Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten durch einen in der Türkei wohnhaften Beschuldigten eines Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. 19XX, whft. in WS1, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes ZA als (belangte) Finanzstrafbehörde vom , Zl. 12, betreffend Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten im Finanzstrafverfahren StrNr. 34 gemäß § 10 Zustellgesetz (ZustG), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Zustellung dieser Entscheidung für das gegen ihn beim Zollamt ZA als Finanzstrafbehörde wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG unter der genannten StrNr. anhängige Finanzstrafverfahren gegenüber der belangten Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 ZustG namhaft zu machen.
Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, können Zustellungen im genannten Verfahren ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein so übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem an den Beschwerdeführer (Bf.) an dessen aktenkundiger Wohnanschrift in der Türkei gerichteten Bescheid (die postalische Zustellung zu eigenen Handen erfolgte mit internationalem Aufgabeschein CN 07) der genannten Finanzstrafbehörde vom wurde der in dem gegen ihn (als Beschuldigten) seit anhängigen Finanzstrafverfahren StrNr. 34 über keine inländische Abgabestelle verfügende Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 10 ZustG aufgefordert, in dem bezeichneten Finanzstrafverfahren bis zum einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben. Darauf, dass für den Fall der Nichtentsprechung (künftige) Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen könne und ein so übersandtes Dokument zwei Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gelte, wurde hingewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bf. in der gegen den, seine Anträge auf Verfahrenseinstellung gemäß § 124 FinStrG abweisenden [Ergänzung: an die bei der Finanzstrafbehörde ebenfalls aktenkundige Abgabestelle (weiterer Wohnsitz des Bf.) in Deutschland gerichteten] Bescheid vom erhobenen Beschwerde vom u. a. ersucht habe, künftige zollamtliche Schreiben an seine Anschrift in der Türkei zu richten, da er sich überwiegend dort aufhalte und an ihn gerichtete Post verspätet erhalten würde, wenn diese (zuvor) nach Deutschland geschickt würde. Zur Person des namhaft zu machenden Zustellbevollmächtigten wurde darauf hingewiesen, dass dieser Angehöriger eines EWR-Vertragsstaates, d. s. neben den EU-Mitgliedstaaten Liechtenstein, Island und Norwegen, zu sein habe und seinen Wohnsitz in einem der EWR-Vertragsstaaten haben müsse.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am fristgerecht Beschwerde iSd §§ 150 ff FinStrG („Widerspruch“) und begehrte (sinngemäß) die Aufhebung des bezeichneten Bescheides.
Da er in der Türkei lebe, so die Begründung des Bf., und keine Möglichkeit habe, einen Bevollmächtigten zu benennen, müsse es bei der türkischen Zustelladresse bleiben. Da der genannte Bescheid erst mit dem Ablauf der gesetzten Frist (nämlich am ) bei ihm eingegangen sei, könne diese Frist von ihm auch nicht eingehalten werden.
Für die Zukunft werde um längere, erst nach der dokumentierten Zustellung beginnende Fristen ersucht. Ein möglich erscheinender Verlust von Schriftstücken auf dem Postweg könnte dazu führen, dass eine nicht erhaltene Post als zugestellt gelte, woraus sich insofern daraus Nachteile für den Bf. ergeben könnten, als er von den entsprechenden Entscheidungen gar keine Kenntnis erlangt habe.
Da auch der gegenständliche Bescheid sehr spät zugestellt worden und auch in der Zukunft mit derartigem zu rechnen sei, werde grundsätzlich um die Gewährung längerer Fristen ersucht. Es sei dem Bf. nicht zumutbar, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen entsprechende Nachteile zu erleiden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. verfügt nach der Aktenlage sowohl über einen Wohnsitz in Deutschland (WS2; vgl. Meldebescheinigung der Gemeinde), als auch über einen Wohnsitz in der Türkei (an der im Bescheid vom genannten Anschrift). Während anlässlich der Tatbeschreibung vom von ihm noch angegeben worden war, dass er sich 3 bis 4 Monate je Kalenderjahr in der Türkei und 8 bis 9 Monate (somit überwiegend) in Deutschland aufhalte, wurde vom Bf. im Zuge weiterer Verfahrensäußerungen (einerseits im genannten Finanzstrafverfahren und andererseits im ebenfalls beim genannten Zollamt anhängigen Abgabenverfahren zur da. Zl. 56A) erklärt, dass er sich nach einer bis 2008 in Deutschland ausgeübten Arbeit, seitdem er in Rente sei, gemeinsam mit seiner Gattin überwiegend in der Türkei bzw. nur fallweise (für mehrere Wochen bzw. lediglich zu Besuchs- und Reisezwecken) in Deutschland aufhalte. Laut im weiteren Verfahrensgang unwidersprochen gebliebener Aussagen des Bf. vom leb(t)en drei seiner insgesamt vier Kinder (im Alter von damals 29, 27 und 24 Jahren) in Deutschland, während das jüngste, noch schulpflichtige Kind im Alter von (damals) 12 Jahren in der Türkei bei seinen Eltern lebe.
Vorweg wird zu der vom Bf. angestrebten generellen Verlängerung von (verfahrensrechtlichen) Fristen darauf hingewiesen, dass einerseits im Gesetz selbst vorbestimmte Fristen (so z. B. die Rechtsmittelfrist gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG oder die Einspruchsfrist gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG) regelmäßig nicht (behördlich) verlängerbar sind (vgl. § 110 Abs. 1 BAO) und, andererseits, behördliche/gerichtliche Fristen [z. B. die eingeräumte Frist zur Wahrung des Parteiengehörs iSd § 115 FinStrG oder zur Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)] nur im begründeten Einzelfall (aus berücksichtigungswürdigen, beispielsweise in einem Fristverlängerungsansuchen vom Antragsteller zumindest glaubhaft zu machenden Gründen), nicht aber generell im Vorhinein verlängert werden können, zumal sich ja der Behörde bereits bekannte, im Anlassfall für eine längere (angemessene) Frist sprechende Umstände ohnehin bereits auf die Fristenbestimmung auswirken werden.
Im Übrigen gelten hinsichtlich der Wirksamkeit und Zustellung finanzstrafbehördlicher Erledigungen (vgl. § 56 Abs. 2 f FinStrG bzw. §§ 97 ff BAO), finanzstrafgesetzlicher Fristen (vgl. beispielsweise §§ 150 Abs. 2 und 145 Abs. 1 FinStrG) und der „Dokumentation“ von Zustellungen, sinngemäß, die Vorschriften des ZustG (etwa § 22), sodass, sofern nicht die behördliche Fristenbestimmung einen kalendermäßig bezeichneten Endtermin nennt bzw. hinsichtlich des Fristbeginns nicht auf die Zustellung (der Fristsetzung) abstellt oder, kraft gesetzlicher Anordnung, ein Dokument (lediglich) als zugestellt gilt (vgl. dazu § 17 Abs. 3, aber auch § 10 Abs. 1 ZustG), das Risiko eines Rechtsverlustes durch Fristversäumnis bei „Nichtzustellung“ sich als durchaus überschaubar darstellt.
Zum weiteren, auf das Absehen von der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten:
Gemäß § 10 Abs. 1 ZustG kann einer über keine inländische Abgabestelle (§ 2 Z 4) verfügenden Verfahrenspartei behördlich aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9) namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde (bereits) bekannte Zustelladresse erfolgen und gilt ein (solchermaßen) übersandtes Dokument zwei Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst (§ 2 Z 7) als zugestellt.
§ 9 Abs. 1 ZustG zufolge kann grundsätzlich jede (eigenberechtigte) natürliche oder juristische Person bzw. eingetragene Personengesellschaft gegenüber der Behörde (im Rahmen einer Zustellungsvollmacht) zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigt werden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann (jedoch) einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, eine Zustellungsvollmacht nicht erteilt werden und gilt dies auch für eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland haben, wobei jedoch das Erfordernis des inländischen Hauptwohnsitzes nicht für Staatsangehörige von EWR-Staaten gilt, sofern die Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten (wie z. B. das u. a. zwischen Österreich und Deutschland geltende Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl 1983/67 idF BGBL III 2005/53) oder auf andere Weise (z. B. Bestehen einer anderen Zustelladresse im Inland) sichergestellt sind.
Für die Erteilung einer (solchen) Zustellungsvollmacht reicht bereits eine entsprechende Erklärung bzw. Mitteilung an die Zustellbehörde aus, in der die für ein bestimmtes Verfahren erteilte Bevollmächtigung klar zum Ausdruck kommt, sodass beispielsweise auch eine Parteierklärung, dass künftige Zustellungen „zu Handen“ einer mit Name und Anschrift genannten dritten Person erfolgen sollen; ausreichen wird (vgl. etwa ).
Im Zusammenhalt mit der die Zustellung inländischer Dokumente im Ausland generell regelnden, im Abs. 1 auf internationale Vereinbarungen, Vorschriften des jeweiligen Zustellstaates oder, letztlich, auch auf internationale Übung verweisenden Bestimmung des § 11 ZustG ergibt sich, dass der im Fall einer problematischen bzw. erschwerten Auslandszustellung (zu letzterem Begriff vgl. etwa Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hg), Österreichisches Zustellrecht2, § 10 Rz 3, mH auf ) mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu treffenden Entscheidung, mit der der Verfahrenspartei ein Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (verbunden mit dem Hinweis auf die Folgen einer Nichtentsprechung) erteilt wird, eine, sowohl Billigkeitsüberlegungen in Richtung einer Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Maßnahme in Bezug auf berechtigte Parteiinteressen (z. B. hohe Mehrkosten einer Namhaftmachung; Verkürzung von Fristen), als auch Zweckmäßigkeitserwägungen im Sinne eines sich aus § 10 ZustG ergebenden anzustrebenden ökonomischen, effizienten und damit auch raschen Verfahrensführung) angemessen berücksichtigende Ermessensabwägung voranzugehen hat und somit rein nach sachlichen Gesichtspunkten über eine derartige Maßnahme zu entscheiden ist (vgl. etwa Ritz, BAO6, § 10 ZustG Tz 1; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, § 10 ZustG Anm 2; jeweils mwH).
Im Anlassfall zeigt der bisherige Verfahrensablauf, insbesondere die Auslandszustellung des Bescheides vom in der Türkei (mit internationalem Rückschein), dass die direkt an die genannte Abgabestelle gerichtete postalische Zustellung des Dokumentes den Bf. zwar erreicht hat, aber die (lange) Dauer der Übermittlung deutlich über jener des Zustellvorganges in Bezug auf den (an die deutsche Anschrift gerichteten) Abweisungsbescheid vom (dagegen erhobene Beschwerde vom ) gelegen ist. Dazu tritt das naturgemäß bei längeren und über mehrere „Stationen“ laufenden Zustellvorgängen jeweils höhere Risiko eines Sendungsverlustes, auf welches auch der Bf. in zutreffender Weise hinweist.
Dazu kommt weiters, dass postalische Auslandszustellungen an andere als die in § 11 Abs. 2 und 3 ZustG genannten Personen in der Türkei mit internationalem Rückschein kraft internationaler Übung zwar grundsätzlich zulässig (vgl. Ritz, aaO, § 11 ZustG Rz 3) und hier auch zweckmäßig erscheinen, sich derartiges aber im Rahmen der für solche Zustellungen in die Türkei vorrangig anzuwendenden (völkerrechtlichen) Vorschriften des Haager Prozessübereinkommens 1954 aber zumindest nicht völlig problematisch darstellen (vgl. etwa Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hg), aaO, § 11 Rz 3a; 5).
Stellt man so hier den dem Bf. (mit der Aufforderung bzw. deren Befolgung) treffenden Mehraufwand aus der Namhaftmachung eines geeigneten, beispielsweise in Deutschland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten iSd § 9 ZustG, welcher ja nicht aus dem Kreis berufsmäßig befugter Parteienvertreter kommen muss (womit sich ein entsprechender zusätzlicher Kostenaufwand für den Bf. erheblich reduzierte), dem noch dazu infolge intakter familiärer Anbindungen zu Deutschland (als Wohnsitzstaat der erwachsenen Kinder des Bf.) ein geeigneter Personenkreis für eine Bevollmächtigung gemäß § 9 Abs. 1 ZustG zur Verfügung steht, mit dem wohl auch eine rasche Kontaktaufnahme als Folge einer dort erfolgten Zustellung möglich sein wird, den andererseits anzustellenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen, dass die an sich schon nicht unproblematische direkte postalische Zustellung von behördlichen Dokumenten in die Türkei nicht nur, wie das bisherige Verfahren gezeigt hat, erheblich mehr Zeit beanspruchen würde, sondern auch mit einem deutlich höherem Mängelrisiko verbunden wäre, so ergibt sich insgesamt daraus letztlich ein deutliches Überwiegen der für die Erteilung einer Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten sprechenden Momente.
Da somit aber die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung iSd § 10 Abs. 1 ZustG als gegeben anzusehen waren, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Formulierung der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird darauf, dass in den im Zusammenhang mit einer möglichen Zustellungsbevollmächtigung genannten EWR-Vertragsstaat Liechtenstein eine direkte postalische Zustellung ausländischer behördlicher Schriftstücke nicht möglich ist (vgl. Ritz, aaO § 11 ZustG Rz 3 bzw. -I/06), sowie generell auf das einschränkende Kriterium für aus dem Kreis von EWR-Staatsangehörigen namhaft gemachte Zustellungsbevollmächtigte des letzten Halbsatzes des § 9 Abs. 2 ZustG, hingewiesen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 10 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 11 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300007.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at