DBA Ungarn/Österreich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., W, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Frau Bf. (in der Folge kurz Beschwerdeführerin = Bf.) wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 veranlagt. Seitens der belangten Behörde wurde sie mit einer verfahrensleitenden Verfügung aufgefordert, ihre Steuererklärung für das Jahr 2012 abzugeben. Mit Schreiben vom erhob sie dagegen „Berufung“ und führte u.a. aus, dass sie zwölfmal jährlich eine Alterspension aus Ungarn in Höhe von monatlich 76.590 HUF (umgerechnet laut Bf. 241,74 €) beziehe, die im Ursprungsland steuer- und abgabenfrei sei.
Daraufhin ersuchte die belangte Behörde die Bf. hinsichtlich der Pensionszahlungen aus Ungarn um Vorlage der entsprechenden Belege.
Die Bf. entsprach dem Ergänzungsersuchen und legte der belangten Behörde diverse Schriftstücke in ungarischer Sprache mit deutschen handschriftlichen Vermerken sowie einen Meldezettel vor.
In weiterer Folge ergingen am sowohl der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO wie auch der neue Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2010. Im Wiederaufnahmebescheid wurde auf die Begründung des Sachbescheides verwiesen. Laut Einkommensteuerbescheid vom errechnete die belangte Behörde nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten bei der Bf. Einkünfte in Höhe von gesamt 129.484,02 € für das Jahr 2010. Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben von 60 € ergab dies ein Einkommen in Höhe von 129.424,02 €. Somit setzte die belangte Behörde nach Abzug der Absetzbeträge, nämlich dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 € und Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 €, die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2010 mit 29.873,20 € fest. Aufgrund der bisher festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 28.453,25 € ergab dies eine Abgabennachforderung in Höhe von 1.420 €. Im Einkommensteuerbescheid führte die belangte Behörde – hinsichtlich des streitgegenständlichen ausländischen Pensionsbezuges und der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Kenntniserlangung von diesem – begründend aus wie folgt:
„Laut den von Ihnen vorgelegten Unterlagen haben Sie eine Pension in Höhe von 3.046,61 € aus Ungarn bezogen, die gemäß Art. 17 [des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen (in weiterer Folge nunmehr DBA-Ungarn)] in Österreich zu besteuern sind. Da diese Einkünfte von Ihnen rechtsunrichtig steuerfrei behandelt wurden und in der Steuererklärung nicht angegeben wurden, war eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO durchzuführen.“
Im wiederaufgenommenen Verfahren erhob die Bf. fristegerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:
„Als ich meine erste ungarische Pension erhalten habe, fragte ich bei den Beamten der Ungarische Pensionsversicherungsanstalt nach der steuerlichen Behandlung meiner Pension. Laut dessen Auskunft sind die ungarischen Alterspensionen mit 0,00 % Steuersatz belegt, somit habe ich im Ursprungsland meine ungarische Steuerpflicht erfüllt. Die steuerliche Behandlung habe ich mit dem Steuerberater meiner österreichischen Firma ebenfalls geklärt. Er hat mir erklärt, wenn ich meiner Steuerpflicht in Ungarn nachgekommen sei, sollte ich diese in meiner Steuererklärung nicht erwähnen, weil diese Summe laut dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht noch einmal in Österreich besteuert werden darf.“
Weiters beantragte die Bf. die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages.
In der Folge erließ die belangte Behörde am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte begründend aus, dass gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 natürliche Personen mit einem Wohnsitz im Inland mit allen in- und ausländischen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig seien. Zur Vermeidung einer etwaigen Doppelbesteuerung bestehe mit Ungarn ein Doppelbesteuerungsabkommen. In Art 17 DBA-Ungarn seien Ruhegehälter soweit geregelt, dass diese nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen. Da Österreich der Ansässigkeitsstaat sei, seien die ungarischen Ruhegehälter zu besteuern gewesen.
Dagegen beantragte die Bf. fristgerecht am die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Im Rahmen eines Erörterungstermines am wurden die Personalien der Bf. überprüft.
Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, dass die Bf. seit einen Hauptwohnsitz an der o.a. Adresse hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin hat einen Hauptwohnsitz seit in Österreich und bezieht seit 2008 eine Pension aus Ungarn.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilungen
Im vorliegenden Fall kommt das Abkommen zwischen Ungarn und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (in Folge: DBA Ungarn/Österreich) zur Anwendung.
Art 17 DBA Ungarn/Österreich lautet:
„Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.“
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
„Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.“
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen wonach die Beschwerdeführerin ungarische Pensionszahlungen erhalten hat und in Österreich, welcher der Ansässigkeitsstaat darstellt, ihren Hauptwohnsitz hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beurteilung über das alleiniger Besteuerungsrecht iSd Art 17 DBA Ungarn/Österreich stellt keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ergibt sich unmittelbar aus der Anordnung des DBA und ist daher eindeutig zu beantworten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 17 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte | Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn/Österreich |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100868.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at