Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2018, RV/7100291/2015

Familienheimfahrten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., W,

1. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom betreffend das Jahr 2011 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO), als unzulässig zurückgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (BAO) nicht zulässig,

2. betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009 und 2010 sowie 2012 bis 2016 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 sowie 2012 bis 2016 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz  (BAO) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Vorlageantrag vom betreffend das Jahr 2011

Der Vorlageantrag vom betreffend das Einkommensteuerverfahren (Arbeitnehmerveranlagung) des Jahres 2011 wurde zu einem Verfahren eingebracht, das mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom E1 beendet wurde und diese in Rechtskraft erwuchs.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die von der Behörde untersuchte und entschiedene Sache kein zweites Mal an sie herangetragen werden. Wird neuerlich der nämliche Anspruch erhoben, steht ihm die Einrede der entschiedenen Sache entgegen.

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl idS ), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu ). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa ).

Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO), als unzulässig zurückzuweisen. 

2. Beschwerden betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 sowie 2012 bis 2016

Sachverhalt

Herr Bf. (in der Folge kurz Beschwerdeführer = Bf.) stellte für die Jahre 2009, 2010, und 2012 bis 2016 Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung, wobei er Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe des großen Pendlerpauschales von € 3.372 für die Jahre 2009 und 2010, von € 3.672 für die Jahre 2012 und 2014 bis 2016 sowie von € 2.448 für 2013 und Mietaufwendungen für die Jahre 2009 bis 2015 in Höhe von jeweils € 1.440 und für 2016 in Höhe von € 1.800 erklärte.

In der Folge erließ die belangte Behörde einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2009 am ,
für das Jahr 2010 am ,
für die Jahre 2012 und 2013 jeweils am
für das Jahr 2014 am und
für die Jahre 2015 und 2016 jeweils am ,
wobei jeweils nur der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132 berücksichtigt wurde und begründete dies mit dem Umstand, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Mit Schreiben vom legte der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und mit Schreiben vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 das Rechtsmittel der „Berufung“ ein und führte begründend aus, dass er die Anträge (L1) und die Beilagen eingereicht und die doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten beantragt habe.

Hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013 erhob der Bf. jeweils am „Berufung“ und führte aus, dass er Familienheimfahrten beantragt habe, die nicht anerkannt worden wären. Mit dieser Begründung sei er nicht einverstanden. Sein Lebensmittelpunkt mit seiner Familie sei in Ungarn (Gattin und zwei Kinder in der Schule). Er sei jede Woche (Montag Anfahrt, Freitag Abfahrt) nach Hause gefahren. Es stehe ihm daher dieser Aufwand zu.

Hinsichtlich der Jahre 2014 und 2015 erhob der Bf. jeweils mit Schreiben vom am Beschwerde und führte aus, dass er Familienheimfahrten beantragt habe, die nicht anerkannt worden wären. Mit dieser Begründung sei er nicht einverstanden. Sein Lebensmittelpunkt mit seiner Familie sei in Ungarn (Gattin und zwei Kinder in der Schule), 450 km entfernt. Er sei jede Woche (Montag Anfahrt, Freitag Abfahrt) nach Hause gefahren. Es stehe ihm daher dieser Aufwand zu.

Hinsichtlich des Jahres 2016 erhob der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde und führte sinngemäß wie in den die Vorjahre betreffenden Schriftsätzen aus.

Die belangte Behörde erließ für die Jahre 2009 und 2010 am jeweils abweisende Beschwerdevorentscheidungen und begründete diese mit dem Hinweis auf ein den Bf. betreffendes Erkenntnis vom des Bundesfinanzgerichtes, in dem jedoch nicht über die hier streitgegenständlichen Ansprüche (stattgebend) abgesprochen worden war.

In den jeweils abweislichen Beschwerdevorentscheidungen vom für die Jahre 2012 und 2013, vom für das Jahr 2014 sowie vom für die Jahre 2015 und 2016 führte die belangte Behörde begründend aus, dass hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 auf das ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom E1, verwiesen werden würde. Aufgrund des noch immer selben Sachverhaltes wie im Jahr 2011 sei die Beschwerde daher abzuweisen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2009 und 2010 beantragte der Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass seine Beschwerde abgewiesen worden und auf das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes verwiesen worden wäre. Eben in diesem Schreiben sei seinen Einsprüchen stattgegeben worden. Die angeführten Bescheide seien daher zu berichtigen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2013 und 2014 beantragte der Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und führte u.a. begründend aus, dass sein Lebensmittelpunkt mit seiner Familie Ungarn (Gattin + 2  Kinder-Schule) wäre, er jede Woche (Montag Anfahrt, Freitag Abfahrt) nach Hause fahren würde und ihm daher dieser Aufwand zustehe. Vom Bundesfinanzgericht wäre ihm für die Jahre 2009 und 2010 zu seinem Einbringen zu Recht erkannt worden.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerden betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2016 und führte begründend wie in den o.a. Beschwerdeschriftsätzen aus.

Der Bf. erhob am eine Säumnisbeschwerde betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2016 und begründete dies mit dem Umstand, dass er unzählige Eingaben eingebracht und bis dato keine Erledigungen/Antworten erhalten habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. ist ungarischer Staatsbürger und hat seinen Familienwohnsitz in Ungarn, wo seine in den Streitjahren nicht erwerbstätige Ehegattin mit seinen zwei Kindern lebte.

Er arbeitet von Montag bis Freitag in Österreich und hat laut Melderegister seit verschiedene Wohnsitze innegehabt. Seit ist er ohne Unterbrechung in  W, an seinem Hauptwohnsitz gemeldet.

Er beansprucht als Werbungskostenfür Familienheimfahrten für die Jahre 2009 und 2010 je € 3.372, für 2012 € 3.672, für 2013 €2.448 sowie für die Jahre 2014 bis 2016 je € 3672. An Mietaufwand mach der Bf. für die Jahre 2009, 2010 und 2012 bis 2015 je € 1.440 und für 2016 € 1.800 geltend.

Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Als Nachweis, dass seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist, legte der Bf. das Formular E9 vor.

Hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Verlegung des Hauptwohnsitzes von Ungarn nach Österreich wurden vom Bf. keine Gründe beziehungsweise Nachweise vorgebracht.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilungen

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ( § 115 Abs. 2 BAO ). Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen ( § 115 Abs. 3 BAO ).

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
Ziffer 6: Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
c) Für eine einfache Fahrtstrecke von über 60 km wird ein Pauschbetrag i.H.v. € 3.372 (2009,2010), € 3.672 (ab 2012) jährlich berücksichtigt.

Die Aufwendungen für Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.
Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten.

Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen, ohne Belang ist somit, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht ( ); die Gründe für die Beibehaltung sind daher jährlich von der Abgabenbehörde zu prüfen.
Bei einem ausländischen Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für die gegenständlichen Streitjahre nicht von einer unzumutbaren Verlegung des Familienwohnsitzes auszugehen ist, da der Bf. seit bis dato über einen österreichischen Hauptwohnsitz verfügt.
Da dem Bf. bereits mehrmals vorgehalten wurde, dass die beantragten Aufwendungen nur für ca. 2 Jahre ab Erwerbsaufnahme in Österreich zustehen würden, er bis dato auch keinerlei Behauptungen oder Nachweise für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes (wegen Bindungen der Ehegattin oder der Kinder betreffend etwa der Besuch von Spezialschulen, die es nur vor Ort gäbe, oder sonstiger Pflegefälle, die die Anwesenheit vor Ort erforderlich gemacht hätten) an den Ort seiner Beschäftigung erbracht hat, er auch nicht unmittelbar vor seiner Pensionierung gestanden ist, schließt sich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen des Finanzamtes an, wonach die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ausschließlich einer privaten Veranlassung zuzuordnen und gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig ist.

Einwendungen dagegen wurden jedenfalls wie bereits o.a. bis dato trotz der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom E1 – ergangen zum identen Sachverhalt betreffend das Jahr 2011 - vom Bf. nicht vorgebracht, nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Auch ein unterschiedliches Preisniveau zwischen Wien und Ungarn würde kein zu berücksichtigendes Argument darstellen, da das in Österreich gegebene Preisniveau alle Arbeitnehmer gleichermaßen trifft.

Da die Ehegattin des Bf. in den Streitjahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (siehe Formular E9) und er bereits seit 2000 in  Österreich, seit 2004 ununterbrochen in Wien an der o.a. Adresse seinen Hauptwohnsitz hat, wäre es dem Bf. in einem Zeitraum von rund zwei Jahren zumutbar gewesen, einen gemeinsamen Haushalt an seinem Arbeitsort zu begründen, weshalb in den Streitjahren die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht anerkannt werden können.

Dies hat zur Folge, dass auch das beantragte große Pendlerpauschale nicht berücksichtigt werden kann, da Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen nur dann Werbungskosten sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Angesichts der Tatsache, dass der bereits seit dem Jahr 1994 im Bundesgebiet nicht selbständig beschäftigte Bf. bis dato seinen in Ungarn gelegenen Familienwohnsitz beibehalten hat, dessen Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes selbst keiner Beschäftigung nachgeht, beruht die Beibehaltung des Familienwohnsitzes somit auf privat veranlassten Motiven, weshalb eine ertragsteuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich ist.

Die Vorlageanträge vom betreffend die Jahre 2009, 2010, 2012 und 2013 stimmen inhaltlich mit den bereits früher eingebrachten oben Angeführten überein und ergänzen diese.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG , der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt.

ad 1: Dass einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht wird vom VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl dazu ) iudiziert. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa ). Der gegenständliche Beschluss widerspricht daher nicht der ständiger Rechtsprechung des VwGH.

ad 2: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 16 bzw. 20 EStG 1988 ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrt
Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100291.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at