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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2018, RV/1100292/2017

Vergleichbarkeit zweier Studiengänge auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre unter dem Gesichtspunkt der außergewöhnlichen Belastung für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache des Adr,

vertreten durch GERSTGRASSER Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Werdenbergerstraße 39a, 6700 Bludenz,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom

hinsichtlich Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt:

  • A, die Tochter des Beschwerdeführers, ging ab Februar 2016 dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule B nach.

  • Das Studium umfasst sieben Semester zu je 30 ECTS-Punkten.

  • Das fünfte Semester ist ein Praxissemester.

  • Es handelt sich um einen Bachelorstudiengang, der mit dem Titel Bachelor of Arts abschließt.

  • B liegt außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes des Beschwerdeführers.

  • Auch die - mit dem Standort C im Einzugsbereich des Wohnortes gelegene - Universität D bietet einen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an.

  • Dieser Studiengang umfasst sechs Semester zu je 30 ECTS-Punkten.

  • Er schließt mit dem Titel Bachelor of Science ab.

Die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen gehen auf den Akteninhalt sowie auf die Curricula der Hochschule B, Fakultät Wirtschafts-, Kultur- und Rechtswissenschaften (www....) und der Universität D (www....) zurück.

II. Verwaltungsgeschehen:

Der Beschwerdeführer wandte sich - neben anderen, hier nicht weiter strittigen Punkten - mit dem Einwand gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016, die Berufsausbildung seiner Tochter an der Hochschule B berechtige deshalb zum Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung unter dem Titel der Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes, weil die Universität D die spezielle Fachrichtung Marketing nicht anbiete. Auch weise die Ausbildung an der Hochschule B ein obligatorisches Praxissemester auf und sei damit effizienter.

Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, in der der Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes abgelehnt wurde. Begründend wurde ausgeführt, Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gälten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich noch zumutbar sei. Die Universität D biete einen Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Marketing sowie der Möglichkeit der Absolvierung von Praxisprojekten an (auf Studienplan und Modulhandbuch wurde verwiesen). Daher könne im Streitfall keine auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Der Beschwerdeführer brachte einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und erläuterte: Die Ausbildungsmöglichkeiten seien nicht vergleichbar und nicht gleichwertig. Er sehe es als seine sittliche Pflicht an, seiner Tochter die bestmögliche Ausbildung zu bieten.
 

III. Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von € 110 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt daher eine lex specialis zu § 34 Abs. 7 EStG 1988 betreffend Unterhaltsleistungen dar.

Da die Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes Unterhalt darstellen, wären sie, wenn es nicht die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 gäbe, grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist das Vorliegen einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung - jedenfalls seit der Veranlagung 2009 - nicht mehr zu prüfen. Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit werden fingiert (, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur).
 

III. Rechtliche Würdigung:

Der Pauschbetrag von € 110 monatlich ist nicht schon allein aufgrund einer auswärtigen Berufsausbildung zu gewähren. Vielmehr stellt § 34 Abs. 8 EStG 1988 auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten im Einzugsbereich des Wohnortes ab. Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit“ ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen ().

Strittig ist: Entspricht der Studiengang  Betriebswirtschaftslehre an der Universität D iS der gesetzlichen Definition jenem an der Hochschule B?

Nicht strittig ist, dass sich die in C angesiedelte Universität D im Einzugsbereich des Wohnortes des Beschwerdeführers und seiner studierenden Tochter befindet, während die Hochschule B außerhalb dieses Einzugsbereiches liegt.

Zunächst fällt auf, dass die beiden in Diskussion stehenden Studiengänge mit unterschiedlichen Titeln abschließen. Während man in D mit einem BSc (Bachelor of Science in Business Administration) abgeht, erwirbt man in B einen BA (Bachelor of Arts).

Gemäß www.bachelor-studium.net kann ein  Bachelor-Studium der  Wirtschaftswissenschaften grundsätzlich sowohl mit einem BA als auch mit einem BSc beendet werden.  Soweit Betriebswirtschaftsstudien mit dem Titel BA abschließen, liegt deren inhaltlicher Schwerpunkt auf den Auswirkungen, die wirtschaftliche Zusammenhänge auf eine Gesellschaft haben, während die mit einem BSc endenden Studiengänge sich verstärkt auf mathematische Aspekte konzentrieren.

Dem entspricht die im Curriculum der Hochschule B unter „Profil“ umschriebene Darstellung, wonach Absolventinnen und Absolventen generalistisch ausgebildet werden und in ihrem Studium neben fachlichen auch soziale Fertigkeiten erwerben. Der Einsatz in unterschiedlichen Projekten fordere ihr Engagement und ihre Initiative und lehre sie, ökonomische Problemstellungen kritisch zu hinterfragen.

Der Bachelor-Studiengang an der Universität D präsentiert sich als Einstieg in  Finanzdienstleistungen, wachstums- und exportorientierte Unternehmen sowie internationale Beratungsunternehmen und bereitet auf die Unternehmensgründung oder –nachfolge vor.

Es kann insofern der BSc-Abschluss in D spezifischer als Voraussetzung für die betriebswirtschaftsorientierte  Mitarbeit in einem Unternehmen, die Gründung eines solchen oder die Nachfolge in einem solchen verstanden werden.

Der BA-Abschluss in B stellt sich als „breit angelegte Ausbildung“ vor, die vielfältige berufliche Optionen von Handel und Industrie über international operierende Konzerne bis zu Non-Profit-Unternehmen eröffnet.

Es lässt sich aus den zitierten Profilen herauslesen, dass der B-er BA als solcher bereits einen gereiften, nicht bloß wirtschaftsorientierten, sondern auch sozial- und gesellschaftspolitisch geprägten Abschluss darstellt – der, auch aufgrund seiner längeren Dauer (7 statt 6 Semester) – ohne Studienprolongierung auskommt,  während der D-er BSc sich explizit als „erster akademischer Abschluss“ auf dem betriebswirtschaftlichen Sektor präsentiert, dh, (wohl in der Regel) die Vorstufe eines weiterführenden Masterstudiums verwirklicht.

Die Gegenüberstellung zeigt also, dass die beiden in Vergleich gezogenen Studiengänge unterschiedliche akademische Abschlüsse und durchaus unterschiedliche Zielsetzungen aufweisen.

Hinzu kommt die unterschiedliche Dauer der Studiengänge, nämlich 6 Semester an der Universität D, 7 Semester an der Hochschule B. Der durchschnittliche Studienaufwand für Studierende in Europa wird in ECTS-Punkten bemessen (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 70). Dem Arbeitspensum eines Studienjahres werden 60 ECTS-Punkte zugeteilt, dh, auf ein Semester entfallen 30 ECTS-Punkte.

Gegenständlich besteht daher auch insofern keine Vergleichbarkeit, als der D-er Studiengang einen Gesamtarbeitsaufwand von 180 ECTS aufweist, während in B diesbezüglich 210 ECTS zu veranschlagen sind.

Mit der Argumentation der Abgabenbehörde, dass auch in D Praxisprojekte absolviert werden könnten, ist deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Praxismöglichkeiten - an denen das BFG übrigens keinen Zweifel hegt - in das 6-semestrige Curriculum (Wahlmodule im 5. und 6. Semester, die eine Individualisierung des Studiums in verschiedene Richtungen ermöglichen) eingebunden sind, während das B-er Curriculum ein verbindliches, als solches mit 30 ECTS bewertetes, Praxissemester - es ist das 5. Semester - vorschreibt.

Nach allem Ausgeführten liegt eine Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge ihrem Abschluss, ihrer Art und ihrer Dauer nach daher nicht vor. Das Studium an der - außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegenen - Hochschule B erfüllt somit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.  

IV. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Frage, inwieweit zwei Ausbildungswege ihrer Art nach vergleichbar sind, handelt es sich um eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage, wie sie einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100292.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at