Kein Katastrophenschaden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., Anschr., vertreten durch die TREUHAND-UNION Salzburg Steuerberatungs GmbH & Co KG, Felix-Dahn-Straße 1a, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Einkommensteuer 2015, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte in der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 unter der KZ 475 Katastrophenschäden die Berücksichtigung eines Betrages von € 16.387,14 als außergewöhnliche Belastung.
Über Anfrage der Abgabenbehörde legte der steuerliche Vertreter am ein vom Beschwerdeführer an die Steuerberatungskanzlei gerichtetes e-mail vom mit dem Betreff “Hochwasser Neuanschaffungen“ vor. Darin teilt der Beschwerdeführer dem steuerlichen Vertreter mit, zwei wesentliche Dinge seien als Folgeschäden angeschafft worden, dies jedoch nicht im Jahre des Hochwassers, sondern 2015: Eine Küche und eine Gastherme. Bei der Küche hätten sich aufgrund der Feuchtigkeit im Hause nach dem Hochwasser die Fronten im Laufe der Zeit gelöst (der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf Fotos, die er mitübersandte). Der Kühlschrank und das Rohr seien auch funktionsuntüchtig gewesen. Die Gastherme sei nach dem Hochwasser dauernd defekt gewesen – laut Installateur im Zusammenhang mit dem Hochwasser. Beide seien damals 10 Jahre alt gewesen.
Der Abgabenbehörde wurden zwei auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Rechnungen vorgelegt:
1) Rechnung vom der X-Küchenstudio-GmbH, Adresse1, über Lieferung und Montage einer DAN Küche samt Zahlungsüberweisung von € 11.640,00
2) Rechnung vom von C.D., Installations-Meisterbetrieb Adresse2, über den Austausch der Gas- Zentralheizung samt Zahlungsüberweisung von € 4.747,14.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom folgte die Abgabenbehörde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht.
Diese Entscheidung begründete sie damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Katastrophenschäden könnten nicht anerkannt werden, da in dem vorliegenden Schadensbericht der Y-Versicherungs-AG keine Schäden an der Küche bzw. an der Heizung angeführt seien. Weiters sei aufgrund des langen Zeitraumes zwischen Schadensfall (Juni 2013) und Neuanschaffung (Oktober bzw. Dezember 2015) kein zeitlicher Zusammenhang ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines steuerlichen Vertreters mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde.
In diesem Schreiben führt der steuerliche Vertreter wie folgt aus:
“Begründung:
Die Stellungnahme von Herrn B.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den zwei Absätzen möchte ich wie folgt Stellung beziehen:
Die von Ihnen geltend gemachten Katastrophenschäden, konnten nicht anerkannt werden, da in dem vorliegenden Schadensbericht der Y-Versicherungs-AG keine Schäden an der Küche bzw. an der Heizung angeführt sind. Weiters ist aufgrund des langen Zeitraums zwischen Schadensfall (Juni 2013) und Neuanschaffung (Oktober bzw. Dezember 2015) kein zeitlicher Zusammenhang ersichtlich.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinenkatastrophen und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht. Ein bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. Dabei sind die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen (Rz 838b), die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände (Rz 838c) und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (Rz 838d und Rz 838e) ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 absetzbar. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus dem Katastrophenfonds) "Zuschüsse” dafür bezahlt werden.
(Anmerkung: Diese beiden Absätze erfolgen im Original in kursiver Schriftform).
Seit xy2003 bin ich unter der Adresse Anschr. gemeldet. In dieser Zeit wurde die Sanierung des Hauses abgeschlossen, die Heizungsanlage sowie die Küche errichtet.
Alle unmittelbaren, sichtbaren und erkennbaren Schäden, verursacht durch das Hochwasser 2013, wurden gemeldet. Die Y-Versicherungs-AG hat damals die Übernahme des Schadens abgelehnt, da der Schaden nicht durch Oberflächenwasser, sondern durch Grundwasser verursacht wurde (Grundwasserschäden seien durch meinen Vertrag nicht gedeckt).
Zur Spitze der Unwetterkatastrophe durften wir gem. Polizei und Feuerwehr nicht mehr in den Keller, sodass ich nicht feststellen konnte, wo der Wasserhöchststand lag. Jedoch hat sich im weiteren Verlauf gezeigt, dass die Therme nicht mehr richtig funktionierte, weshalb ich eine Reparatur anforderte. Der damalige Heizungstechniker der Firma E. hatte mir mitgeteilt, dass nicht auszuschließen ist, dass die Therme im Wasser stand. Korrodierte Teile sowie die Elektronik zeugten davon. Da immer wieder Neustarts des Gerätes aufgrund von Fehlermeldung und Reparaturen notwendig wurden, habe ich entschieden, die Therme auszutauschen. Die Z-AG machte mir im Jahr 2015 ein Angebot, das ich annahm. Zum Zeitpunkt des Austausches war die Therme 12 Jahre alt.
Im Juli 2013 begannen sich an den Küchenfronten Blasen zu bilden, die dann im Verlauf von 6 Monaten Risse bildeten. Das Backrohr war defekt geworden und nur mehr drei von 4 Herdplatten funktionierten. Der Parkettboden im Wohnzimmer quellte an mehreren Stellen auf und zeigt heute noch deutliche Trocknungsfugen. Zu Beginn waren 4 Entfeuchter für 6 Monate im Einsatz, danach zwei weitere für 6 Monate.
Zunächst hieß es seitens des Finanzamtes, dass nur Investitionen und nicht Schäden geltend gemacht werden könnten. Von einer Frist, binnen der eine Neuinvestition getätigt werden muss, war keine Rede.
Laut Lebensdauertabelle gelten für Küchen und Gasthermen 20 Jahre. Für ein Klebevollholzparkett 40 Jahre. Die bereits an das FA übermittelten Fotos von der Küche wurden am geschossen. Zum Zeitpunkt des Schadens hatten die Therme und die Küche die Hälfte ihrer Lebensdauer erreicht, wozu hätte ich, den Nichtzusammenhang zwischen Schaden und Neuanschaffung angesprochen, zu diesem Zeitpunkt neu investieren sollen?
Der Parkettboden ist durch Abschleifen alleine nicht sanierbar. Er müsste komplett getauscht werden. Die Kosten für ca. 60 qm Parkettboden, Montage und Entfernung des alten Bodens wurde mit ca. € 9.000 beziffert. Weil ich das Kapital dafür nicht habe, habe ich den Austausch noch nicht vorgenommen.
Ich habe priorisiert und in jene Dinge investiert, die nicht mehr weiter aufgeschoben werden konnten. Mich überrascht, dass das FA davon ausgeht, dass jeder Haushalt jederzeit € 26.000,-- (auf diesen Betrag belaufen sich die Gesamtinvestitionen) bereitstellen kann?
Die Hochwassersanierung ist aus meiner Sicht nicht abgeschlossen, der Parkettboden noch nicht saniert. Ich beeinspruche darum Ihre Entscheidung hinsichtlich Ihres postulierten Nichtzusammenhanges zwischen Ereignis und Investition.“
Nach erfolgter Urgenz des Beschwerdeführers am gab die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerde keine Folge.
Begründend führte sie aus, laut Gutachten des Sachverständigen sei im Keller ! ein Grundwassereintritt mit einem Wasserstand von 50 cm gewesen. Dass dies in den darüber liegenden Geschossen zu Folgeschäden, wie vom Beschwerdeführer geschildert, führe, sei auszuschließen. Da die vom Beschwerdeführer angeführten Schäden somit keine Katastrophenschäden darstellten, seien die Kosten dafür steuerlich nicht absetzbar.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am einen Vorlageantrag, in dem er noch einmal auf seine Ausführungen in der Beschwerde Bezug nahm.
Mit Schreiben vom richtete das Bundesfinanzgericht ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem es darauf hinwies, dass im Schadensbericht Nr. xy der XY-Schadensbewertungs-GmbH vom ausdrücklich festgehalten werde, dass die Heizung sowie der Warmwasserspeicher von dem Schadensereignis nicht betroffen seien. In diesem Bericht finde sich auch kein Hinweis, dass die Küche von diesem Schadensereignis berührt worden sei.
Das Gericht ersuchte den Beschwerdeführer binnen 3 Wochen einen Nachweis für den von ihm behaupteten kausalen Zusammenhang zwischen den beantragten Aufwendungen und dem angeführten Schadensereignis vorzulegen.
Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer mit, aus seiner Beschwerde gehe hervor, dass es über ein Jahr gedauert habe, den Keller zu trocknen. In dieser Zeit seien die Mängel aufgetreten und dokumentiert. Für ihn sei der zeitliche Zusammenhang damit belegt. Dass der Folgeschaden nicht mehr begutachtet worden sei, resultiere aus dem Umstand, dass die Versicherung den Schaden nicht übernommen habe.
Die Feuchtigkeit in oberen Räumen auszuschließen – wie dies durch die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen worden sei – wenn nicht einmal die Bauweise des Gebäudes hinterfragt worden sei, sei für ihn unverständlich. Zur Feuchtigkeit sei festzuhalten, dass sie sich ihren Weg suche und nicht bei 50 cm in den Wänden stehen bleibe. Sie ziehe die Wände hoch und fülle den Luftraum bis zur Decke des gesamten Kellergeschosses. lm Sommer könne nicht gelüftet werden, weil warme Luft kondensiere und dies wieder Feuchtigkeit bringe. Warme Luft könne mehr Feuchtigkeit aufnehmen als kalte und bekanntlich steige warme Luft auf. Es hätte nur mit dem Trocknergerät entfeuchtet werden können. Auch eine eventuelle Schimmelbildung müsse nicht sichtbar sein. In der Küche sei sie sichtbar gewesen. Zu diesen Ausführungen lege er eine fachliche Bestätigung der Baufirma F. bei.
lm Gutachten sei der Wasserstand mit 50 cm angeführt. Das sei die sichtbare Wasserlinie gewesen, der tatsächliche Höchststand sei mit Sicherheit darüber gelegen. Wegen des Betretungsverbotes durch die Feuerwehr sei er nicht bekannt.
Hinsichtlich der Therme sei anzuführen, dass im Sommer nicht geheizt worden sei. Dass die Heizung bei Dauerbetrieb nicht mehr funktioniere, könne erst in der Heizperiode festgestellt werden. Dass Heizthermen nicht in ungelüfteten, feuchten Räumen aufgestellt werden dürften, stehe in der Aufbauanleitung. Die Therme müsse nicht im Wasser stehen, um Schaden zu nehmen, hohe Luftfeuchtigkeit könne dies auch bewirken. Er habe schriftlich zu Beginn der Woche bei der Wartungsfirma E. um eine Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme reiche er nach. Völlig ignoriert worden sei sein Beschwerdevorbringen, dass eine Reparatur der Heizung bereits im ersten Dauerbetrieb nach dem Hochwasser erfolgt sei und der Heizungstechniker der Firma E. einen Schaden aufgrund des Hochwassers vermutet habe. Erst der Tausch sei später erfolgt. Die Therme sei vom Gutachter nicht in Betrieb genommen worden.
Zur Küche sei festzuhalten, dass der Küchenfachmann (siehe Beilage) bestätigen könne, dass Küchenfronten bei Feuchtigkeit Risse bilden könnten. Ein Beweis für die Feuchtigkeit in der Küche sei der Schimmel hinter den Schränken. Dieser sei im Zuge der Küchenneuanschaffung saniert worden. Auf diesen Umstand sei bisher nicht eingegangen worden.
Der Eingabe fügte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Baumeister F-GmbH, Adresse3, vom samt Berechnungsunterlagen und ein undatiertes Schreiben von G.H., versehen mit dem Stampilienaufdruck “DANKüchen, Adresse1, Tel.+Fax: xx, X-Küchenstudio-GmbH, ATU-Nr. yy“ als Beilagen an.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Der Begriff “Katastrophenschäden“ ist im § 34 Abs 6 nicht definiert. Das Gesetz erwähnt nur Beispiele schädigender Ereignisse, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinenabgänge, die noch durch weitere ergänzt werden können, wie zB Flächenbrände, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz, Steinschlag, Hagel, Schnee und Sturm. Es muss sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen, in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG55 § 34 Rz 4).
DerEintritt eines Vermögensschadens selbst bildet auch nach der Bestimmung des § 34 Abs 6 EStG 1988keine außergewöhnliche Belastung. Erst die Kosten zurBeseitigung des Katastrophenschadens können steuerlich als Katastrophenschaden abgesetzt werden. Dabei betrifft das Wort “Beseitigung“ nicht nur die Kosten für dieunmittelbaren Aufräumungs- und Instandhaltungsarbeiten nach einer Katastrophe, sondern auch die Wiederbeschaffungskosten zerstörter oder verlorener Wirtschaftsgüter (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG55 § 34 Rz 7 und 8).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, hat der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (vgl. mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom , 90/14/0019 und vom , 2001/15/0109).
Bei antragsbedürftigen Abgabenbegünstigungen, zu denen auch die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zählt, kommt laut Höchstgericht dem Erfordernis des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgabenpflichtigen gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. ).
So hat der Gerichtshof in seiner Judikatur darauf hingewiesen, dass es bei Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen in erster Linie Sache des Abgabenpflichtigen ist, den für die Begünstigung maßgebenden Sachverhalt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, während die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde in den Hintergrund tritt. Dies gelte insbesondere auch für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (vgl. , ).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Aufwendungen für die Neuanschaffung einer Küche in Höhe von € 11.640,00 und Austausch einer Therme in Höhe von € 4.747,14 als Kosten infolge von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sind.
Der gegenständlichen Angelegenheit liegt folgende Vorgeschichte aus dem Jahre 2013 zugrunde:
Der Beschwerdeführer beantragte in der am elektronisch eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 unter der KZ 475 Katastrophenschäden die Anerkennung eines Betrages von € 23.084,60 als außergewöhnliche Belastung.
In dem mit datierten Einkommensteuerbescheid 2013 wurde diesem Antrag des Beschwerdeführers erklärungsgemäß entsprochen.
Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer nachstehende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
Übermittlung eines belegmäßigen Nachweises der Katastrophenschäden laut KZ 475 € 23.084,60
Vorlage der Niederschrift über die Schadenserhebung durch die Gemeindekommission
Mitteilung, ob dem Beschwerdeführer für diese Katastrophenschäden Versicherungsvergütungen oder andere Subventionen gewährt wurden
Mitteilung, ob durch den Beschwerdeführer Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter erzielt wurden.
In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung am den Schadensbericht Nr. xy der XY-Schadensbewertungs-GmbH, Adresse4, vom , in dem ein Schaden von € 25.763,60 angeführt ist sowie ein Schreiben des Landes Salzburg vom , wonach ihm eine Beihilfe aus dem Katastrophenfonds in Höhe von € 2.679,00 gewährt wurde. Erläuternd teilte der Beschwerdeführer dazu mit, die Zahlung aus dem Katastrophenfonds sei vom Gesamtschaden in Abzug gebracht worden. Da es sich beim Hochwasserschaden um eintretendes Grundwasser gehandelt habe, habe die Versicherung eine Ersatzleistung abgelehnt, “wodurch nur noch der Katastrophenfonds übrig geblieben“ sei.
In der Folge richtete die Abgabenbehörde am an den Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben, in dem sie darauf hinwies, dass im Zuge der Vorhaltebeantwortung nur der Schadensbericht der Versicherung und die Bestätigung des Landes Salzburg über die Beihilfe vorgelegt worden seien. Im Rahmen der Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Katastrophenschäden seien aber nur tatsächliche Kosten absetzbar. Um Vorlage der Rechnungen samt den entsprechenden Zahlungsnachweisen werde daher ersucht.
Zu diesem Schreiben äußerte sich der Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung am dahingehend, hochwasserbedingte Ersatzbeschaffungen seien, wenn überhaupt erst in den Folgejahren erfolgt. Da es sich beim Schaden beispielsweise um Parkettböden im Kellergeschoss handle und nicht ausgeschlossen werden könne, dass neuerlich Feuchtigkeit eintrete, seien diese gar nicht mehr ersetzt worden. Es seien somit Kosten erst in den Folgejahren angefallen und im Jahr 2013 nur der Schaden laut Versicherungsbericht eingetreten.
Mit Bescheid vom hob die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid 2013 vom gemäß § 299 BAO auf. Gleichzeitig erließ sie für das Jahr 2013 einen neuen Einkommensteuerbescheid, in dem sie die geltend gemachten Aufwendungen für Katastrophenschäden in Höhe von € 23.084,60 nicht anerkannte.
Diese Entscheidung begründete sie damit, aufgrund der Vorhaltebeantwortung könnten die beantragten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, da ein bloßer Vermögensschaden noch keine außergewöhnliche Belastung darstelle. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens könnten steuerlich abgesetzt werden. Dabei seien die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen (Rz 838b), die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände (Rz 838c) und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (Rz 838d und Rz 838e) ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 absetzbar. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung sei mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus dem Katastrophenfonds) “Zuschüsse“ dafür bezahlt würden.
Mit der vorliegenden Beschwerde vom bekämpft der Beschwerdeführer die Nichtanerkennung des Betrages von € 16.387,14 als außergewöhnliche Belastung im Jahre 2015.
Zum Beschwerdeschriftsatz ist vorweg festzuhalten, dass der 2. Absatz der in kursiver Schriftform verfassten Textteile (der Beschwerdeführer spricht davon, zu den “zwei Absätzen“ Stellung nehmen zu wollen) sich nicht auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid bezieht. Der Beschwerdeführer gibt damit in seinem 1. Satz vielmehr wortwörtlich die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 838 dritter Absatz) und in den nachfolgenden 5 Sätzen Teile der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom wieder (die im Übrigen exakt den Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien der genannten Rz entsprechen).
Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass es am , bedingt durch Hochwasser, zu einem Ansteigen des Grundwasserspiegels und Eintritt von Grundwasser in das Kellergeschoss des Gebäudes des Beschwerdeführers gekommen ist. Über Auftrag der Y-Versicherungs-AG, deren Versicherungsnehmer der Beschwerdeführer ist, fand am durch einen Mitarbeiter der XY-Schadensbewertungs-GmbH eine Besichtigung des Schadens vor Ort und Anfertigung eines Schadensberichtes statt (vgl. Schadensbericht Nr. xy vom ). In diesem Bericht wird ein im Schätzungswege ermittelter Schaden von insgesamt € 25.763,60 (Schäden am Gebäude € 6.824,40 und Schäden am Wohnungsinhalt € 18.939,20) angeführt. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Schadensneuwert (der gleichfalls angegebene Schadenszeitwert und Schadensverkehrswert liegt weit darunter) und sind in diesem Betrag auch die Eigenleistungen des Beschwerdeführers enthalten. Auf den vollständigen Inhalt des Schadensberichtes wird verwiesen.
In dem Schadensbericht heißt es u.a.:
“Das eingedrungene Grundwasser staute sich in den Kellerräumlichkeiten auf eine Höhe von ca. 50 cm auf. Es muss eine künstliche Raumtrocknung durchgeführt werden“ (vgl. Seite 2).
“Die Heizung sowie der Warmwasserspeicher wurden von dem Schadensereignis nicht betroffen“ (vgl. Seite 3).
Ein Hinweis auf einen Schaden in der Küche findet sich in dem Bericht nicht.
Mangels Deckung des Schadens in dem vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Versicherungsvertrag lehnte die Y-Versicherungs-AG eine Vergütungsleistung ab.
Aus diesem Grund beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Beihilfe aus dem Salzburger Katastrophenfonds. In dem im Wege der Gemeinde I. eingereichten Antrag vom benennt der Beschwerdeführer das Schadensereignis mit “J-bach ist über die Ufer getreten - 0,5 m Grundwasser auf ca. 85 m2 Kellerfläche“. Von dem amtlicherseits beauftragten Sachverständigen (Ing. K.L.) wurde der Schaden am mit € 8.930,00 bewertet. Entsprechend der allgemein geltenden Regelung wurde dem Beschwerdeführer eine Beihilfe in Höhe von 30 % der Schadenssumme (= € 2.679,00) zuerkannt (vgl. dazu Akt Katastrophenfonds Land Salzburg).
Wenn die Abgabenbehörde den geltend gemachten Betrag von € 16.387,14 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat, ist sie damit im Recht. Dies aus nachstehenden Gründen:
Mit Schreiben vom wies das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Schadensbericht Nr. xy der XY-Schadensbewertungs-GmbH vom ausdrücklich festgehalten werde, dass die Heizung sowie der Warmwasserspeicher von dem Schadensereignis nicht betroffen seien. In diesem Bericht finde sich auch kein Hinweis, dass die Küche von diesem Schadensereignis berührt worden sei. Das Gericht ersuchte den Beschwerdeführer einen Nachweis für den von ihm behaupteten kausalen Zusammenhang zwischen den beantragten Aufwendungen und dem Schadensereignis vorzulegen.
In Beantwortung dieses Schreibens folgte seitens des Beschwerdeführers am eine Eingabe, der er eine Stellungnahme der Baumeister F-GmbH, Adresse3, vom als Beilage anfügte. Diese Stellungnahme lautet:
“Stellungnahme bezgl. Hochwasser/Objekt Anschr.
Sehr geehrter Herr B.!
Bezüglich Ihrer Anfrage des Verdunstungsanfalls und Feuchteberechnung der Erdgeschoßdecke während des Hochwassers 2013 bzw. ansteigendem Grundwasser, möchten wir folgende Stellungnahme abgeben.
Aufgrund der vorgegebenen Einbausituation div. Materialien in der Erdgeschoßdecke und die Tatsache das aufgrund einer Heizungssanierung im Jahre 2003 die Stahlbetondecke an mehreren Stellen für Fall- u. Steigstränge erneuert wurden, ist im diesem Bereich die dampfbremsende Wirkung der Stahlbetondecke unterbrochen worden. Eine aufsteigende Feuchtigkeit aufgrund Dampfdiffusion wäre für diesen Fall nicht zu verhindern gewesen, da dies eine gängige Maßnahme für Sanierungen im allg. Hochbau darstellt.
Weiters hat eine genauere Feuchteberechnung für diesen Sonderfall ein kritische Oberflächenfeuchte im Bauteilinneren bezüglich der höheren rel. Luftfeuchtigkeit im Keller ergeben. Welche sich aufgrund des Hochwassers auch bei nicht Unterbrechung der Stahlbetondecke ergeben hätte. Eine Folgeerscheinung dieser Feuchtigkeit im Bauteilinneren ist der Austritt dieser Oberflächenfeuchte über den Randflächen des Mauerwerks, da aufgrund der baulichen Situation mit eingebauten Randstreifen dies keine Luft- bzw. dampfdichte Maßnahme darstellt.“
Der Beschwerdeführer schloss seiner Rückantwort weiters ein Schreiben bei, das nachfolgenden Inhalt trägt:
“Sehr geehrter Herr B.,
aufgrund hoher Feuchtigkeit können bei
beschichteten Küchenfronten Risse entstehen.
Geräte können funktionsuntüchtig werden.
und der Schimmel musste vor Einbau der neuen Küche saniert werden.
Mit freundlichen Grüßen
G.H.“.
Dieses Schreiben ist handschriftlich mit “G.“ unterfertigt und trägt den Stampilienaufdruck
“DANKüchen
Adresse1
Tel.+Fax: xx
X-Küchenstudio-GmbH
ATU-Nr. yy“.
Die Schrift ist in schwarzer Farbe gehalten, wobei nachträglich bei der Wortpassage “und der Schimmel muss“ handschriftlich in blauer Farbe die Buchstaben “te“ hinzugefügt wurden. Dies erfolgte durch den Beschwerdeführer. Das ergibt sich aus dem beigeschlossenen e-mail Verkehr des Beschwerdeführers mit G.H.. Danach fragte der Beschwerdeführer mit e-mail vom bei G. an, ob er im letzten Absatz anstelle von muss, musste einsetzen dürfe. G. beantwortete dies mit e-mail vom mit “Geht in Ordnung“. Dieser e-mail Verkehr wurde dem Bundesfinanzgericht zunächst nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer übermittelte das Antwortschreiben vom samt Beilagen zunächst per e-mail (e-mail vom ). Nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer mitteilte, dass die BAO die Einbringung per e-mail nicht vorsieht, brachte der Beschwerdeführer das Antwortschreiben vom im Postwege ein. Erst aufgrund dieser Einbringung war ersichtlich, dass die nachträglich eingefügten Buchstaben “te“ in einer anderen Schriftfarbe gehalten sind und erst im Rahmen dieser Einbringung schloss der Beschwerdeführer den mit G. geführten e-mail Verkehr bei.
Was die Küche anlangt, ist festzuhalten, dass im Schadensbericht Nr. xy der XY-Schadensbewertungs-GmbH vom mit keinem einzigen Wort davon die Rede ist, dass durch das Hochwasserereignis die Küche in irgendeiner Weise berührt worden wäre. Auch die vom Beschwerdeführer der Abgabenbehörde übermittelten Fotos von der Küche, von denen der Beschwerdeführer behauptet, sie seien am geschossen worden - ein Hinweis darauf, findet sich auf den Fotos nicht - vermögen den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hochwasser 2013 und der Neuanschaffung nicht zu belegen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die vom Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom vorgelegten Unterlagen. Der Stellungnahme der Baumeister F-GmbH vom lässt sich lediglich entnehmen, dass aufgrund der baulichen Situation ein Aufsteigen von Feuchtigkeit aus dem Kellergeschoss in das darüber liegende Geschoss möglich ist. Auch mit dem von G.H. gezeichneten Schreiben vermag der Beschwerdeführer die von ihm aufgestellte Behauptung, wonach die Neuanschaffung der Küche auf das Hochwasser 2013 zurückzuführen ist, nicht nachzuweisen. Dieses Schreiben weist kein Datum auf und trägt keinen Briefkopf. Es unterscheidet sich in seinem äußeren Erscheinungsbild ganz wesentlich von der im Akt befindlichen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung der X-Küchenstudio-GmbH vom über die Lieferung und Montage der Küche. Hinzu kommt, dass dieses Schreiben von G. unterfertigt ist; der vorliegenden Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, dass diesem die Befugnis zukommt, für die X-Küchenstudio-GmbH rechtswirksam Erklärungen abzugeben. Eine Einsichtnahme in das Firmenbuch hat ergeben, dass die X-Küchenstudio-GmbH (FN xx) nach außen durch den Geschäftsführer M.X. vertreten wird. Abgesehen davon ist in diesem Schreiben nur die Rede davon, dass aufgrund hoher Feuchtigkeit, wobei das Ausmaß der Feuchtigkeit nicht näher definiert wird, bei beschichteten Küchenfronten Risse entstehen k ö n n e n und Geräte funktionsuntüchtig werden k ö n n e n. Es wird also nur die Möglichkeit angesprochen. Weiters wird in der Bestätigung lediglich darauf hingewiesen, dass ein Schimmel (gemeint wohl unzweifelhaft ein allfälliger Schimmel) vor Einbau der neuen Küche saniert werden muss. Dass tatsächlich in der Küche eine Schimmelbildung war (dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer erstmals im Antwortschreiben vom vorgebracht), kommt durch die Aussage von G. in dem in Rede stehenden Schreiben nicht zum Ausdruck. Die Einfügung der Wortsilbe “te“ erfolgte, wie sich aus dem beiliegenden Schriftverkehr ergibt, durch den Beschwerdeführer.
Auch hinsichtlich der Therme wurde seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis erbracht, dass der Austausch mit dem Hochwasserereignis in einem kausalen Zusammenhang steht. Im Schadensbericht Nr. xy der XY-Schadensbewertungs-GmbH vom wird in Bezug auf die Therme ausdrücklich Folgendes festgehalten: “Die Heizung sowie der Warmwasserspeicher wurden von dem Schadensereignis nicht betroffen“. Diese Feststellung wurde in den Bericht aufgenommen, nachdem das Organ der Schadensbewertung GmbH am vor Ort eine Schadensbesichtigung durchgeführt und den Schaden aufgenommen hat. Bei dieser Schadensaufnahme war der Beschwerdeführer persönlich anwesend. Diese Feststellung ist mit einer solchen Klarheit und Deutlichkeit formuliert, wie dies wohl kaum geschehen wäre, wenn es irgendeinen Anhaltspunkt gegeben hätte, dass die Therme durch das eingetretene Grundwasser in irgendeiner Weise berührt worden wäre. Mit dem Hinweis, die Therme sei vom Gutachter nicht in Betrieb genommen worden, lässt sich für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, geht er doch selbst davon aus, dass die Therme im Zeitpunkt der Schadensaufnahme nach wie vor funktionstüchtig war. So bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, erst “im weiteren Verlauf“ habe sich gezeigt, “dass die Therme nicht mehr richtig funktionierte“, weshalb er eine Reparatur in Auftrag gab. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, der damalige Heizungstechniker der Firma E. (dessen Namen er im Übrigen nicht anführt) habe ihm mitgeteilt, dass nicht auszuschließen sei, dass die Therme in Wasser gestanden sei, so bedeutet dies, dass der Heizungstechniker damit nur e i n e der
m ö g l i c h e n Ursachen für das nicht mehr klaglose Funktionieren der Heizung aufgezeigt hat. Dies gesteht der Beschwerdeführer auch ausdrücklich zu, wenn er im Antwortschreiben vom davon spricht, der Heizungstechniker der Firma E. habe einen Schaden aufgrund des Hochwassers v e r m u t e t. Es handelt sich demnach nur um eine Annahme bzw. Vermutung des Heizungstechnikers. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer im Antwortschreiben vom selbst getätigte Aussage, wonach die Therme nicht im Wasser stehen müsse, um Schaden zu nehmen, hohe Luftfeuchtigkeit könne dies auch bewirken. Dadurch dass der Beschwerdeführer von
“k a n n“ spricht, bringt er selbst zum Ausdruck, dass es sich dabei nur um eine hypothetische Möglichkeit handelt. In dem genannten Antwortschreiben kündigt der Beschwerdeführer die Nachreichung einer Stellungnahme der Wartungsfirma E. an. Eine Nachreichung ist aber letztlich nicht erfolgt.
Dafür, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Neuanschaffung der Küche bzw. der Therme und dem Hochwasser nicht besteht, spricht auch der lange Zeitraum, der zwischen den Ereignissen liegt. Dabei handelt es sich um weit mehr als 2 Jahre u.zw. 2 Jahre 4 Monate bezogen auf die Küche und 2 Jahre 6 Monate bezogen auf die Therme. So ereignete sich der Schaden laut Schadensbericht am , die Rechnung über die Lieferung und Montage der Küche ist demgegenüber mit datiert, jene über den Austausch der Therme mit .
Ins Auge sticht überdies, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend die Einkommensteuer 2013 die Katastrophenschäden zweimal von der Abgabenbehörde ausdrücklich zum Thema gemacht wurden, der Beschwerdeführer die nunmehr behaupteten Schäden jedoch mit keinem einzigen Wort erwähnt hat (dies ungeachtet des Umstandes, dass eine Absetzbarkeit im Jahre 2013 bereits von vornherein ausgeschieden wäre). So ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom die geltend gemachten Katastrophenschäden laut KZ 475 in Höhe von € 23.084,60 belegmäßig nachzuweisen. Zu diesem Zeitpunkt lag die Rechnung für die Neuanschaffung der Küche bereits vor (vgl. Rechnungsdatum ). In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens am wies der Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort auf erlittene Schäden in der Küche und (auch an der Therme) hin. Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer noch einmal um Vorlage der Rechnungen samt entsprechenden Zahlungsnachweisen. Zu diesem Zeitpunkt lag auch die Rechnung über den Austausch der Therme bereits vor (vgl. Rechnungsdatum ). Auch im diesbezüglichen Antwortschreiben vom äußerte sich der Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort über einen erlittenen Schaden in der Küche und an der Therme.
Angesichts des Umstandes, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Küche sowie Austausch der Therme und dem Hochwasserereignis 2013 nicht im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht angesehen werden kann, bleibt für eine Anerkennung der beantragten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kein Raum.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100535.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at