die Motorhaube kalt gewesen sei, gibt das Kontrollorgan an, dass er das Fahrzeug vorne an der Fahrzeugfront und oben zwischen Windschutzscheibe und Fahrzeug angegriffen habe.

Über Befragen der Richterin, ob das Kontrollorgan bereits um 21:25 Uhr eine Kontrolle vorgenommen hat:

Herr ML: Ja, ich habe um 21:25 Uhr eine Kontrolle vorgenommen und festgestellt, dass ein 15-Minuten-Parkschein aktiviert war.

...

Beschwerdeführer: Soweit ich mich erinnern kann, bin ich entweder aus dem Parkplatz heraus- und wieder hineingefahren oder ich bin einmal um den Häuserblock gefahren, da es schon längere Zeit zurückliegt.

Die Angaben des Meldungslegers sind unglaubwürdig, soweit sie für mich belastend sind, da es sich beim beanstandeten Fahrzeug um einen Smart handelt, der den Motor hinten und nicht vorne hat. Offensichtlich hat der Meldungsleger hier mehrere Sachverhalte vermischt, da nicht davon auszugehen ist, dass er die Unwahrheit gesagt hat. Das Beweisverfahren hat soeben ergeben, dass für das gegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt 21:45 Uhr ordnungsgemäß ein gültiger 15-Minuten-Parkschein gelöst war. Somit ist der Beschwerde stattzugeben und das Strafverfahren einzustellen..."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 21:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Favoritenstraße 41, abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit durch den Bf. und die Lenkereigenschaft blieben unbestritten.

Im Zuge der Beanstandung wurden zwei Fotos aufgenommen. Auf den Fotos wurde ausschließlich das behördliche Kennzeichen festgehalten.

Das Kontrollorgan vermerkte in einer externen Notiz, dass die Motorhaube seit der Erstbegehung um 21:25 Uhr unverändert kalt war.

Laut Anzeigedaten des Kontrollorgans wurde das in Rede stehende Fahrzeug von 21:25 Uhr bis zum Beanstandungszeitpunkt um 21:45 Uhr nicht ortsverändert.

Laut "Auszug m-parking Wien - Übersicht der Transaktionen" wurden für das in Rede stehende Fahrzeug am folgende Parkscheine elektronisch gebucht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Uhrzeit
Parkschein, Zahlform
gültig von - bis
Bestätigung
20:59
15-Minuten-Gratisparkschein
20:59 bis 21:14
123
21:15
15-Minuten-Gratisparkschein
21:15 bis 21:30
123
21:40
15-Minuten-Gratisparkschein
21:40 bis 21:55
218950173
21:56
15-Minuten-Gratisparkschein
21:56 bis 22:11
218950833

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, dessen externer Notiz sowie der Übersicht "m-parking in Wien - Übersicht der Transaktionen" sowie aus dem Vorbringen des Bf. und des Kontrollorgans im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Strittig ist, ob der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat.

Nach der vom Kontrollorgan in der Anzeige vermerkten externen Notiz fand eine Erstbegehung durch das Kontrollorgan an der Örtlichkeit Wien 4, Favoritenstraße 41, um 21:25 Uhr statt. Zu diesem Zeitpunkt war der in dem in Rede stehenden Fahrzeug eingelegte 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 123, aktiviert um 21:15 Uhr, noch gültig.

Laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Übersicht nahm das Kontrollorgan um 21:23 Uhr in der Favoritenstraße 43, also zwei Hausnummern weiter, eine Beanstandung vor. Weitere Beanstandungen erfolgten um 21:37 Uhr in der Weyringergasse 30 und um 21:39 Uhr in der Weyringergasse 32.

Die hier strittige Beanstandung erfolgte im Anschluss daran um 21:45 Uhr in der Favoritenstraße 41. Zu diesem Zeitpunkt war der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 123 aktiviert (Aktivierungszeit 21:40 Uhr, gültig bis 21:55 Uhr).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung gab das Kontrollorgan zunächst an, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Weiters gab es über Befragen an, das Fahrzeug nicht ununterbrochen beobachtet zu haben und nicht sagen zu können, ob das Fahrzeug örtlich verändert wurde.

Befragt, wo das Fahrzeug angegriffen und festgestellt wurde, dass die Motorhaube kalt war, gab das Kontrollorgan an, dass er das Fahrzeug vorne an der Fahrzeugfront und oben zwischen Windschutzscheibe und Fahrzeug angegriffen habe.

Der Bf. gab dazu zu Protokoll, dass die Angaben des Meldungslegers unglaubwürdig seien, da es sich bei dem beanstandeten Fahrzeug um einen Smart handle und dieser den Motor hinten und nicht vorne habe.

Durch die Richterin befragt, gab der Bf. an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er aus dem Parkplatz heraus- und wieder hineingefahren sei oder ob er einmal um den Häuserblock gefahren sei, da der Vorfall schon längere Zeit zurückliege.

Die belangte Behörde ging auf Grund der Anzeigedaten des Kontrollorgans im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass der Bf. die elektronischen 15-Minuten-Gratisparkscheine - ohne den Abstellort zu verändern - aktivierte und lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, dass er das Fahrzeug am um 21:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Favoritenstraße 41, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der elektronische 15-Minuten-Parkschein Nr. 123 um 21:15 Uhr aktiviert und die Parkzeit somit überschritten worden sei. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Die Tat kann nicht erwiesen werden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3 mwN).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Das Beweisverfahren ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. § 45 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG; ) und vom Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. ; ; ; ) bestimmt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 25 VStG Anm 10).

Das Bundesfinanzgericht kann der Auffassung der belangten Behörde, die Täterschaft des Bf. sei mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, aus den nachstehend angeführten Gründen nicht folgen:

Nach den Aussagen des Kontrollorgans in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, hat dieser das in Rede stehende Fahrzeug nicht ununterbrochen beobachtet. Auch konnte das Kontrollorgan nicht sagen, ob das Fahrzeug (zwischen 21:25 Uhr [Erstbegehung] und 21:45 Uhr [Beanstandungszeitpunkt] ortsverändert wurde.

Der Bf. gab an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er im Zeitraum nach 21:25 Uhr bis zur Aktivierung des weiteren 15-Minuten-Parkscheines um 21:40 Uhr aus dem Parkplatz herausgefahren und dann wieder hineingefahren oder ob er eine Runde um den Häuserblock gefahren sei, um sich neuerlich auf denselben (noch freien) Parkplatz zu stellen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann somit nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Fahrzeug zwischen der ersten Wahrnehmung durch das Kontrollorgan um 21:25 Uhr und dem Beanstandungszeitpunkt (21:45 Uhr) ortsverändert wurde.

Denn nur für den Fall, dass der Abstellort des Fahrzeuges tatsächlich nicht geändert wurde, läge eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 vor.

Da die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen und Zweifel an der Täterschaft des Bf. bestehen, war das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Kontrolleinrichtungenverordnung, 3. Abschnitt - Elektronische Parkscheine

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit
fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten.
Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen
von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe
vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen
mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der
Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit
einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Rechtliche Würdigung:

  • Aktivierung von zwei 15-Minuten-Gratisparkscheinen ohne Veränderung des Abstellplatzes

Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist, wenn das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheins entrichtet wird, die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ebenfalls unzulässig.

Die Unzulässigkeit der Kombination von elektronischen Gratisparkscheinen ist keine Besonderheit der elektronischen Parkscheine, sondern gilt ebenso für papiermäßige Parkscheine (vgl. auch § 4 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung). Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit.

Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Lösung von zwei 15-Minuten-Parkscheinen ist nur dann möglich, wenn das Fahrzeug spätestens nach Ablauf der gebührenfreien fünfzehn Minuten bewegt und an einem anderen Abstellort geparkt wird.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG entschieden, sondern lediglich Feststellungen zu strittigen Sachverhaltsfragen getroffen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500208.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at