TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2018, RV/5300004/2016

Zurückweisung vor Ablauf der 6-Monatsfrist gestellter Anträge auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. 19XX, whft. in WS1, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes ZA als (belangte) Finanzstrafbehörde vom , Zl. 12, betreffend Einstellung des Finanzstrafverfahrens StrNr. 34 gemäß § 124 FinStrG, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als dessen Spruch im Hinblick auf die inhaltsgleichen Anträge des Beschwerdeführers vom und vom auf die Einstellung des am gegen ihn wegen des Verdachtes des Finanzvergehens gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, dahingehend zu lauten hat, dass die genannten Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden .

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde vom Zollamt ZA (als Abgabenbehörde) aus Anlass einer von dessen Amtsorganen bei der Zollstelle ZS durchgeführten Kontrolle des im Fließverkehr auf der österreichischen Autobahn A 8 in Fahrtrichtung Richtung Deutschland ein kraftfahrrechtlich in der Türkei zugelassenes und ein türkisches Kennzeichen aufweisendes, Kraftfahrzeug (PKW), lenkenden Beschwerdeführers (Bf.), der über entsprechende Befragung angab, sowohl über einen türkischen, als auch einen deutschen Wohnsitz zu verfügen, ein Tatverdacht in Richtung eines vom Bf. durch die widerrechtliche Verwendung eines im Drittland zugelassenen PKWs im gemeinschaftlichen Zollgebiet begangenen Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG festgestellt und darüber in der Folge eine entsprechende Tatbeschreibung erstellt.

Der aus dem geschilderten Anlass bei der genannten abgabenbehördlichen Dienststelle über die durchgeführte Amtshandlung erstellten Niederschrift ist neben einer behördlichen Sachverhaltsfeststellung, einer rechtlichen Würdigung (vgl. zur o. a. finanzstrafrechtlichen Einstufung des festgestellten Verhaltens des Bf. als Verdacht einer Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG etwa Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG Bd 14, Seite 735 f, 745) und einer Wiedergabe der Verantwortung des Bf. (als eines des genannten Finanzvergehens Beschuldigter); u. a. auch zu entnehmen, dass vom Bf. zur Deckung (allfällig) im Finanzstrafverfahren zu verhängender Geld- und Wertersatzstrafen, aus freien Stücken eine Barsicherstellung iHv. € 429,00 erlegt wurde. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschuldigten samt einer Rechtsbelehrung für Beschuldigte bzw. Verdächtige, sowie einer Zahlungsbestätigung (für die erlegte Barsicherstellung) ausgehändigt.

Mit jeweils an das Zollamt ZA gerichteten, als Widerspruch gegen das Strafverfahren bezeichneten Schreiben vom (gerichtet an das Zollamt ZA, zu Handen des namentlich genannten Leiters der Amtshandlung vom ; dort eingelangt am ) bzw. vom (gleichlautend; gerichtet an das Zollamt ZA, zu Handen des in dem an den Bf. zwischenzeitig ergangenen abgabenrechtlichen Vorhalt zu Zl. 56A genannten Sachbearbeiters; dort eingelangt am ) beantragte der Bf. – nach Rücksprache mit einem nicht näher genannten Rechtsbeistand – die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Erstattung der (für Strafe und Verfahrenskosten) hinterlegten Sicherheitsleistung und begründete dies im Wesentlichen mit den gleichzeitig im Hinblick auf die zollrechtlichen Voraussetzungen für die eingangsabgabenfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Gemeinschaftsgebiet neu dargelegten tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnsitzverhältnissen bzw. mit dem Zweck seiner anlassfallgegenständlichen Fahrten nach Deutschland (Urlaub).

Mit Bescheid vom wies die genannte Finanzstrafbehörde die (beiden) Anträge des Bf. auf Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG als unzulässig ab.

Begründend dazu führte die Finanzstrafbehörde unter Bezugnahme einerseits darauf, dass gegen den Bf. seit der Aufnahme der genannten Tatbeschreibung ein Finanzstrafverfahren wegen (des Verdachtes) einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß §§ 36 Abs. 2 iVm 35 Abs. 3 FinStrG eingeleitet sei, und, andererseits darauf, dass nach § 124 Abs. 1 FinStrG der Beschuldigte nach Ablauf von sechs Monaten ab der Verfahrenseinleitung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht habe, aus den in leg. cit. genannten Gründen, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens zu beantragen, an, dass mangels bislang nicht erfolgter eindeutiger Klärung der („normalen“) Wohnsitzverhältnisse des Bf., das betreffende Verfahren (noch) nicht eingestellt werden könne.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. gegen diesen Bescheid fristgerecht, eine als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde iSd § 150 ff FinStrG und begehrte unter Hinweis darauf, dass sowohl sein Lebensmittelpunkt, als auch sein ständiger Aufenthalt jedenfalls in der Türkei gelegen seien; er sich in Deutschland lediglich zu Urlaubszwecken aufhalten wollte bzw. aufgehalten habe und keinesfalls beabsichtigt (gewesen) sei, den PKW in die (Europäische) Gemeinschaft einzuführen, neben einer Rückerstattung bereits für Zoll oder anderweitige Gebühren geleisteter Zahlungen, sinngemäß die Aufhebung des bezeichneten Bescheides.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 82 FinStrG hat grundsätzlich die (zuständige) Finanzstrafbehörde nach entsprechender Prüfung der ihr zugekommenen Verständigungen und Mitteilungen zu entscheiden, ob gegen bestimmte Personen ein (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren einzuleiten oder von einer solchen Maßnahme abzusehen ist (vgl. dazu Abs. 3 leg. cit.).

§ 83 FinStrG zufolge ist von der aktenkundig zu machenden Verfahrenseinleitung der Verdächtige (unter Bekanntgabe der konkret vorgeworfenen Tat und der in Frage kommenden Strafbestimmung des FinStrG) unverzüglich zu verständigen, wobei dazu in § 83 Abs. 2 FinStrG in der noch bis zum gF. [d. h. vor dem Inkrafttreten des BGBl I 2015/118 (StRefG 2015/2016)] ausdrücklich vorgesehen war, dass diese Verständigung bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, in Form eines (nicht gesondert anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.

§ 83 Abs. 3 FinStrG bestimmt, dass einer derartigen bescheid- bzw. verständigungsmäßig zu ergehenden Verfahrenseinleitung (nach den vorgenannten Abs. 1 und 2) die erste Beschuldigteneinvernahme (eines Verdächtigen) durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde gleichzuhalten ist.

Gemäß § 124 Abs. 1 4. Satz FinStrG hat der eines Finanzvergehens Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens wegen (voraussichtlicher) Nichterweisbarkeit der ihm zur Last gelegten Tat oder wegen anderer, in § 82 Abs. 3 lit b bis e genannter Gründe, zu beantragen.

Daraus ergibt sich aber, dass ein noch vor dem Ablauf der genannten 6-Monatsfrist gestellter Antrag des in einem Finanzstrafverfahren Beschuldigten als ein von vornherein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Anbringen iSd § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 85 Bundesabgabenordnung (BAO), ohne weiteres Eingehen auf die im Antrag geltend gemachten Einstellungsgründe, zurückzuweisen und nicht etwa, weil beispielsweise die (inhaltlichen) Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 FinStrG nicht vorliegen, als unbegründet abzuweisen ist (vgl. , mwH, insbesondere im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH zur Säumnisbeschwerde lt. Ritz, BAO6, § 284 Tz 12).

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das im finanzstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren (zulässigerweise) angerufene Bundesfinanzgericht, soweit die Beschwerde nicht (schon) nach § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, mit Erkenntnis in der Sache selbst, d. h. reformatorisch, zu entscheiden und ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch, als auch in der Begründung seine eigene Anschauung an Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid abzuändern, aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die „Sache“ iSd § 161 Abs. 1 FinStrG ist dabei stets jene Angelegenheit, die den Spruch der angefochtenen Entscheidung bildet (vgl. etwa ), im Anlassfall somit die Abweisung der (inhaltsgleichen) Anträge des Bf. auf die Einstellung des Untersuchungsverfahrens vom und vom gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG.

Da den beiden vorgenannten, jeweils noch vor Ablauf der am Tag der Erstellung der dem Bf. ausgehändigten Tatbeschreibung (Niederschrift) in Lauf gesetzten 6-Monatsfrist des § 124 Abs. 1 4. Satz FinStrG (vgl. dazu §§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm 97 Abs. 1 lit. a, sowie § 109 BAO) gestellten Anträgen des Bf. keine sachliche Berechtigung zukam, war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene finanzstrafbehördliche Bescheid vom entsprechend abzuändern und im Übrigen das auf die Aufhebung des genannten Bescheides bzw. auf die Einstellung des Finanzstrafverfahrens gerichtete Beschwerdebegehren als unbegründet abzuweisen.

Darauf, dass es dem Bf. unbenommen bleibt, einen nunmehr (nach Verstreichen der genannten 6-Monatsfrist) zulässigen neuerlichen Antrag auf Einstellung des Untersuchungsverfahrens iSd § 124 Abs. 1 FinStrG zu stellen (nunmehr erfolgte ja eine Änderung der angefochtenen Entscheidung auf Zurückweisung der Anträge nach § 124 Abs. 1 FinStrG, sodass insofern auch keine einer Sachentscheidung entgegenstehende res judicata vorliegt), wird ergänzend hingewiesen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verfahrenseinstellung
Sachentscheidung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300004.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at