Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2018, RV/5100986/2013

Haushaltszugehörigkeit bzw. überwiegende Unterhaltsleistung bei Heimunterbringung der Kinder

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hartmut Gräf, Dr. Gaisbauer-Straße 7, 4560 Kirchdorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die, der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) für ihre Kinder A., B. und C. für den Zeitraum 10/2011 bis einschließlich 8/2012 bereits gewährte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 6.922,30 € zurück. Die Abgabenbehörde führte in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG sinngemäß aus, dass die zuvor genannten Kinder nicht dem Haushalt der Bf. angehört hätten, sondern diese in einem Kinderheim (A. und B. ab ) bzw. in einem sozialpädagogischen Jungendwohnheim (C. seit ) untergebracht seien.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Zusammengefasst bringt sie darin vor, dass es zutreffend sei, dass ihre obgenannten drei Kinder nicht mehr bei ihr haushaltszugehörig wären. Die Bf. würde jedoch weiterhin durch Übergabe von Geldbeträgen in Höhe der monatlichen Familienbeihilfe an die jeweiligen Kinderheime bzw. an die Kinder selbst zu deren Lebensunterhalt beisteuern. Bewiesen werde dies u.a. durch die, dem Berufungsschriftsatz beiliegenden Rechnungen bzw. Bestätigungen der Heime. Dadurch ergebe sich nach Ansicht der Bf., dass von ihr die Unterhaltskosten für ihre drei Kinder überwiegend getragen worden wären.

Mit Berufungsvorentscheidung vom  wies die Abgabenbehörde die damalige Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet ab. Das Finanzamt verwies in dieser Entscheidung darauf, dass im Verhältnis zu den von der öffentlichen Hand getragenen Kosten für die Heimunterbringung der drei Kinder die von der Bf. geleisteten Beträge keinesfalls zu einer überwiegenden Kostentragung durch ihre Person führen würde.

Im Vorlageantrag vom wiederholt die Bf. eingangs ihre Vorbringen der Berufung. Ergänzend führt sie sinngemäß aus, dass sie nicht mehr über sämtliche Belege verfügen würde, die den Nachweis für eine überwiegende Unterhaltsleistung durch ihr Person für ihr drei Kinder erbringen könnten. Dies könne somit lediglich durch die Einvernahme informierter Vertreter der Kinderheime eruiert werden. Jedenfalls sei die Rückforderung anteilsmäßig zu reduzieren, da die Bf. durch ihre Geldleistungen zum Gesamtunterhalt der Kinder beigetragen hätte.

Das Finanzamt legte in weiterer Folge mit Vorlagebericht vom den gegenständlichen Akt dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom teilte das BFG als Nachfolgeeinrichtung des UFS der Bf. u.a. den nach der bis dahin gegebenen Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der ihr gesetzten Frist blieb dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Sachverhalt:

Die Bf. bezog für ihre Kinder A., B. und C. von Oktober 2011 bis August 2012 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge. Alle drei genannten Kinder waren bis Ende August 2012 noch minderjährig, wurden im September 2011 durch Gerichtsbeschluss der elterlichen Obsorge entzogen und in einem Kinderheim bzw. in einem sozialpädagogischen Jungendwohnheim untergebracht. Die Kosten der Heimunterbringung für B. und A. betrugen im Jahr 2011 pro Kind täglich 176,95 € und im Jahr 2012 182,29 €. Der monatliche Aufwand pro Kind belief sich somit im Jahr 2011 in etwa auf 5.300 € und im Jahr 2012 auf etwa 5.460 €. Hinsichtlich des Kindes C. konnten die Unterbringungskosten nach den durchgeführten Ermittlungen mit ca. 6.140 € pro Monat festgestellt werden. Die vorgenannten Unterbringungskosten für alle drei Kinder wurden gänzlich durch die öffentliche Hand getragen. Die Bf. trug im Rückforderungszeitraum nach ihren eigenen Angaben zum Unterhalt ihrer Kinder dadurch bei, dass sie die für ihre drei Kinder erhaltene Beihilfe betragsmäßig an die jeweiligen Heime weiterleitete bzw. diese Beträge an die Kinder selbst übergab. Aus den von der Bf. vorgelegten Nachweisen ergibt sich eine Leistung von Beträgen an die jeweiligen Heime im Wesentlichen zur Anschaffung von Bekleidung im November 2011 für A. in Höhe von 330,31 €, für B. in Höhe von 396,38 € und für C. in Höhe von 200 €. Im März 2012 für C. von 400 € und im April 2012 für A. und B. zusammen 700 €.  

 III. Rechtslage:

Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG trat mit an die Stelle des UFS als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht. Die am bei der damaligen Verwaltungsbehörde II. Instanz noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht nunmehr als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des FLAG bzw. des EStG (Einkommensteuergesetz) lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

...

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 EStG:

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der bisherigen Aktenlage, aus dem Vorbringen der Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren, sowie aus den durchgeführten Ermittlungen des BFG bei der Bezirkshauptmannschaft D.. Im Übrigen wurde der, der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt vor Ergehen dieses Erkenntnisses der Bf. zur Kenntnis gebracht und von ihr keine Einwendungen erhoben.

Im gegenständlichen Fall bestreitet somit selbst die Bf. nicht, dass ihre genannten drei Kinder im hier relevanten Zeitraum nicht ihrem Haushalt angehörten, sondern diese auf Kosten der öffentlichen Hand in einem Kinder- bzw. Jugendheim untergebracht waren. Demnach würde der Bf. die erhaltene Familienbeihilfe nur dann zu Recht zugestanden sein, wenn sie für ihre Kinder die überwiegenden Unterhaltskosten - somit mehr als 50% - iS des § 2 Abs. 2, zweiter Satz FLAG getragen hätte. Unabhängig davon, dass die Bf. hinsichtlich ihres Vorbringens, dass sie einen Beitrag zum Unterhalt monatlich in der Höhe der erhaltenen Familienbeihilfe pro Kind geleistet hätte, ohnehin keinen Nachweis erbrachte, ist diesbezüglich auszuführen, dass auf Grund der monatlichen Heimkosten pro Kind von über 5.000 € dadurch keine überwiegende Unterhaltsleistung durch die Bf. vorliegen würde. Selbst wenn die Bf. jene Beträge, die sich aus den von ihr vorgelegten Bestätigungen in der im Sachverhalt näher bezifferten Höhe ergeben, zusätzlich zu der von ihr behaupteten Weitergabe der Beträge in Höhe der erhaltenen Familienbeihilfe geleistet hätte, käme es zu keiner überwiegenden Unterhaltsleistung durch die Bf.. Aus diesem Grund erübrigt sich diesbezüglich auch die von der Bf. in ihrem Vorlageantrag angesprochene Einvernahme informierter Vertreter der Kinderheime.

Wenn die Bf. mit ihrer Argumentation etwa vermeinen sollte, dass gegenständlich auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 5 lit c) FLAG eine Beitragsleistung in Höhe der Familienbeihilfe auslangen würde, um zu ihrer Person eine fiktive Haushaltszugehörigkeit der drei Kinder zu unterstellen, so ist darauf zu verweisen, dass diese Regelung voraussetzt, dass sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet. Dass gegenständlich die Heimunterbringung der Kinder jedoch nicht auf ein bei ihnen vorliegendes Leiden oder Gebrechen zurückzuführen ist, ergibt sich unstrittig aus dem im Akt einliegenden Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes D. mit dem Aktenzeichen XY. Vielmehr ist dieser Gerichtsentscheidung sinngemäß zu entnehmen, dass die Entziehung der drei Kinder aus der elterlichen Obsorge darin begründet ist, weil eine Beibehaltung der Pflege und Erziehung durch die Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls erkennen lasse (vgl. diesbezüglich auch ). Wie vorstehend bereits erwähnt, wäre für die Bf. nur dann eine Anspruchsberechtigung für die Beihilfe gegeben gewesen, wenn sie die Unterhaltsleistungen für ihre Kinder im hier relevanten Zeitraum nach § 2 Abs. 2 FLAG überwiegend getragen hätte. 

Jener Einwand, dass durch die von der Bf. beigetragenen Unterhaltsleistungen zumindest eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages erfolgen müsse ist darauf zu verweisen, dass das FLAG bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen die Gewährung der Beihilfe in voller Höhe nach § 8 FLAG - mit Ausnahme einer etwaigen Gewährung von hier nicht relevanten Unterschiedszahlungen nach § 4 leg cit - vorsieht und dementsprechend § 26 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bestimmt. Eine anteilsmäßige Rückforderung scheidet folglich - mangels einer diesbezüglichen Regelung im FLAG - aus.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen kann das BFG an der vom Finanzamt erfolgten Rückforderung keine Rechtswidrigkeit feststellen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier relevanten Frage, ob hinsichtlich der Kinder eine fiktive Haushaltszugehörigkeit iS der Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit c) FLAG vorlag, bzw. ob die Bf. für diese den überwiegenden Unterhalt nach § 2 Abs. 2 FLAG geleistet hat, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen. Folglich liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war. 

Linz, am

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