Keine Einwendungen gegen materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren über die Aussetzung der Einhebung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3100542/2015-RS1 | Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung gehen im Verfahren über die Aussetzung der Einhebung ins Leere. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Das Finanzamt erließ am Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2004. Diese Bescheide ergingen an XY und den Beschwerdeführer als ehemalige Gesellschafter der XY und Mitgesellschafter. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Feststellungsbescheide am Berufung. Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die unerledigte Berufung vom die Aussetzung der Einhebung der für ihn festgesetzten Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2003 „laut Buchungsmitteilung Nr 7/1/2 aus dem Jahr 2011“. Das Finanzamt bewilligte die Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom für die Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2003, die Verspätungszuschläge für die Jahre 1999 bis 2003, die Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis 2003, die Aussetzungszinsen für die Jahre 2006, 2008 und 2011 sowie den ersten Säumniszuschlag für das Jahr 2006.
Mit Erkenntnis vom gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde vom gegen die Feststellungsbescheide vom statt und hob die angefochtenen Bescheide auf. Das Finanzamt verfügte daraufhin mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Als Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass infolge der Aufhebung der Feststellungsbescheide berichtigte (abgeleitete) Einkommensteuerbescheide an den Beschwerdeführer ergehen hätten müssen. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, woraufhin der Beschwerdeführer am den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht stellte. Im Vorlageantrag ergänzte er sein Vorbringen dahin, dass die Festsetzung der von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Abgaben und Nebenansprüche das Abgabenkonto des Beschwerdeführers „nicht rechtswirksam belasten“ könnten, da diese auf nicht rechtswirksamen Feststellungsbescheiden beruhten. Der (hier gegenständliche) Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom sei ebenso wie der zuvor ergangene Bescheid, mit dem die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden war, ein Nichtbescheid.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt und dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien zum Verfahrensablauf.
Erwägungen
Gemäß § 212a Abs 5 lit b BAO ist der Ablauf der Aussetzung anläßlich eines über die Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe der Abgaben abhängt, ergehenden Erkenntnisses zu verfügen. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom über die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide abgesprochen, von denen die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2003 und verschiedener Nebenansprüche beim Beschwerdeführer abgeleitet wurde. Damit ist die einzige Voraussetzung erfüllt, welche die Bundesabgabenordnung für das Entstehen der Verpflichtung des Finanzamts, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen, normiert (). Das Gesetz räumt der Behörde darüber hinaus keinerlei Ermessen oder Spielraum zur Berücksichtigung von Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Festsetzung der von der Aussetzung der Einhebung umfassten Abgaben ein ( und vom , RV/7104306/2017). Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer und der Nebenansprüche beim Beschwerdeführer können nur im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer bzw. der Nebenansprüche geltend gemacht und berücksichtigt werden (so auch ).
Der bekämpfte Bescheid ist entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtswirksam ergangen. Konkrete Mängel, welche seine Unwirksamkeit nach sich ziehen würden, wurden weder behauptet noch belegt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Festsetzung von Abgaben und Nebengebühren über die Aussetzung der Einhebung diese betreffend geltend gemacht werden können, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100542.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at