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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2018, RV/5100964/2013

Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend die Rückforderung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt für das Jahr 2007 bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) gemäß § 19 Abs. 1 KBGG einen Betrag in Höhe von 467,37 €, von den an sie bereits ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld zurück. In der Begründung dieser Entscheidung verwies die Abgabenbehörde zusammengefasst darauf, dass für das Kind A. der Bf. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Die Bf. habe im Jahr 2007 die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze überschritten, wodurch der vorgenannte Betrag rückzufordern gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht mit Schriftsatz vom Berufung (nunmehr Beschwerde). Im Wesentlichen bringt sie darin sinngemäß vor, dass bei der vom Finanzamt erfolgten Einkommensermittlung steuerfreie Einkünfte in Höhe von 5.370,95 € einbezogen worden seien. Bei diesem Betrag handle es sich um eine vom AMS der Bf. im Jahr 2007 gewährten Kinderbetreuungshilfe, welche von der genannten Institution direkt an den Verein "ABC" überwiesen worden sei. Zusätzlich habe die Bf. auch eine Eigenleistung an den genannten Verein entrichten müssen. Außerdem habe sie im Jahr 2007 kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen.

In weiterer Folge übermittelte das Finanzamt den Akt zur Entscheidung an den damaligen Unabhängigen Finanzsenat.

II. Sachverhalt:

Auf Antrag gewährte die OÖ Gebietskrankenkasse der Bf. ein Kinderbetreuungsgeld und einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für ihren, am 0.0.2004 geborenen Sohn A.. Die Höhe des ihr ausbezahlten Zuschusses in Höhe von 6,06 € täglich betrug insgesamt 2.589,72 €. Die Bf. ist ledig, gab bei der zuvor genannten Antragstellung keine Daten zum Kindesvater an und verpflichtete sich als alleinstehender Elternteil in der von ihr unterfertigten Abgabenerklärung zur etwaigen Rückzahlung des Zuschusses, wenn von ihr die Einkommensgrenzen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des KBGG überschritten würden. Die Kindesmutter bezog im Jahr 2007 - laut den unstrittigen Feststellungen nach der gegebenen Aktenlage - ein Einkommen in Höhe von 15.579,06 €.

III. Rechtslage:

Eingangs ist anzumerken, dass durch die Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) das anhängige Verfahren gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht (kurz BFG) nunmehr als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist.

Die maßgeblichen hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 9 KBGG:

(1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

§ 11 KBGG:

(1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 18 KBGG:

(1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat. 

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

§ 19 KBGG:

(1) Die Abgabe beträgt jährlich

  1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen

     Einkommen von

     mehr als 14 000 € ......................................  3%

     mehr als 18 000 € ......................................  5%

     mehr als 22 000 € ......................................  7%

     mehr als 27 000 € ......................................  9%

     des Einkommens,

  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen

     der beiden Elternteile von

     mehr als 35 000 € ......................................  5%

     mehr als 40 000 € ......................................  7%

     mehr als 45 000 € ......................................  9%

     des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. ...
 

§ 3 Abs. 1 EStG:

...

5.
a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
b) das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das Kinderbetreuungsgeld.
c) die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden
d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977
,

...

§ 34 AMSG:

(1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,
2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,
3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und wird bislang auch von der Bf. nicht bestritten. Als Streitgegenstand verbleibt im gegenständlichen Fall im Wesentlichen, ob das Finanzamt im Rahmen der Einkommensermittlung für das Jahr 2007, die der Bf. vom AMS gewährte Kinderbetreuungsbeihilfe in Höhe von 5.370,95 € zu Recht einbezogen hat.

Die maßgeblichen Einkommensgrenzen hinsichtlich einer etwaigen Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld regelte der Gesetzgeber im hier noch anzuwendenden § 19 KBGG. Absatz 2 legte dabei fest, dass als Einkommen für diese Zwecke das Einkommen gemäß § 2 EStG zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit a, c und d darstellt. Zwar trat u.a. der gesamte Abschnitt 3 und 4 des KBGG mit außer Kraft, jedoch sind diese Bestimmungen gem. § 49 Abs. 23 KBGG auf Geburten bis zum weiterhin anzuwenden. Die vom AMS der Bf. gewährte Kinderbetreuungsbeihilfe stellt eine Beihilfe im Sinne des § 34 AMSG dar und dient nach Abs. 2 Ziffer 4 dazu, die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern. Diese Beihilfe ist folglich bei der Einkommensermittlung nach § 19 KBGG zu berücksichtigen und dem Einkommen gem. § 2 EStG hinzuzurechnen. Keinen Einfluss nimmt dabei die von der Bf. vorgelegte Verrechnungserklärung, mit der die Bf. eine Abtretung der Beihilfe zustimmte und somit eine direkte Überweisung der ihr gewährten Kinderbetreuungsbeihilfe durch das AMS an den Verein "ABC" erfolgte. Durch diese Abtretung der Beihilfenbeträge an den genannten Verein tritt nämlich im Rechtsverhältnis der Person, der eine  Kinderbetreuungsbeihilfe zuerkannt wurde, keine Änderung ein.

Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2007 hat folglich die Bf. mit ihrem Einkommen gemäß § 19 KBGG in Höhe von 15.579,06 € den Grenzbetrag von 14.000 € überschritten, wodurch sich ein Abgabenanspruch für das genannte Jahr in Höhe von 467,37 € (3% von 15.579,06 €) ergibt. Nach § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze nach § 19 KBGG überschritten wird. Die Verjährungsfrist eine Abgabe festzusetzten ist nach § 207 Abs. 2 BAO mit fünf Jahren bestimmt und würde somit mit Ablauf des Jahres 2012 enden. Im Jahr 2012 setzte jedoch das Finanzamt durch Übersendung der Einkommenserklärung für das Jahr 2007, welche auch den Hinweis auf "Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" enthalten hat, eine Verlängerungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO, wodurch sich die Verjährung um ein Jahr verlängerte. Diese Einkommenserklärung wurde auch von der Bf. an das Finanzamt unterfertigt retourniert und langte am bei der Abgabenbehörde ein. Folglich war zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Abgabenrückforderung durch das Finanzamt mit Bescheid vom  noch keine Verjährung eingetreten.

Die Bf. kann der Rückforderung auch nicht mit dem Argument erfolgreich entgegentreten, dass sie im Jahr 2007 kein Kinderbetreuungsgeld bzw. keinen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen habe. Wie vorstehend bereits ausgeführt, knüpfte der Gesetzgeber den Tatbestand zur Rückforderung des Zuschusses ausschließlich auf eine Überschreitung der im § 19 KBGG näher genannten Einkommensgrenzen. Ob demnach im maßgeblichen, von der Rückforderung betroffenen Jahr ein Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bzw. des Zuschusses erfolgte, stellt demnach keine gesetzliche Bedingung für eine etwaige Rückforderung des Zuschusses dar. 

Abschließend ist daher festzustellen, dass die Rückforderung des Finanzamtes zu Recht erfolgte. Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob die von der Bf. vom AMS bezogene Kinderbetreuungsbeihilfe bei der Ermittlung der in § 19 KBGG genannten Einkommensgrenzen einzubeziehen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 KBGG. Folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war.

Linz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100964.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at