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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2018, RV/2101428/2016

Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Inanspruchnahme zur Haftung hat vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Sachbescheide zu ergehen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101428/2016-RS1
Werden gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Inanspruchnahme zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO auch die Sachbescheide angefochten, so ist nach der Judikatur des VwGH zuerst über die Rechtmäßigkeit der Haftung zu entscheiden. Dies deshalb, weil davon die Beschwerdebefugnis gegen die Sachbescheide (Beschwerdelegitimation) abhängt (siehe ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (=Bf.) war in den Streitjahren einziger gesetzlicher Vertreter der in Liechtenstein ansässigen Aktiengesellschaft (in der Folge kurz =AG).

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Außenprüfung für die Kalenderjahre 2006 bis 2010 wurde festgestellt, dass die AG in Österreich steuerpflichtige Umsätzen durchgeführt nicht erklärt hatte.

Das Finanzamt setzte folglich die Umsatzsteuer der Kalenderjahre 2006 bis 2010 unter Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung wie folgt fest (Beträge in Euro):


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Jahr

Bescheiddatum
Zahllast/
Gutschrift

Nachforderung
 
Fälligkeit
 
 
 
 
 
2006
9.589,11
9.589,11
2007
4.380,00
4.380,00
2008
12.250,00
12.250,00
2009
6.833,33
6.833,33
2010
-1.495,16
216,39

Laut Beschluss des Fürstlichen Landesgerichtes Liechtenstein vom kk/mm/2012 wurde die AG gelöscht.

Am hafteten noch insgesamt 31.557,28 Euro aus den oa. festgesetzten Umsatzsteuernachforderungen auf dem Abgabenkonto der AG aus.

Da die Abgabennachforderungen bei der AG uneinbringlich waren, forderte das Finanzamt den Bf. mit Vorhalt vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 9 iVm § 80 BAO auf, zu sich zu nachstehenden Feststellungen bzw. Fragen zu äußern.

„Vertreter juristischer Personenhaben alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, vorschriftsmäßig entrichtet werden.

Vertreter haften mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben des Vertretenen, wenn sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden trifft. Leichte Fahrlässigkeit gilt bereits als Verschulden.

1.)
Sie werden daher in Ihrem Interesse ersucht, die nachfolgenden Fragen Sorgfältig und vollständig zu beantworten und durch Vorlage geeigneter Unterlagen, die zu Ihrer Entlastung dienen können, zu belegen.

Auf dem Abgabenkonto der AG haften folgende Abgabenbeträge aus:

(siehe oben)


Die im Rückstand ausgewiesenen Selbstbemessungsabgaben sind nach Abgabenart und Zeiträumen aufgeschlüsselt.

Die Ermittlung der im Rückstand enthaltenen bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben entnehmen Sie bitte den beiliegenden, bereits ergangenen Bescheiden (Ablichtungen).

Weiters wird der Prüfungsbericht zur Außenprüfung vom beigelegt.

2.)
Sie sind im Liechtensteiner Handelsregister als Geschäftsführer der AG eingetragen. Auf Grund Ihrer Funktion, als zur Vertretung der AG nach außen berufenes Organ, als Geschäftsführer, oblag Ihnen die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtung der Vertretenen.

3.)
Da die unter Punkt 1 angeführten Abgabenbeträge während Ihrer Vertretungsperiode fällig bzw. nicht entrichtet wurden, muss das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass Sie der Ihnen aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Vertretenen nicht vorschriftsgemäß nachgekommen sind.

4.)
Die genannten Beträge sind bei der AG als uneinbringlich anzusehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass alle bisherigen Einbringungsmaßnahmen erfolglos verlaufen sind.

5.)
Sofern die AG bereits ab den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte, werden Sie ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger ab dem Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten (siehe Punkt 1) gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung müssen alle damaligen Gläubiger der AG (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem sind alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüber zu stellen. Für den Nachweis der quotenmäßigen Erfüllung der GIäubigergleichbehandlung ist eine rechnerische Darstellung vorzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschuld am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen ().

(beispielsweise:
*) monatliche Saldenlisten beginnend mit dem Vormonat des haftungsrelevanten Zeitraumes

*) Summe der Monatsbewegungen sollen auf jeder Kontoseite der einzelnen Konten (kein Saldo für die Bewegungen auf den einzelnen Konten) aufscheinen

*) Debitoren und Kreditoren sollen gesondert und nicht in einer Gesamtsumme aufscheinen.)

Es steht Ihnen aber frei, die maßgebliche finanzielle Situation ab Eintritt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger der AG auch auf andere Art und Weise einwandfrei bekannt zu geben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt Ihnen als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der AG noch Befriedigung erlangten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringunng dieser Nachweise muss das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie die Ihnen obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt haben, und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der AG ist. Unter diesen Umständen haften Sie für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß (z.B. ).

6.)
Wird der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht in nachvollziehbarer Weise erbracht, liegt es im Ermessen des Finanzamtes, die Haftung für die unter Punkt 1 genannten Abgabenbeträge auszusprechen, bei Benachteiligung des Abgabengläubigers im Ausmaß der nachgewiesenen Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten der AG (z.B. ). Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt (z.B. 2004/ 14/0112), sähe sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung gegen Sie im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen.

7.)
Zur Stellungnahme wir Ihnen eine Frist bis zum eingeräumt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Frist angesichts der vorliegenden Sachlage nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden könne.“

Mit Eingabe vom , eingelangt beim Finanzamt am , stellte der Bf. einen Fristerstreckungsantrag.

Gleichzeitig legte der Bf. einen Beschluss des Landesgerichtes vom xx/yy/2011 vor, wonach über den Bf. die Untersuchungshaft verhängt worden war. Dieser Haftbeschluss war längstens bis zum mm/nn/2012 wirksam.

Mit Schriftsatz vom verlängerte das Finanzamt die Frist zur Vorhaltbeantwortung bis zum .

In der Folge stellte der Bf. einen weiteren Fristerstreckungsantrag bis zum .

Der Bf. verwies darin auf das Strafverfahren vor dem Landesgerichtes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.

Laut Weisung vom dürfe er Vorarlberg nicht verlassen. Diese Weisung stehe einer ordnungsgemäßen Vorhaltbeantwortung entgegen, da die AG in Liechtenstein domiziliert und der Bf. in der Schweiz wohnhaft gewesen sei.

Im Strafverfahren sei noch ein Gutachten ausständig und habe überdies ein Richterwechsel stattgefunden, weshalb eine Fristerstreckung bis zum beantragt werde.

Mit Schriftsatz vom verlängerte das Finanzamt die Frist zur Vorhaltbeantwortung bis zum .

Der Bf. beantragte mit Eingabe vom eine weitere Fristerstreckung bis zum .

Eine schriftliche Zustimmung des Finanzamtes zu diesem Fristerstreckungsantrag liegt nicht vor, weshalb von einer stillschweigenden Verlängerung auszugehen ist.

Diese Fristerstreckung lief fruchtlos ab.

Das Finanzamt erließ in der Folge am den angefochtenen Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO für nachstehende Abgabenschulden der AG.


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
 
 
 
Umsatzsteuer
2006
7.877,56
Umsatzsteuer
2007
4.380,00
Umsatzsteuer
2008
12.250,00
Umsatzsteuer
2009
6.833,33
Umsatzsteuer
2010
236,39
Summe
 
31.557,28

Als Anhang zum Bescheid legte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2010 sowie den Bericht der Außenprüfung vom bei.

Unter Verweis auf umfangreiche Judikatur begründete das Finanzamt den Bescheid damit, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der AG als Primärschuldnerin uneinbringlich seien.

Der Bf. sei nachgewiesenermaßen der einzige gesetzliche Vertreter im Sinne der §§ 9 und 80 BAO der AG bis zu deren Auflösung gewesen.

Die Abgabenforderung gegen die AG bestehe, da diese mittels Bescheid festgesetzt worden seien.

Die Uneinbringlichkeit ergebe sich daraus, dass alle bisherigen Einbringungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien und laut Beschluss des Fürstlichen Landesgerichtes vom kk/mm/2012 die AG gelöscht wurde, weil der Antrag auf Durchführung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen worden sei.

Haftungsrelevant sei nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters. Die Pflicht des Vertreters zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten der Vertretenen bestehe nur insoweit, als ausrechend liquide Mittel für deren Bezahlung vorhanden gewesen sind.
Der Bf. sei mit Vorhalt vom aufgefordert worden, den Nachweis über die Höhe der liquiden Mittel und die Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.

Dieser Aufforderung sei der Bf. jedoch nicht nachgekommen, weshalb von einer Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen des Bf. als Vertreter der AG auszugehen sei.

Da der Bf. nicht dargetan habe, warum er für die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten der AG nicht Sorge habe tragen können, sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von seinem Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben auszugehen. Durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. liege auch die geforderte Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgaben vor.

Der Bf. brachte mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ein.

Er begründete diese damit, dass die AG bis Ende 2011 unter der Leitung des Bf. gestanden sei.
Am sei der Bf. aus der Untersuchungshaft mit der Auflage, den Handel mit Booten zu unterlassen und sich nicht aus Vorarlberg zu entfernen entlassen worden.

Er sei ihm daher nicht mehr möglich gewesen die Geschäfte der AG mit Sitz in Liechtenstein zu führen.

Folglich sei auch ein Liquidator für die AG bestellt worden.
Diesem sei die Liquidation der AG oblegen.

Dem Bf. sei nicht bekannt, warum die Umsatzsteuernachforderungen von diesem bei der Liquidation nicht berücksichtigt worden seien.

Er habe vom Liquidator diesbezüglich keine Informationen erhalten.

Der Bf. sei nach Erlassung der Umsatzsteuerbescheide nicht mehr in der Lage gewesen für eine gleichmäßige Verteilung des Vermögens zu sorgen.

Im Übrigen würden die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2010 zur Gänze wegen inhaltlicher Unrichtigkeit angefochten. Sämtliche diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Geschäfte seien in Österreich nicht steuerbar und auch  nicht steuerpflichtig gewesen.

Es wurde die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab.

Das Finanzamt führte darin aus, dass hinsichtlich der Nachweisführung der Gläubigergleichbehandlung auf die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben abzustellen sei. Die Fälligkeiten der Umsatzsteuernachforderungen seien in einem Zeitraum gelegen als der Bf. noch die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hatte und die Abgabenentrichtung alleine in seinem Verantwortungsbereich gelegen war.

Hinsichtlich der Bekämpfung der Umsatzsteuerbescheide werde auf verwiesen, wonach zunächst über die Beschwerde der Geltendmachung der Haftung zu entscheiden sei, weil von dieser Entscheidung die Rechtsmittelbefugnis gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch abhänge.

In der Folge stellte der Bf. den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde.

Mit Eingabe vom nahm er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Rechtslage und Erwägungen

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (also gegen den Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (, ).

Unstrittig war der Bf. alleiniger Vertreter der AG zu den jeweiligen Fälligkeiten der Umsatzsteuernachforderungen. Er war daher Vertreter der AG im Sinne der §§ 9 und 80 BAO.

Im Beschwerdefall liegen aufrechte Forderungen des Finanzamtes gegen die AG auf Grund der Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2010 in Höhe von 31.557,28 Euro vor.

Die AG wurde bereits am kk/mm/2012 gelöscht. Die Uneinbringlichkeit bei der AG ist daher evident.

Der Bf. wurde vom Finanzamt mit Vorhalt vom aufgefordert, die Gleichbehandlung aller Gläubiger, einschließlich des Fiskus zu den jeweiligen Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen bis zum nachzuweisen.

Er ersuchte mehrmals um Fristverlängerung, da er Vorarlberg infolge eines anhängigen Strafverfahrens nicht verlassen dürfe.

Da er die AG unter diesen Umständen nicht weiterführen habe können, sei ein Liquidator für die AG bestellt worden.

Er wisse nicht, warum der Liquidator die Umsatzsteuerforderungen nicht bedient habe. Er sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung () auf Grund der Bestellung des Liquidators nicht mehr in der Lage gewesen für eine gleichmäßige Verteilung des Vermögens zu sorgen.

Der Bf. übersieht dabei, dass zwar die Sachbescheide am erlassen wurden, die Fälligkeit der Abgabennachforderungen bereits in den Vorjahren vor Verhängung der Untersuchungshaft über ihn gelegen war, weshalb deren Entrichtung in seinen Verantwortungsbereich fiel.

Der Vorhalt an den Bf. erging erst nach Löschung der AG und hat es der Bf. unterlassen, die Behörde von deren Löschung zu unterrichten. Vielmehr erweckte er gegenüber der Behörde den Eindruck, die AG würde vom Liquidator weitergeführt bzw. sei noch im Status der Abwicklung.
Es wird nicht daran gezweifelt, dass Bf. auf Grund des Verbotes, Vorarlberg zu verlassen, keinen unmittelbaren Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen der AG hatte. Es geht aber nirgendwo hervor und hat er auch nicht versucht, mit Hilfe des Liquidators oder auf andere Weise die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes nachzuweisen.

Die wesentliche Pflichtverletzung des Bf. ist dadurch nachgewiesen, dass der Bf. die Umsatzsteuernachforderungen weder erklärte und offengelegte, noch diese entrichtete.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn der Vertreter nicht darlegt, warum er nicht für die ordnungsgemäße Abgabenentrichtung der Vertretenen Sorge getragen hat.

Mangels entsprechender Darstellungen des Bf. über die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu den Fälligkeiten der jeweiligen Umsatzsteuernachforderungen ist eine Schlechterstellung des Fiskus zu 100% anzunehmen, weshalb eine schuldhafte abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Bf. als einzig Verantwortlichen der AG vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO annehmen darf.

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa ).

Die schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters lässt nämlich mangels dagegen sprechender Umstände -wie im Beschwerdefall - die Annahme zu, dass diese kausal für die Uneinbringlichkeit ist.

Laut den Feststellungen einer Außenprüfung, die den haftungsgegenständlichen Abgaben zu Grunde liegen, tätigte die AG in den Jahren 2006 bis einschließlich 2010 steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in Österreich, die die AG nicht erklärt hatte.

Der Bf. als alleiniger Vertreter der AG war für die Erklärung der geschuldeten Umsatzsteuer und deren Entrichtung verantwortlich.

Erst im Zuge einer Außenprüfung erlangte das Finanzamt Kenntnis von den umsatzsteuerpflichtigen Vorgängen.

Der Bf. als Vertreter legte gegenüber dem Finanzamt die geschuldete Umsatzsteuer nicht offen und war diese im Zeitpunkt ihrer Festsetzung bei der Bf. mangels Zahlungsfähigkeit nicht mehr einbringlich.
Gerade durch den Umstand, dass der Bf. als Vertreter der AG deren Umsatzsteuerpflicht nicht offenlegte, tritt die Billigkeit im Sinne der Wahrung der Interessen des Bf. in den Hintergrund. Darüber hinaus brachte der Bf. keine Gründe für die Unbilligkeit der seiner Heranziehung zur Haftung vor.

Es war daher der Zweckmäßigkeit im Sinne des Interesses des Fiskus an der Abgabeneinhebung der Vorzug gegenüber der Billigkeit im Sinne der Berücksichtigung der Interessen des Bf. gemäß § 20 BAO der Vorzug zu geben.

Soweit der Bf. sich auf die Unrichtigkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide beruft, kann er im Haftungsverfahren nichts gewinnen.

Über diese Frage hat das Finanzamt gesondert zu entscheiden.

Durch die gegenständliche Bestätigung des Bf. als Haftenden ist dessen Legitimation gegen die Abgabenbescheide nachgewiesen und bestätigt (, ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme zur Haftung sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Es liegt hier keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Anfechtung der Sachbescheide durch den Haftenden zur Klärung der Klagslegitimation zuerst über die Frage der Haftung zu entscheiden ist. Auch hier ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.

Eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133  Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101428.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at