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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2018, RV/1200016/2018

Fortgesetztes Verfahren - Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., vertreten durch Rechtsanwalt B., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt C. vom , Zahl, betreffend Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG wird teilweise stattgegeben und diese wie folgt neu festgesetzt:

neu: € 6,62
bisher war vorgeschrieben: € 62,13.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. Zahl, setzte das Zollamt C. für einen PKW Zoll iHv. € 2.273,31 sowie eine Abgabenerhöhung von € 62,13 fest.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/1200032/2017, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und Zoll iHv. € 700,00 sowie die Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG mit € 0 festgesetzt.

Das Zollamt C. hat gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof außerordentliche Revision betreffend Abgabenerhöhung eingebracht, welcher mit Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0182-5, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Abgabenerhöhung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt die Rechtssache nach § 42 Abs. 3 VwGG in der für die vorliegende Entscheidung geltenden Fassung in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat, und die Beschwerde vom gegen die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gilt wiederum als unerledigt.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0182-5,(unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0098) zur Vorschreibung einer Abgabenerhöhung folgende Rechtsanschauung:

"Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 erfolgte Novellierung u.a. des § 108 ZollR-DG zielt auf die Anpassung der Rechtslage an den am in Kraft getretenen Zollkodex der Union - UZK ab; dass zwischen der Aufhebung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG und dem In-Kraft-Treten des UZK, namentlich seines Art. 114 Abs. 2, eine Legisvakanz für Abgabenerhöhungen beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf ist die Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 1v ZollR-DG in der Fassung des AbgÄG 2015 dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG mit nur für jene Sachverhalte gelten soll, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht würden, jedoch § 108 Abs. 1 ZollR-DG für vor dem verwirklichte Sachverhalte seine Maßgeblichkeit behalten; mit diesem Ergebnis wird die Annahme eines unter dem Blickwinkel der Abgabenerhöhung sanktionslosen Zeitraumes bis zur vollen Wirksamkeit der entsprechenden Bestimmung des Art. 114 Abs. 2 UZK vermieden."

Folglich ist, entsprechend der Abgabenschuld auch weiterhin eine Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG geschuldet und war daher diese (mit € 6,62) festzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage der Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG wurde durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1200016.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAC-17472