TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2018, RV/5100462/2018

Geschäftsführerhaftung: Antrag auf Nachsicht (§ 236 BAO) oder Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten der belangten Behörde Finanzamt, Steuernummer, vom , zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Am brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben betitelt mit "Ansuchen um Löschung der Abgabenschuldigkeiten Haftungsschuld gegenüber Firma GmbH iL" mit folgendem Inhalt ein: 

"Als ehemaliger Geschäftsführer des nicht mehr existenten Unternehmens Firma GmbH iL hafte ich für die aktenkundigen Abgabenschuldigkeiten.
Gemäß § 235 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ersuche ich um Löschung der
gesamten Abgabenschuldigkeiten und stelle gleichzeitig den Antrag, mich vollständig aus
der gegenständlichen Haftungsschuld zu entlassen.

Begründung

1. Uneinbringlichkeit. Aufgrund meiner persönlichen finanziellen Verhältnisse, die dem
Finanzamt in vollem Umfang bekannt sind, ist offenkundig, dass Einbringungsmaßnahmen aussichtslos sind. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass Maßnahmen zur Einbringung aufgrund der Sachlage auch in Zukunft zu keinem Erfolg führen werden.

2. Unbilligkeit. Die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten im Rahmen meiner Haftung für diese Abgabenschuldigkeiten ist unbillig, weil dadurch meine Existenz gefährdet wird.
Die Einhebung von allfälligen Haftungsschulden wäre jedenfalls mit außergewöhnlichen
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, die ich gegenüber meiner Familie und meiner
Gattin in keiner Weise verantworten könnte.

Aufgrund der Sachlage ersuche ich, meinem Ansuchen vollinhaltlich stattzugeben. Danke
im Voraus dafür."

Mit Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom wurde der Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 32.934,24 abgewiesen und nach Darlegung der Rechtslage wie folgt begründet:

"Im gegenständlichen Fall ist eine sachliche Unbilligkeit jedenfalls zu verneinen. Denkbar wäre eine persönliche Unbilligkeit im Sinne einer Existenzgefährdung. Allerdings trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (; , 96/14/0059, 97/14/0091). Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 236).
Dem Antrag kann diese Mitwirkungspflicht nicht entnommen werden und dieser
war daher abzuweisen."

In der dagegen gerichteten Beschwerde vom  führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

"Mein Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht meiner Abgabenschuldigkeiten als Haftungsschuldner der für mich nicht mehr existierenden Firma GmbH wurde mit gegenständlichem Bescheid von
abgewiesen, obwohl eine persönliche Unbilligkeit im Sinne einer Existenzgefährdung vorliegt.
Daher bringe ich gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde ein.

Begründung:
Mir wird vom Finanzamt vorgeworfen, dass ich in meinem Antrag vom meiner
erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre. Demnach hätte ich meinem
Antrag scheinbar Beweismittel über meine Vermögenslosigkeit beilegen müssen. Diese
Begründung geht aber ins Leere.

Das Finanzamt ermittelt nämlich bereits seit Jahren amtswegig gegen mich und musste
ich in der Vergangenheit mehrmals persönlich im Finanzamt FA bei der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau Beamtin, vorsprechen. Bei dieser
Gelegenheit musste ich jeweils auch ein Vermögensverzeichnis unterschreiben, womit
von mir also bereits mehrmals an Eides statt meine Vermögenslosigkeit erklärt wurde. In
diesem Zusammenhang habe ich dem Finanzamt auch erklärt, dass eine vom AMS OÖ
gewährte Notstandshilfe mein einziges regelmäßiges Einkommen darstellt - und daran hat
sich bis heute nichts geändert.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte ich daher mit bestem Gewissen davon ausgehen, dass dem Finanzamt meine persönlichen finanziellen Verhältnisse in vollem
Umfang bekannt sind. Eine allfällige zusätzliche Mitwirkungspflicht war für mich jedenfalls in keiner Weise erkennbar. Dem Finanzamt liegen daher sehr wohl unstrittig längst alle
Gründe für eine Abgabennachsicht vor.
Unabhängig davon lege ich dieser Beschwerde als zusätzlichen Beweis auch die letzte
vom AMS OÖ am ausgestellte Mitteilung über meinen Leistungsanspruch bei.

Aufgrund der Sachlage ersuche ich daher, meiner Beschwerde stattzugeben und mich
wie schon im Antrag vom dargelegt, vollständig aus der gegenständlichen
Haftungsschuld zu entlassen."

Der Beschwerde beigelegt war eine Mitteilung des AMS vom über den Leistungsanspruch betreffend den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum  bis .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Nach Darlegung der Rechtslage wurde dies damit begründet :

"Zur vorgebrachten persönlichen Unbilligkeit ist festzustellen:

Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein (Stoll, BAO § 236 S. 2431). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldner so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert (vgl. VwGH, , 2001/15/0033; ; BFG, , RV/610071/2012).

Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der
Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (). In Anbetracht der Interessenlage trifft den Abgabepflichtigen bzw. Haftungsschuldner eine erhöhte Mitwirkungspflicht; er hat somit das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast zu tragen (; ).

Sowohl im Antrag vom als auch in der Beschwerde vom gibt der Nw. als Begründung seine persönliche Existenzgefährdung bzw. seine amtsbekannte
Vermögenslosigkeit an. Diese Aussagen alleine stellen allerdings keine ausreichende
Begründung im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des Antragswerbers dar. Es wurden den Anträgen keine weiteren Beweismittel beigelegt, aus denen sich ausreichende Erkenntnisse zum derzeitigen Vermögensstand des Nw. ziehen lassen. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde amtswegig zu ermitteln, ob überhaupt Gründe für eine Abgabennachsicht vorliegen.

Da aus den angeführten Gründen das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes nicht gegeben ist, war der Antrag auf Nachsicht einer Abgabenschuld iHv € 32.934,24 aufgrund des Vorliegens persönlicher Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO, ohne dass es zu einer Ermessensentscheidung kommt (; ), abzuweisen (vgl. ; )."

Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer aus:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde meine Beschwerde gegen den
Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Ich beantrage daher heute, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens verweise ich auf meine Beschwerde vom bzw. möchte ich diese wie folgt ergänzen:
Meine Beschwerde wurde im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil von mir keine
weiteren Beweismittel über meine Vermögenslosigkeit beigebracht wurden, aus denen
das Finanzamt ausreichende Erkenntnisse zum derzeitigen Vermögensstand ziehen kann. Da meine Aussagen keine ausreichende Begründung im Rahmen meiner erhöhten
Mitwirkungspflicht darstellen würden, würde auch kein persönlicher Billigungsgrund vorliegen.
Wie schon in meiner Beschwerde vom dargelegt, geht diese Beurteilung
durch das Finanzamt ins Leere, weil dem Finanzamt durch meine bereits vor Frau Beamtin mehrfach abgegebenen Vermögensauskünfte meine finanziellen Verhältnisse sehr wohl schön längst bekannt sein mussten. Darüber hinaus wurde ich
vom Finanzamt nie darüber belehrt, welche konkreten Unterlagen dazu geeignet wären, um meiner erhöhten Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Um meinen aktuellen Vermögensstand erneut zu dokumentieren, lege ich daher diesem
Vorlageantrag als erneute Vermögensauskunft eine eidesstattliche Erklärung bei. Eine
andere Möglichkeit, meine Vermögenslosigkeit zu beweisen, habe ich nicht. Daher
ersuche ich, meiner Beschwerde stattzugeben und damit um Nachsicht der
gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten."

Die dem Vorlageantrag beigelegte Eidesstattliche Erklärung - Vermögensauskunft vom  hat folgenden Inhalt:

"In Kenntnis der Folgen von unrichtigen Angaben erkläre ich hiermit (erneut) an Eides
statt, dass ich über keinerlei verwertbares Vermögen verfüge. Meine Angabe konkretisiere ich wie folgt:

1. Als Einkommen beziehe ich über das AMS eine Notstandshilfe in Höhe von 24,94 EUR
pro Tag. Aufgrund der Anrechnung des Einkommens meiner Gattin wurde vom
AMS per Bescheid vom ein Überbezug der Notstandshilfe in Höhe von
1.655,11 EUR festgestellt. Bis zur vollständigen Tilgung dieses Überbezugs wird vom AMS gemäß einer Ratenvereinbarung ein monatlicher Betrag von 100 EUR einbehalten.
Die Höhe der Notstandshilfe beträgt daher derzeit ca. 670 EUR pro Monat.

Beweise: a) Mitteilung vom des AMS über meinen Leistungsanspruch
b) Bescheid vom über Rückforderung Notstandshilfe

2. Ich lebe gemeinsam mit meiner Gattin im Wohnhaus „Adresse". Das Wohnhaus ist mit einer Hypothek in Höhe von 400.000 EUR belastet und
befindet sich im Alleineigentum meiner Gattin. Gemäß Bürgschaftserklärung sowie einem
am mit der Volksbank geschlossenen prätorischen Vergleich haben
sowohl ich als meine Gattin für den aushaftenden Kredit die Bürge- und
Zahlerhaftung übernommen. Derzeit aushaftende Kredithöhe: 325.500 EUR.

Beweis: Buchungssaldo Hypothekarkredit, Abfrage und Druck vom

3. Die vorliegende Angaben habe ich in den letzten Jahren auch schon mehrmals gegenüber dem Finanzamt in Form einer Vermögensauskunft gemacht. Die wiederkehrende Vermögensauskunft wurde von mir direkt im Finanzamt FA vor Frau Beamtin abgegeben. Da mir keine Kopien der von mir unterfertigten Dokumente ausgehändigt wurden, kann ich das Datum der von mir abgegebenen Vermögensauskünfte nicht genau angeben."

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vorgeschlagen wurde, die Beschwerde mangels Nachweis des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit abzuweisen.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile.

Rechtslage

§ 236 BAO lautet:

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

§ 237 BAO lautet: 

(1) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.

(2) Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch gegen den bisher aus der Gesamtschuld entlassenen Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.

§ 279 Abs 1 BAO lautet:

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungs­gericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Erwägungen

Für die Beurteilung von Anbringen (§ 85 Abs. 1 BAO) kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (-RS2; ).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Anbringen eindeutig seine Entlassung aus der Haftungsschuld beantragt. Begründet hat er dies mit der persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuldigkeiten im Rahmen seiner Haftung bei ihm selbst. Demgemäß beantragt er wortwörtlich ihn aus der gegenständlichen Haftungsschuld zu entlassen ("...stelle gleichzeitig den Antrag, mich vollständig aus der gegenständlichen Haftungsschuld zu entlassen...."). Dadurch kommt die eindeutige Absicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck, als Gesamtschuldner aus der Haftungsschuld entlassen zu werden. Daher hätte die belangte Behörde über die Entlassung des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner aus der Gesamtschuld gemäß § 237 BAO entscheiden müssen. Tatsächlich entschieden hat die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid jedoch über eine Nachsicht gemäß § 236 BAO. Bescheide, mit denen über eine Abgabennachsicht abgesprochen werden, sind antragsgebundene Verwaltungsakte. Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Gewährung einer Abgabenansicht entschieden hat, der tatsächlich nicht eingebracht worden ist, hat sie eine ihr nicht zustehende Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen.

In Zusammenhang mit §§ 183 und 184 NÖ AO 1977, welche mit den Bestimmungen der §§ 236 und 237 BAO vergleichbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Entlassung aus der Gesamtschuld nur zulässig ist, wenn ein ausdrücklich als solcher bezeichneter oder seinem Inhalt nach als solcher erkennbarer Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld eingebracht worden ist. Eine Umdeutung eines  Antrages auf Nachsicht in einen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld ist unzulässig (). Gleiches muss auch umgekehrt gelten.

Spruch des angefochtenen Bescheids ist die Abweisung des Antrags um Bewilligung einer Nachsicht. Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis sind grundsätzlich die gleichen wie für die Nachsicht, nämlich die Unbilligkeit der Einziehung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner einzustehen hat. Während für die Nachsicht das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach § 237, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.  

Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (; ; ; vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 10).  

Das Bundesfinanzgericht kann daher im gegenständlichen Fall die "Sache" des Verfahrens (Nachsicht durch Abschreibung gemäß § 236 BAO) nicht so abändern, dass die eigentlich beantragte Entlassung des Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld gemäß § 237 BAO zur "Sache" des Verfahrens wird. Da es kein Anbringen des Beschwerdeführers gibt, das als Antrag auf Nachsicht durch Abschreibung gemäß § 236 BAO zu werten ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in der Folge das als Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung des Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld zu wertende Anbringen zu erledigen haben wird.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden sind. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100462.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at