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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.05.2018, RV/3100087/2018

Kein Familienbeihilfenanspruch bei Besuch einer Sport-Akademie mit dem Ziel Profisportler zu werden.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom 7. Sep­tem­ber 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen Juli 2015 bis Juni 2016,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 für das Kind K. ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinder­absetz­beträge in Höhe von insgesamt € 2.397,20 zurück, weil die Berufsausbildung des Kindes bereits am abgeschlossen worden sei.

Mit Eingabe vom wurde von der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Sohn den Beruf eines Profisportlers anstrebe, im Jahr 2015 keinen Verdienst gehabt habe und sich in Aus­bil­dung befinde. Er sei ein talentierter österreichischer Eishockeyspieler, spiele im X-Team, sei Teilnehmer an Weltmeisterschaften und deshalb mit 14 Jahren von X. in die Sportakademie geholt worden, wo Sport und Schule kom­bi­niert werden. Er habe mit X. zwei Jahre in der X-Liga ge­spielt, sei 2015 nach Amerika ge­holt worden und habe dort in der weltbesten Junioren­liga gespielt. Daran anschließend sei die Aus­bil­dung an der Akademie weitergeführt worden.

In Beantwortung zweier Vorhalte betonte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn im Rückforderungszeitraum kein Einkommen gehabt habe und sie für den Unterhalt aufkommen habe müssen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. K. habe am die Handelsschule abgeschlossen und mit dem X-Club einen Spielervertrag. Ein bestehe weder ein Aus­bil­dungs­plan, noch seien Prüfungen abzulegen. Eine Berufs­aus­bildung im Sinne des Familien­lasten­aus­gleichs­gesetz liege daher nicht vor.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin den am beim Finanzamt ein­ge­langten und mit datierten Vor­lageantrag ein und führte ergänzend aus, dass ihr Sohn im betreffenden Jahr nicht berufstätig gewesen sei, seine Auslandsmonate nur der Ausbildung gedient hätten und die Art der Ausbildung bzw. der Lerninhalt einen physischen Teil mit zweimaligen täglichen Eis­training, Trocken­trai­ning, Krafttraining, Meisterschaftsspiele und Freund­schafts­spie­le umfasse. Der therore­tische Teil umfasse Taktik, Strategie, Trainingslehre, Er­näh­rung und Videoanalysen. Die Mann­schaft werde jährlich immer wieder in die Hoch­burgen des Eishockeysports gesandt, um bei Tur­nie­ren zu lernen und sich stän­dig zu verbessern. Die Beurteilung am Jahresende geschehe durch den inter­na­tio­nalen hochqualifizierten Trainerstab. Wer dem Leistungslevel nicht ent­spreche, ver­liere seinen Ausbildungsplatz, dessen Ausbildung werde nicht verlängert und müsse die Akademie verlassen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sohn der Beschwerdeführerin, K., geboren am , besucht die X. Nach­wuchs-Akademie in C. und schloss laut vorgelegtem Abschluss­prüfungs­zeug­nis die Handels­schule mit ab.

Im Zeitraum bis bestand mit dem X-Club ein Spielervertrag. Vom bis verbrachte K. nach den Angaben der Beschwerdeführerin und den Eintragungen im Karriereauszug in Amerika und spielte dort bei den A. und den B..

Rechtslage:

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 35/2014 lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ..."

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

"§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

"(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."

Rechtliche Erwägungen:

Was unter Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) Familien­lasten­aus­gleichs­gesetz 1967 (FLAG 1967) zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jeden­falls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen ver­mittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehr­in­halt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Be­rufs­ausbildung gehört aber zweifelslos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 ist es, die fachliche Quali­fikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prü­fungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Be­stand­teil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. ).

Der (weitere) Besuch der X. Nachwuchs-Akademie in C. nach Abschluss der Schulausbildung an der Handelsschule für Leistungssportler/innen im Juni 2015 stellt unter Zugrundelegung dieser Kriterien keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist ihm Rahmen eines Spieler­ver­tra­ges an den X-Club gebunden. Die Nachwuchsakademie hat das Ziel junge talentierte Eishockeyspieler auf ihrem Weg zu einer Profikarriere durch An­bie­ten einer Vielfalt von Trainingsmöglichkeiten und entsprechender Bedingungen für die sportliche Entwicklung zu begleiten und zu fördern. Mögen damit auch die Ver­mitt­lung gewisser theoretischer Grundlagen, wie Taktik und Strategie, richtige Er­näh­rung und Trainingslehre verbunden sein, die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Berufsausbildung stellen, nämlich dem Auszubildenden das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen zu vermitteln, um die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen, sind nicht erfüllt. Der Sohn der Beschwerdeführerin wird nicht in einem "fachlichen" Bereich ausgebildet, sondern es steht im Vordergrund, dass die Jugendlichen durch intensives Training unter optimalen Verhältnissen die körper­liche Leistungs­fähig­keit erlangen und sich die erforderlichen technischen Fertig­keit­en aneignen, um in Profi­mann­schaf­ten bestehen zu können.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 836/61 ausgeführt, dass eine Ausbildung zur Kunsteisläuferin keine Berufs­aus­bildung nach der allgemeinen Ver­kehrs­auffassung, sondern eine sportliche Betätigung dar­stellt. Der Zweck der Berufsausbildung ist nämlich nur dann als erfüllt anzusehen, wenn mit dieser eine nicht nur vorübergehende Selbst­er­hal­tungs­fähigkeit erlangt wird. Gerade im Rah­men der Ausübung eines Sports liegt eine solche jedoch meist nur in besonderen Ausnahme­fällen, sowie für eine verhältnis­mäßig kurze Zeit vor. Obwohl diese Beurteilung im Rahmen des Ein­kommen­steuer­ge­setzes und für eine sportliche Ausbildung zur "Eiskunstläuferin" er­ging, ergibt sich für den vorliegenden Fall keine andere Sichtweise (vgl. )

Außerdem hält der vorgelegte Auszug aus dem Trainingsplan einem Vergleich mit einer üblicherweise bei einer Berufs­aus­bildung vorgegebenen fixen Aus­bildungs­vorschrift mit vorgesehenen (Zwischen-)prüfungen nicht stand. Die Beurteilung des Leistungslevels durch den Trainerstab am Ende des Jahres er­füllt nicht die Voraussetzungen, welche die Recht­spre­chung als Überprüfung des ver­mittel­ten Wissens im Rahmen einer Berufs­aus­bildung als essentiell angesehen hat.

Die Förderung des Sports ist, so positiv eine sportliche Betätigung zu sehen ist, nicht Ziel des Familien­lasten­aus­gleichs­ge­setzes, hierfür stehen zutreffendenfalls andere Instrumen­tarien zur Verfügung.

Da bereits nach den obigen Ausführungen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, braucht auf den im Hinblick auf den USA-Aufenthalt des Kindes allenfalls zu beachtenden Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (kein Familien­bei­hilfen­anspruch bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland), nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Recht.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage (vgl. ), die einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich ist. Im Übrigen ist das Bundesfinanzgericht von der bisherigen Rechtsprechung nicht abgewichen. Es war auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100087.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at