Bürgerliche Kleidung als Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. AB in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kufstein Schwaz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 sowie vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und 2015 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den Beschwerdevorentscheidungen zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige war in den Streitjahren bei einem Facharzt als „Assistentin“ beschäftigt und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2013 bis 2015 wurden von der Abgabepflichtigen jeweils die Berücksichtigung eines Pendlerpauschale in Höhe von 2.568 € sowie eines Pendlereuro in Höhe von 82 € beantragt sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend gemacht (für das Jahr 2013 in Höhe von 1.364,05 €; für das Jahr 2014 in Höhe von 449,80 €; für das Jahr 2015 in Höhe von 930,75 €). Ebenso wurden jeweils Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen (für das Jahr 2013 in Höhe von 1.116,31 €; für das Jahr 2014 in Höhe von 980,80 €; für das Jahr 2015 in Höhe von 917,47 €) geltend gemacht.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde die Abgabepflichtige ersucht, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege nachzuweisen. Hinsichtlich der in den Erklärungen beantragten Pendlerpauschale/Pendlereuros wurde sie ersucht, einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner als Basis für die Berücksichtigung vorzulegen. Dieser Vorhalt verblieb in weiterer Folge unbeantwortet.
In den in Beschwerde gezogenen Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 vom sowie für 2014 und 2015 vom wurden sodann jeweils lediglich der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag sowie das Pauschale für Sonderausgaben berücksichtigt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt hätten werden können, da die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden seien.
In einer Eingabe vom wurde von der Abgabepflichtigen ausgeführt, dass sie die „Anfrage“ nicht per Post erhalten habe und in die Databox nicht Einsicht genommen habe, weshalb die Belege und der Pendlerrechner nicht nachgereicht werden hätten können.
Weiters wurden für die einzelnen Jahre jeweils diverse Belege sowie das Ergebnis der Berechnung durch den Pendlerrechner vorgelegt.
In den Beschwerdevorentscheidungen vom für das Jahr 2013 bzw vom für die Jahre 2014 und 2015 wurden sodann jeweils ein Pendlerpauschale in Höhe von 856 € sowie ein Pendlereuro in Höhe von 27,33 € gemäß dem vorgelegten Ergebnis der Berechnung durch den Pendlerrechner berücksichtigt und darüberhinaus bezüglich der geltend gemachten Werbungskosten jeweils lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132 € in Abzug gebracht und in der Bescheidbegründung dazu ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten für Bekleidung nicht um typische Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung gehandelt habe und die Ausgaben für „bürgerliche Kleidung“ auch wenn diese ausschließlich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit getragen werde, zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben der Lebensführung zu rechnen sei. Hinsichtlich der für die Jahre 2013 und 2015 vorgelegten Belege bezüglich KFZ Kosten wurde darauf verwiesen, dass Ausgaben für ein KFZ gem. „§ 20 EStG einen Aufwand der privaten Lebensführung darstellen würden und Aufwendung für Fahrten vom und zum Arbeitsplatz mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten seien.
Hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben wurde jeweils lediglich - offenkundig mangels Vorlage von Belegen - der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60 € in Abzug gebracht.
Hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wurde für das Jahr 2013 mangels Vorlage von Belegen kein Betrag bzw für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ein Betrag in Höhe von 154,95 € bzw. in Höhe von 370,65 € berücksichtigt, der steuerlich jedoch keine Auswirkung hatte, da er der Höhe nach jeweils unter dem Selbstbehalt gelegen war.
Die in den Beschwerdevorentscheidungen festgesetzte Abgabegutschrift betrug jeweils 340 €.
In der Eingabe vom , mit welcher „neuerliche Beschwerde“ erhoben wurde, wurde von der Abgabepflichtigen vorgebracht, dass die festgesetzten Gutschriften in Höhe von 340 € „nicht stimmen können, da eine Vorberechnung (online) von je min. 2000 Euro herauskam“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ausgaben für Bekleidung:
Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten wurden von der Abgabepflichtigen neben den Belegen für KFZ-Kosten (hinsichtlich derer auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2013 verwiesen wird) ausschließlich Belege über die Anschaffung von Bekleidungsartikeln vorgelegt.
Dazu wurde in der Beschwerdevorentscheidungen, denen insoweit Vorhaltswirkung zukommt, darauf hingewiesen, dass Anschaffungskosten für „bürgerliche Kleidung“ grundsätzlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für Bekleidung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt. Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet; dabei ist auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen (vgl. ).
Da von der Abgabepflichtigen zu den rechtlichen Ausführungen der Abgabenbehörde in den Beschwerdevorentscheidungen keine begründeten Einwendungen erhoben wurden, erfolgte die Versagung der Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten durch die Abgabenbehörde zu Recht.
Sonderausgaben:
Da hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben keinerlei Belege vorgelegt wurden, konnten solche auch keine Berücksichtigung finden.
Außergewöhnliche Belastung:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen und muss diese u.a die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8 %.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
für jedes Kind (§ 106).
Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wurden von der Abgabenbehörde in den Beschwerdevorentscheidungen soweit Belege vorgelegt wurden, berücksichtigt, welche aber steuerlich keine Auswirkungen hatten, da diese betraglich unter dem Selbstbehalt lagen.
Darüberhinausgehende Ausgaben wurden mangels Vorlage von Unterlagen bzw. Belegen von der Abgabenbehörde zu Recht nicht berücksichtigt.
Abschließend wird hinsichtlich der Ausführungen im Vorlageantrag, dass eine Vorberechnung (online) einen höheren Gutschriftsbetrag ergeben habe, angemerkt, dass mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden die in den Erklärungen geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergwöhnlichen Belastungen nicht in beantragter Höhe berücksichtigt wurden und daher die Vorberechnung naturgemäß von den Bescheiden abweichen muss.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Streitfall das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüberhinaus die Lösung der Streitfragen ausschließlich sachverhaltsbezogen getroffen wurden, war eine Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100822.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at