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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2018, RV/7101072/2014

§ 14 TP 10 Abs.1 Z.5 GebG, Entstehen der Gebührenschuld kraft gesetzlicher Bestimmung gem. § 37 Abs.26 GebG per 1.7.2010 und Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs.1 GebG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf. (als RNF der Bf.V.), Adresse, vertreten durch Austro - Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/y betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (in der Folge: belangte Behörde) der amtlichen Befund des Österreichischen Patentamtes über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren betreffend Bf.V. ein. Mit Schreiben vom an das Österreichischen Patentamt ersuchte die belangte Behörde um Übersendung der dem amtlichen Befund zugrunde liegenden Schriften bzw. des Aufforderungsschreibens betreffend Gebührenentrichtung. In der Folge wurde mit Gebührenbescheid vom  unter Bezugnahme auf das aufgrund eines Antrages der Bf.V.  - Rechtsnachfolgerin Bf. (in der Folge: Beschwerdeführerin) -  vom beim Österreichischen Patentamt zur Zahl Nr. eingeleitete Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung (Löschung von zwei Marken) Gebühren in Höhe von € 460.- fest.

Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr führte das Finanzamt aus:

Eingabe mit zwei Anbringen gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z5 GebG iVm § 12 GebG je Anbringen € 230.-".

Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei und die Gebührenschuld gemäß § 37 Abs. 26 GebG am entstanden sei.
 

Weiters erließ das Finanzamt einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung iHv € 230.- (50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 460.-) fest.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben sei, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt werde.

Der Gesamtbetrag lautete sohin € 690.-.

Mit Berufung vom wurde durch die Beschwerdeführerin beantragt, die vorgeschriebenen Gebühren samt Gebührenerhöhung auf Null zu setzen.

Als Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass der anwaltliche Vertreter des vormaligen Unternehmens, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin sei, ein Schreiben an sie übermittelt habe, aus dem hervorgehe, dass „ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Gebührenvorschreibung zugegangen sei“, weshalb die Behauptung, die Festsetzung erfolgte wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung als falsch zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben (vom ) wurde ebenfalls der Berufung beigelegt und bestätigte RA Z darin, dass er seit Einbringung der Anträge beim Patentamt ausgewiesener Vertreter und Zustellbevollmächtigter der Antragsstellerin sei. Ihm seien bis zum heutigen Tag (Anm. , Datum des Schreibens) „vom Patentamt (oder einer anderen Behörde) Aufforderungen zur (nachträglichen) Bezahlung von Antragsgebühren zugestellt“ worden, sodass er seinen Mandanten hiervon auch nicht in Kenntnis setzen konnte. Einer seiner Mitarbeiter habe in den Akt beim Patentamt Einsicht genommen und befände sich tatsächlich ein entsprechendes Schreiben vom mit einer Gebührenvorschreibung im Akt; allerdings sei ihnen dieses nie zugestellt worden.

Zusätzlich wurde Verjährung eingewandt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung lautete wie folgt:

„Eingaben und Beilagen an das Österr. Patentamt waren bis einschließlich gem. § 14 TP 6 Gebührengesetz (GebG) bzw. § 14 TP 5 GebG gebührenpflichtig, wenn die Gebührenschuld i.S. des § 11 Abs. 1 GebG (durch Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung) vor dem entstanden ist. Ab dem ist die Bestimmung. des § 14 TP 10 GebG für Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-‚ Marken- und Musterangelegenheiten neu in Kraft getreten. Die Gebührenschuld für Schriften, die ab diesem Zeitpunkt beim Österr. Patentamt neu eingereicht wurden, ist mit der Überreichung entstanden.
Für Schriften, die vor dem beim Österr. Patentamt überreicht wurden, jedoch erst nach dem enderledigt wurden, gilt die Bestimmung des § 14 TP 10 GebG in Verbindung mit § 37 Abs. 26 GebG. Für die in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 angeführten Eingaben und Niederschriften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes () noch keine Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 entstanden ist, entsteht die Gebührenschuld nach § 14 Tarifpost 10 mit dem .

Im vorliegenden Fall wurde seitens der Bf.V., damals vertr. durch Z beim Österr. Patentamt mit Schreiben vom ein Antrag auf Löschung der Marken Reg.Nr.X samt Beilagen eingebracht. Da eine abschließende schriftliche Erledigung seitens der Nichtigkeitsabteilung des Österr. Patentamtes erst mit Beschluss vom erfolgte, ist für den gegenständlichen Antrag auf Löschung von zwei Marken die Gebühr gem. § 14 TP 10 Abs.1 Z 5 GebG im Ausmaß von 2x 230,00 € angefallen.

Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der festen Stempelgebühren drei Jahre, wobei die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch (Gebührenschuld) entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Da die Gebührenschuld im vorliegenden Fall erst am entstanden ist, ist keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet. Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des § 9 Abs.1 GebG mehr dar.

Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen.“

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits in ihrer Berufung getätigten Ausführungen nochmals vor und führte zusätzlich aus, dass der Gebührenbescheid neben der mittlerweile anerkannten Gebührenschuld eine Gebührenerhöhung wegen Nichtentrichtung enthalten habe. Es werde ersucht die Gebührenerhöhung abzuschreiben, da kein Verschulden des Klienten vorliege.

Am   wurde  die Beschwerde (vormals Berufung) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Stellungnahme nahm die belangte Behörde unter anderem noch näher Bezug zur Entstehung der Gebührenschuld.

2. Feststellungen

Am wurde beim Österreichischen Patentamt durch die Bf.V. die Löschung der Marken Reg.Nr.X beantragt.

Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die Bf. (FNNr.X) zur Gesamtrechtsnachfolgerin der Bf.V. (FNNr.Y).

Unbestritten ist, dass eine Zahlungsaufforderung des Österreichischen Patentamtes datiert mit und adressiert an die Bf.V. (zu Handen ihres Rechtsvertreters) mit dem Hinweis auf die Änderung des Gebührengesetzes 1957 im Akt des Österreichischen Patentamtes aufliegt. Ob diese zugestellt wurde, kann nicht festgestellt werden.

Mit Beschluss des Österreichischen Patentamtes vom wurde das Verfahren betreffend des Löschungsantrages eingestellt.

Die mit Bescheiden der belangten Behörde vom vorgeschriebene Gebühr und Gebührenerhöhung in Höhe von gesamt € 690.- wurden am entrichtet.

3. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf sind allesamt aktenkundig und werden daher als erwiesen angenommen.

Sie stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen.

4. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG sowie Rechtsgeschäfte im III. Abschnitte.

Im § 14 GebG sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 10 erfassten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten.

Gemäß § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z. 5 GebG unterliegen Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung je Antrag einer festen Gebühr von 230 Euro.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG (BGBl I 2010/34 ab ) entsteht die Gebührenschuld bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z. 1 bis 9 GebG angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung.

§ 37 Abs. 26 GebG lautet:

„§ 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 und Tarifpost 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 und Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 und 6, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entsteht. Für die in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 angeführten Eingaben und Niederschriften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keine Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 entstanden ist, entsteht die Gebührenschuld nach § 14 Tarifpost 10 mit dem .“

Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten.

Nach § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

§ 203 BAO lautet:

"§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.

Auch wenn im Vorlageantrag der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die Gebührenschuld durch den Klienten mittlerweile anerkannt wurde, so kann darin im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen keine eindeutige Einschränkung der Beschwerde nur mehr auf den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gesehen werden. Dies vor allem auch deshalb da sie im Konnex zur Gebührenschuld und als zwingende Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung derselben zu sehen ist, weshalb sich das Gericht auch mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Gebührenschuld entstanden ist und ob sie vorschriftsmäßig entrichtet wurde, zu befassen hatte:

Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 3 G ebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG).

Mit Art.7 AbgÄG 2010, BGBl I 2010/34 wurde mit Wirksamkeit vom auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterwesens an Stelle der Vergebührung von jeder einzelnen im Verfahren anfallenden Schrift die Pauschalgebühr eingeführt und sohin für Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung im Sinne des § 14 TP 10 Abs.1 Z5 GebG pro Antrag eine Pauschalgebühr von € 230.- bestimmt.

Gemäß § 11 Abs.1 Z1 GebG entsteht die Gebührenschuld den in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z. 1 bis 9 GebG angeführten Schriften mit Überreichung.

Aufgrund der Novellierung des Gebührengesetzes ergab sich sohin die Problematik, dass die Gebührenschuld bei Eingaben, die vor dem erst mit Zustellung der schriftlichen Erledigung entstanden wäre, dies Doppelgleisigkeiten bei der Beachtung der Gebührenvorschriften bedeutet hätte, weshalb eine klare Regelung im § 37 Abs. 26 GebG geschaffen wurde. Diese besagt, dass die Gebührenschuld für alle in § 14 TP 10 Abs.1 GebG angeführten Eingaben und Niederschriften, für die noch keine Gebührenschuld entstanden ist, am entstand (vgl. RV, 662 BlgNR 24. GP; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 10, Rz 7 zu § 14 GebG).

Im gegenständlichen Fall wurde durch die Beschwerdeführerin der Antrag auf Löschung von Marken am beim Österreichischen Patentamt eingebracht. 

Die Gebührenschuld entstand gemäß § 11 Abs. 1 Z 1  iVm § 14 TP 10 Abs. 1 Z 5 iVm § 37 Abs. 26 GebG mit . Zu diesem Zeitpunkt hätte bereits die Gebühr entrichtet werden müssen. Das Schreiben des Österreichischen Patentamtes vom mit Aufforderung zur Zahlung unter Setzung einer zweiwöchigen Frist, welches sich unbestritten im Akt des Patentamtes befand, ist nicht für das Entstehen der Gebührenschuld relevant.

Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Es kann daher unbeachtlich bleiben, ob die Zahlungsaufforderung des Österreichischen Patentamtes der Beschwerdeführerin zugegangen ist.

Die Entrichtung der Gebühr (sowie der Gebührenerhöhung) erfolgte erst am .

Die Gebühr wurde im Sinne des § 203 BAO sohin nicht vorschriftsmäßig entrichtet, weshalb die feste Gebühr durch das Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt werden musste. Aus diesem Grund war gemäß § 9 Abs. 1 GebG die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vorzuschreiben.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. ; ).

Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. ()

Es kommt daher auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Gebührenpflicht erkennen konnte, überhaupt nicht an (; ; siehe auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 10, Rz 7 und 8).

Die Frage, ob eine Zahlungsaufforderung des Österreichischen Patentamtes dem anwaltlichen Vertreter zugestellt wurde bzw. ob die Beschwerdeführerin die Gebührenpflicht erkennen konnte, ist im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz, da die Gebührenschuld kraft gesetzlicher Bestimmung bereits am entstanden und die Gebührenerhöhung im § 9 Abs.1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist keine Revision zulässig, weil sich die Frage der Entstehung der Gebührenschuld sowie die Gebührenerhöhung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 10 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 37 Abs. 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 10 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101072.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at