Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.02.2018, RV/5100001/2017

Zulässigkeit eines von einem Bilanzbuchhalter eingebrachten Vorlageantrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100001/2017-RS1
Nicht zulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere dann, wenn er von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wird (vgl. ). Ist eine Bilanzbuchhaltungs GmbH weder bevollmächtigt noch berechtigt zur Einbringung eines Vorlageantrages, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , StNr. xxx betreffend Einkommensteuer 2014 und Aufhebung des Bescheides 2013 beschlossen:

  • Der Vorlageantrag vom , welchen die X-GmbH eingebracht hat, wird als unzulässig zurückgewiesen.
     

  • Der Vorlageantrag vom , welchen die Bf. eingebracht hat, wird als verspätet zurückgewiesen.
     

  • Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit den Bescheiden vom hat die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom und den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und gleichzeitig neue Sachbescheide erlassen.

Mit Bescheidbeschwerde vom angefochten wurden die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , StNr. xxx betreffend Einkommensteuer 2014 und Aufhebung des Bescheides 2013.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom hat die belangte Behörde über die Festsetzung der Einkommensteuer für 2013 und 2014 abgesprochen und die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , welchen die X. Consulting- & Bilanzbuchhaltungs GmbHmit Schriftsatz vom  als "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom " eingebracht hat.

Dieser Vorlageantrag wurde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens am  dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Die Einschreiterin betreibt die Bilanzbuchhaltung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014).

Die Einschreiterin und die Bf. wurden mit Beschluss des Gerichtes vom aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die erteilte Bevollmächtigung der X. Consulting- & Bilanzbuchhaltungs GmbH zur Einbringung eines Vorlageantrages nachzuweisen. Auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 3, 4 und 7 BiBuG 2014, wonach die Einschreiterin im Rechtsmittelverfahren nicht berechtigt ist einzuschreiten, wurde ausdrücklich hingewiesen.

Als Reaktion auf diesen Beschluss brachte die Bf. einen Schriftsatz vom ein, wonach sie erneut die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom vorlege. Zur Bevollmächtigung der X. Consulting- & Bilanzbuchhaltungs GmbH wurden keine Ausführungen gemacht.

Seitens der X. Consulting- & Bilanzbuchhaltungs GmbH erfolgte keine Reaktion auf den Beschluss des Gerichtes vom .

Rechtslage

Nach § 260 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)  nicht zulässig ist oder

b)  nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Bestimmung gilt sinngemäß auch für Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit e BAO).

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

§ 2 des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014BiBuG 2014) lautet:

„Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 221 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale,

3. die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,

4. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof,

5. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,

6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),

7. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und

8. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen,

5. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen,

6. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

7. die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen,

8. die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten und

9. die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind.“

Erwägungen

Zum Vorlageantrag vom , welchen die X. Consulting- & Bilanzbuchhaltungs GmbH eingebracht hat:

Nach § 2 BiBuG 2014 ist die Vertretung durch die  Einschreiterin im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bzw. im Rechtmittelverfahren generell ausgeschlossen. Dennoch ist die Fa. X. GmbH – offenbar ohne Berechtigung zur Vertretung – in den gegenständlichen Verfahren eingeschritten.

Als erster Schritt war daher zu prüfen, ob die Einschreiterin dazu bevollmächtigt war. Schreitet ein bevollmächtigter Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, so gilt § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß (Mängelbehebungsauftrag, Zurücknahmebescheid). Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 4 BAO ist jedoch unzulässig, wenn sich ein berufsrechtlich hiezu befugter Bevollmächtigter auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen könnte (vgl. ). Solche Befugnisse ergeben sich etwa aus § 88 Abs. 9 WTBG, § 36 Abs. 5 BibuG 2014, § 8 Abs. 1 RAO oder § 5 Abs. 4 a NO. Bestehen – etwa aus der Aktenlage – konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Ein Auftrag zur Vorlage der Urkunde kann ein zielführender Erhebungsschritt sein ().

Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus der Aktenlage aus Folgenden Gründen Zweifel an einer Bevollmächtigung der X. Consulting- & Bilanzbuchhaltungs GmbHdurch die Beschwerdeführerin:

  • nach § 2 BiBuG 1994 ist die Vertretung durch die Einschreiterin in den im Spruch genannten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bzw. im Rechtmittelverfahren generell ausgeschlossen;
     

  • die Einschreiterin hat sich nicht auf eine ihr erteilte Bevollmächtigung berufen.

Somit war der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung erforderlich. Dieser Nachweis ist jedoch nicht erbracht worden.

Nicht zulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere dann, wenn er von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wird (vgl. ). Da die X. Consulting- & Bilanzbuchhaltungs GmbH weder bevollmächtigt noch berechtigt zur Einbringung des Vorlageantrages vom war, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Vorlageantrag vom , welchen die Bf. eingebracht hat:

Soweit die Bf. versuchte den Fehler der unzulässigen Einbringung durch die X. Consulting- & Bilanzbuchhaltungs GmbHdurch Einbringung eines eigenen Vorlageantrages mit Schriftsatz vom  zu sanieren, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Anbringen außerhalb der Frist § 264 Abs. 1 BAO eingebracht wurde. Somit war dieser Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Zudem ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig. Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Vgl. ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 BiBuG 2014, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100001.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at