Auftrag zur Mängelbehebung nicht ausreichend erfüllt.
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VH/7100002/2018-RS1 | Dem Auftrag zur Mängelbehebung wird nicht ausreichend entsprochen, wenn sich die Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, lediglich in dem Hinweis erschöpfen, der beizugebende Rechtsanwalt möge diese Gründe konkretisieren. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über den Antrag des X, auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, über die Abweisung eines Aussetzungsantrages beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Aus den Vorverfahren zu x und y ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein amtlicher Befund über die Verkürzung der Gebühr nach § 24a VwGG für einen vom oben genannten Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht am gestellten Fristsetzungsantrag ein.
Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt daraufhin einen Gebührenbescheid über 240 € und eine Gebührenerhöhung von 120 €.
Dagegen wurde Beschwerde eingebracht. Das Beschwerdeverfahren wurde mit GZ. x, abschließend beendet. Demzufolge wurde der am datierte und am selben Tag übermittelte Vorlageantrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des BFG, ebenfalls vom , als unbegründet abgewiesen.
Nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens wurde mit Bescheid vom der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung abgewiesen. Das Finanzamt begründete, dem Antrag konnte nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
Mittels nicht unterschriebenem Telefax vom brachte der Antragsteller beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen "Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang, auch für die in derselben Sache anhängigen Verfahren vorm BFG", ein.
Der Betreff lautet: "Name, Soz, StNr, jeweils Bescheid und Bescheid - Begründung und Aufhebungsbescheid samt Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages, Antragssache:"
In der Begründung heißt es: "..mit Zustellung jeweils im Zeitraum vom 14. bis in außen näher bezeichneter, unterschiedlicher Bescheid - Sachen sind diese allesamt rechtlich und inhaltlich falsch.
Insbesondere mangelt es an der Manduktionspflicht hinsichtlich Kosten für einen Schulwechselantrag, darüber hinaus einer Zahlungsvorschreibung, und einer Kostensteigerung bei Nichterfüllung über 50 von 100.
In obigen RS habe ich daher vor, sämtliche verfügbaren, ordentlichen und außerordentlichen RM zu ergreifen, wobei ich als Nichtjurist in ermangelnder Ausbildung für die Verfassung nicht im Stande sein kann, und mir bei einem Pensionsbezug von € 1.092,- und sieben Sorgepflichten auch keinen RA oder Steuerberater leisten kann.
Ich stelle sohin in Analogie zum Zivilrecht den fristgerechten Antrag auf Verfahrenshilfe im vollem Umfang, auch für die in derselben Sache anhängigen Verfahren vorm BFG..."
Darüber hinaus stellt der Bf den "ergänzenden Antrag auf Aussetzung der Einbringung gem. § 212a wegen Anhängigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in allen offenen Antragssachen."
Am legte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel den Antrag samt Bemessungsakt Steuernummer dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Beschluss vom trug das h.o. Gericht dem Antragsteller die Behebung folgender Mängel binnen zwei Wochen auf:
Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom fehlt:
die genaue Bezeichnung des Bescheides (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO);
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO);
die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO);
eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlichen Beteiligten (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO);
die Unterschrift (§ 85 Abs. 2 BAO).
Als Beilage wurde ein Antragsformular samt Vermögensbekenntnis übermittelt, welches zur Behebung der angeführten Mängel verwendet werden kann.
Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).
Der Beschluss wurde am durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Poststempel vom übermittelte der Antragsteller das unterschriebene Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" samt Begleitschreiben.
Der Antragsteller führt aus:
"Hinsichtlich Beschluss, hinterlegt am wird innerhalb offener Frist ausgeführt wie folgt:
I. Angefochten wird der letzte Bescheid, Steuernummer des FA xy.
II. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit mögen durch einen Rechtsanwalt konkretisiert werden (keine Grundlage der Abgabenschuld liegt vor).
III. Bestellt möge ein RA der RAK Wien werden.
IV. € 1.092,- 14 x jährlich Pension, sieben Sorgepflichten.
Der Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwaltes bleibt unberührt aufrecht."
Unter Punkt I. Bescheidbeschwerde des Antragsformulares wurde präzisiert:
"Bezeichnung des Bescheides: Steuernummer
Datum des Bescheides:
Zustelldatum:
Begründung der Rechtswidrigkeit: wie Brief..."
Damit ist klargestellt, dass es sich nur um den "letzten" Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages handeln kann.
2. Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag erwogen:
Die Bundesabgabenordnung, (BAO), wurde durch BGBl. I. Nr. 117/2016 mit der Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta, (GRC), entsprechenden Rechtslage, geändert.
Gemäß Art.47 Abs.3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
§ 292 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:
(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
...
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. ...
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll ...
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen....
§ 85 BAO lautet auszugsweise:
"§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht..."
§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO verlangt ausdrücklich die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der Antragsteller hat lediglich ausgeführt, die Gründe für die Rechtswidrigkeit mögen durch einen Rechtsanwalt konkretisiert werden (keine Grundlage der Abgabenschuld liegt vor). Das stellt keine ausreichende Konkretisierung im Sinne des § 292 Abs. 8 Z 2 BAO dar. Somit wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen, womit der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären ist.
Als obiter dicta wird angemerkt, dass der Verfahrenshilfeantrag auch sonst nicht zu dem erstrebten Erfolg geführt hätte. Nach § 292 Abs. 1 BAO setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Nach , sind besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage vorliegt. Dies ist in vorliegendem Fall nicht gegeben.
Aus § 212a Abs. 5 BAO ergibt sich, dass anlässlich einer Beschwerdevorentscheidung, eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (vgl. zB ).
Weitere Anträge sind beim BFG nicht mehr anhängig.
3. Zulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da auf die Rechtsfrage aus den angeführte Gründen keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:VH.7100002.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at