1. Keine Familienbeihilfe nach Beendigung der Schulausbildung. 2. Freiwilligentätigkeit im Ausland.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind A. hinsichtlich des Zeitraums von Dezember 2012 bis Mai 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) auf Gewährung der Familienbeihilfe hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2012 bis Mai 2014 für das Kind A. (geb. 0.0.92) ab. Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom Berufung. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter derzeit eine berufliche Weiterbildung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres absolviere. A. habe nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Kindergartenpädagogin und Früherziehern nur eine zeitlich begrenzte, aushilfsweise Anstellung erhalten. Die nunmehrige Fortbildung erfolge bei einer in Österreich staatlich anerkannten Organisation und beinhalte die Führung und den Aufbau eines Waisenhauses sowie die Betreuung der dort wohnenden Kinder in Tansania. Der Beihilfenantrag werde aus jenem Grund gestellt, da A. derzeit über kein eigenes Einkommen verfüge.
Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. In weiterer Folge teilte das BFG der Bf. mit Schriftsatz vom den bisherigen Verfahrensablauf sowie den, nach der bis dahin gegebenen Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Innerhalb der, der Bf. in diesem Schreiben gesetzten Frist langte beim Finanzgericht keine Stellungnahme ein.
II. Sachverhalt:
Die Bf. beantragte für ihre Tochter mit Eingabe an das Finanzamt vom die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ab "Dezember 2012". Die Tochter der Bf. legte im Juni 2012 ihre Maturaprüfung ab, worauf die Abgabenbehörde mit Juli 2012 die Gewährung der Beihilfe für das Kind A. an die Bf. einstellte. Nach Ablegung der Matura war das genannte Kind teilweise als Angestellte bei der Stadtgemeinde B. bis in einem Berufsverhältnis. Von Jänner 2013 bis Juli 2013 war A. über den österreichischen Verein XXX in Tansania in einem Waisenhaus als Betreuerin tätig. Ab Jänner 2014 bis zum hier relevanten Monat des Abweisungsbescheides Mai 2014 war A. wiederum teilzeitbeschäftigt bei der Stadtgemeinde B..
III. Rechtslage:
Durch Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist das anhängige Verfahren gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht (kurz BFG) nunmehr als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
Mit Wirkung wurde mit BGBl 35/2014 der § 2 Abs. 1 lit l) sublit dd) wie folgt geändert:
dd) Europäischer Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", Abl. Nr. L 347 vom S. 50.
(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
...
§ 26 FreiWG:
Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten oder zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.
§ 27 FreiWG:
Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1. ...
2. der Friedens- und Sozialdienst findet ausschließlich an Einsatzstellen im Ausland statt;
3. ...
4. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß § 12b Abs. 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986 anerkannte Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mithilfe bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mithilfe bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mithilfe beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;
5. ...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der, vom Finanzamt dem BFG vorgelegten Aktenlage und wurde überdies vor Erlassung dieser Entscheidung der Bf. mit Schriftsatz des Finanzgerichtes vom zur Kenntnis gebracht. Etwaige diesbezügliche Einwendungen wurden von der Bf. in weiterer Folge nicht vorgebracht.
Dass ein volljähriges Kind überhaupt einen Beihilfenanspruch vermitteln kann, muss es einen der in § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG angeführten Tatbestände verwirklichen. Der von der Bf. angefochtene Abweisungsbescheid umfasst einen Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2014. Wie der Bf. bereits im Schriftsatz des mitgeteilt wurde, ergibt sich für den Monat Dezember 2012 aus der Aktenlage kein Hinweis, dass ihre Tochter eine der Voraussetzungen der vorgenannten rechtlichen Bestimmungen erfüllt hätte. Vielmehr befand sich die Tochter der Bf. nach Ablegung der Matura bis zumindest teilweise in einem Berufsverhältnis. Jenes Vorbringen, dass A. kein eigenes Einkommen erziele, kann mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im FLAG zu keiner Beihilfengewährung führen.
Jener Zeitraum, in dem sich die Tochter der Bf. von Jänner 2013 bis Juli 2013 über den österreichischen Verein XXX in Tansania in einem Waisenhaus befand und dort als Betreuerin tätig war, bedarf lediglich - auf Grund der Vorbringen der Bf., dass es sich hierbei sinngemäß um einen freiwilligen Sozialdienst im Ausland gehandelt habe - einer näheren Betrachtung, ob dadurch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit l) sublit cc) FLAG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt wurden. In diesem Zusammenhang verwies das Finanzamt im angefochtenen Abweisungsbescheid bereits zu Recht darauf, dass der genannte Verein über keinen Bescheid verfüge, dass dieser als Träger vom zuständigen Minister als Freiwilligeneinrichtung gemäß § 27 Ziffer 4 FreiWG (Freiwilligengesetz) anerkannt worden sei. Auch für den restlichen hier noch betroffenen Zeitraum, somit von August 2013 bis einschließlich Mai 2014 ergibt sich aus der Aktenlage lediglich jener Hinweis, dass die Tochter der Bf. laut Versicherungsdatenauszug wiederum als Teilzeitbeschäftigte bei der Stadtgemeinde B. tätig war.
Der Bf. wurde - wie bereits vorstehend erwähnt - vor Erlassung dieser Entscheidung der nach der Aktenlage anzunehmende Sachverhalt mit Schreiben des zur Kenntnis gebracht und blieb in weiterer Folge von ihr unbeantwortet. Die Gewährung einer Beihilfe ist nach § 10 Abs. 1 FLAG ein antragsgebundener Verwaltungsakt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass nach § 115 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) zwar grundsätzlich für die Behörde eine amtswegige Verpflichtung besteht, abgabenpflichtige Fälle zu erforschen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, dies entbinden eine Abgabenpflichtige oder einen Abagenpflichtigen keinesfalls von der Mitwirkungspflicht in einem Verfahren. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt gerade bei Begünstigungstatbeständen - somit auch bei Gewährung einer Beihilfe - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der Begünstigungswerber hat die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. Erkenntnis ;). Insbesondere gilt für antragsgebundene Verfahren - somit gemäß § 10 Abs. 1 FLAG auch für die Gewährung einer Familienbeihilfe - eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei. Es wäre demnach an der Bf. gelegen, sofern die Tochter einen nach der Aktenlage nicht erkennbaren Tatbestand nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG doch im hier maßgeblichen Zeitraum erfüllt hätte, dies entsprechend der Abgabenbehörde bzw. nunmehr dem BFG mitzuteilen.
Da nach der vorliegenden Aktenlage die Tochter der Bf. keinen Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG von Dezember 2012 bis Mai 2014 erfüllte, erging der Abweisungsbescheid des Finanzamtes zu Recht. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass ein Kind lediglich dann einen Beihilfenanspruch vermittelt, wenn dieses einen der Tatbestände des § 2 Abs. 1 lit a) bis l) FLAG erfüllt, ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des Abs. 1 leg cit. Auch wirft die Bf. mit ihrem Vorbringen keine Rechtsfrage auf, der eine grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne zukommen würde. Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis war daher zu verneinen.
Linz, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100196.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at